Notarangelegenheiten

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Angelegenheiten der Notarinnen und Notare | Geldwäscheaufsicht

Der Präsident des Landgerichts Hamburg führt die Aufsicht über die Amtsführung der Notarinnen und Notare in der Freien und Hansestadt Hamburg.

Ein wesentliches Instrument dieser Aufsicht sind die gesetzlich vorgeschriebenen regelmäßigen Prüfungen der Amtsführung der Notarinnen und Notare. Darüber hinaus geht der Präsident von Amts wegen oder aufgrund eines Hinweises bzw. einer Beschwerde möglichen Amtspflichtverletzungen durch Notarinnen und Notaren nach.

Der Präsident ist außerdem u.a. für die Genehmigung einer vorübergehenden Abwesenheit vom Amtssitz und die Bestellung von Vertreterinnen und Vertretern für abwesende oder sonst verhinderte Notarinnen und Notare zuständig.


Hinweis: Entsprechende Anträge nimmt der Präsident des Landgerichts nunmehr auch über ein elektronisches Postfach entgegen, welches unter der Bezeichnung „Präsident des Landgerichts Hamburg – Notaraufsicht (insbes. Vertreterbestellungen)“ im Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) zu finden ist.


Geldwäscheaufsicht

Der Präsident des Landgerichts ist zudem Aufsichtsbehörde über die Notarinnen und Notare nach dem Geldwäschegesetz (GwG).

Notarinnen und Notare sind aufgrund der Vertraulichkeit des notariellen Mandats in besonderer Weise der Gefahr ausgesetzt, für Zwecke der Geldwäsche und auch der Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden. Als Aufsichtsbehörde unterstützt der Präsident des Landgerichts die Notarinnen und Notare bei der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und prüft etwaige Verstöße von Notarinnen und Notaren gegen das Geldwäschegesetz.

Der Präsident des Landgerichts hat eine Hinweisgeberstelle im Sinne des § 53 Abs. 1 GwG errichtet, über die Verstöße der Notarinnen und Notare der Freien und Hansestadt Hamburg gegen Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung anonym und vertraulich gemeldet werden können.

Sie erreichen die Hinweisgeberstelle über folgenden Link:

Hinweisgeberstelle Geldwäschegesetz


Darüber hinaus können Hinweise auch per Post an folgende Anschrift übersandt werden:

Präsident des Landgerichts Hamburg

– Notaraufsicht –

Sievekingplatz 1

20355 Hamburg


Die Hinweisgeberstelle ist insbesondere auch Anlaufstelle für Personen, welche durch ihr Beschäftigungsverhältnis über besonderes Wissen hinsichtlich interner Angelegenheiten von Notarinnen und Notaren verfügen. Wenn Sie selbst Mitarbeiterin oder Mitarbeiter einer Notarin bzw. eines Notars sind, unterliegen Sie einem besonderen Schutz. Sie dürfen nach § 53 Abs. 5 GwG wegen eines Hinweises weder nach arbeitsrechtlichen oder nach strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht noch zum Ersatz von Schäden herangezogen werden. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig einen unwahren Hinweis abgeben.


Bitte beachten Sie: Der Präsident des Landgerichts Hamburg ist nicht zuständig für die Entgegennahme von Anzeigen wie z.B. wegen Kreditbetrugs, Phishing oder Geldwäsche im Allgemeinen.