Zuständigkeiten
Das Landgericht entscheidet in Zivil- und Strafsachen als Eingangs- oder Berufungsinstanz.
Von den ca. 560 Bediensteten des Landgerichts sind etwa 250 Richterinnen und Richter und 310 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des nichtrichterlichen Dienstes.
Das Landgericht ist in Zivilsachen in erster Instanz insbesondere zuständig für Klagen vermögensrechtlicher Art mit einem Streitwert von über € 5.000, soweit sie nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind (wie z.B. bei der Wohnraummiete).
Als Berufungsinstanz ist das Landgericht in Zivilsachen zuständig für Urteile des Amtsgerichts. Darüber hinaus entscheidet das Landgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Amtsgerichts (Ausnahme: Familien- und Kindschaftssachen).
Es gibt 37 Zivilkammern am Landgericht. Spezialzuständigkeiten bestehen u.a. für
- Arzthaftungssachen
- Bankensachen
- Bausachen
- Erbsachen
- Fiskus- und Amtshaftungssachen
- Insolvenzsachen
- Marken- und Wettbewerbssachen
- Mietesachen
- Patent- und Gebrauchsmustersachen
- Pressesachen
- Urheberrechtssachen
- Versicherungssachen
- Verkehrszivilsachen
Darüber hinaus bestehen beim Landgericht Hamburg 14 Kammern für Handelssachen. Sie sind zuständig für Rechtsstreitigkeiten zwischen Kaufleuten, zu denen auch die Personen- und Kapitalgesellschaften gehören.
In Strafsachen ist das Landgericht in erster Instanz zuständig
- für Tötungsdelikte und Verbrechen mit Todesfolge,
- im Übrigen für die Verhandlung von Straftaten, bei denen eine Strafe von mehr als 4 Jahren Freiheitsstrafe zu erwarten ist
- bei erwarteter Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung.
In erster Instanz entscheiden 37 Große Strafkammern. Spezialzuständigkeiten bestehen u.a. für
- Schwurgerichte - zuständig für Tötungsdelikte und Verbrechen mit Todesfolge
- Jugendkammern – zuständig für Straftaten, an denen Jugendliche (Beschuldigte im Alter von 14 bis 18 Jahren) oder Heranwachsende (Beschuldigte im Alter von 18 bis 21 Jahren) beteiligt waren
- Jugendschutzkammern – zuständig für Straftaten, durch die ein Kind oder Jugendlicher verletzt oder unmittelbar gefährdet wurde
- Wirtschaftsstrafkammern
- Strafvollstreckungskammern – insbes. zuständig für Entscheidungen im Rahmen der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe
- Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen
- Verkehrssachen.
Als zweite Instanz ist das Landgericht – hier insbesondere die Kleinen Strafkammern - zuständig für Berufungen gegen Urteile des Amtsgerichts in Strafsachen. Als Beschwerdeinstanz entscheidet das Landgericht über Beschwerden gegen strafrechtliche Beschlüsse des Amtsgerichts.