Landessozialgericht Hamburg

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Zuständigkeiten

Geschäftsverteilung und worüber wir entscheiden

Worüber wir entscheiden

Das Landessozialgericht entscheidet als Berufungsgericht über Berufungen gegen Urteile und Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Hamburg.
Die Entscheidungen des Landessozialgerichts können nur mit der Revision zum Bundessozialgericht angefochten werden, wenn das Landessozialgericht die Revision ausdrücklich zugelassen oder das Bundessozialgericht der Nichtzulassungsbeschwerde eines Beteiligten stattgegeben hat.
Außerdem ist das Landessozialgericht auch zuständig für Beschwerden gegen Beschlüsse oder sonstige mit der Beschwerde angreifbare Entscheidungen des Sozialgerichts. Dazu zählen unter anderem die Beschlüsse im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, über Prozesskostenhilfe, über Ordnungsgeld, über Kosten oder über die Festsetzung des Streitwerts. Diese Beschlüsse sind in der Regel unanfechtbar, das heißt, sie können nicht mit einem Rechtsmittel angegriffen und damit von einem weiteren Gericht nochmals überprüft werden.
An das Landessozialgericht Hamburg können Sie sich daher grundsätzlich erst wenden, nachdem eine Entscheidung vor dem Sozialgericht Hamburg ergangen ist. Einen Überblick über den gesamten Verfahrensablauf vom Sozialgericht bis zu dem Landessozialgericht finden Sie im Artikel "Verfahren".
Nur ausnahmsweise entscheidet das Landessozialgericht Hamburg in erster Instanz über Klagen, nämlich in Aufsichtsangelegenheiten gegenüber Trägern der Sozialversicherung und ihren Verbänden, den Kassen- und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen. 

Wer entscheidet (Geschäftsverteilungsplan)

Die Zuständigkeit der einzelnen Senate des Landessozialgerichts ist in der jährlich vom Präsidium des Gerichts im Voraus zu beschließenden Geschäftsverteilung geregelt. Diese können Sie sich unter Downloads herunterladen.