Landessozialgericht Hamburg

Sie lesen den Originaltext

Vielen Dank für Ihr Interesse an einer Übersetzung in leichte Sprache. Derzeit können wir Ihnen den Artikel leider nicht in leichter Sprache anbieten. Wir bemühen uns aber das Angebot zu erweitern.

Vielen Dank für Ihr Interesse an einer Übersetzung in Gebärden­sprache. Derzeit können wir Ihnen den Artikel leider nicht in Gebärdensprache anbieten. Wir bemühen uns aber das Angebot zu erweitern.

Verhaltensbedingte Anspruchseinschränkung nach § 1a Asylbewerberleistungsgesetz ist verfassungskonform

Verhaltensbedingte Sanktionsnormen sind Teil des Fürsorgerechts. Verhaltensbedingte Anspruchseinschränkung nach § 1a Asylbewerberleistungsgesetz ist verfassungskonform.

Das Landessozialgericht Hamburg hält die verhaltensbedingte Anspruchseinschränkung nach § 1a Nr. 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für mit der Verfassung vereinbar. Dies geht aus einem Beschluss des 4. Senates des Gerichtes vom 29. August 2013 (Aktenzeichen L 4 AY 5/13 B ER) hervor, den es im Rahmen eines Eilrechtsschutzverfahrens getroffen hat.

Nach § 1a Nr. 2 AsylbLG erhalten aufenthaltsrechtlich nur geduldete bzw. vollziehbar ausreisepflichtige Personen und ihre Familienangehörige Leistungen nach dem AsylbLG nur in dem nach den Umständen unabweisbar gebotenen Umfang, wenn bei ihnen aufenthaltsbeendende Maßnahme aus Gründen nicht vollzogen werden können, die sie selbst zu vertreten haben.

Die Vereinbarkeit der Regelung mit der Verfassung ist unter den Landessozialgerichten der Länder umstritten. Denn nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 18. Juli 2012 (Aktenzeichen 1 BvL 10/10), in dem die Leistungssätze des § 3 AsylbLG als evident unzureichend angesehen und eine Übergangsregelung angeordnet wurde, gilt: Die Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren. Das Landessozialgericht Hamburg sieht die Norm dennoch als verfassungskonform an. Entscheidend dafür sei, so führt der Senat aus, dass die durch die Regelung erfolgte Leistungsabsenkung an ein Verhalten des Leistungsempfängers anknüpfe. Es gehe bei der Norm, wie in allen vergleichbaren Sanktionsnormen darum, dass der Zustand der Hilfebedürftigkeit auf einem Verhalten des Leistungsempfängers beruhe und die zumutbare Möglichkeit bestehe, durch eine Verhaltensänderung die Notwendigkeit der Leistungserbringung zu vermeiden. Unter diesem Gesichtspunkt seien verhaltensbedingte Leistungsabsenkungen als Ausprägung des Sozialstaatsprinzips zu verstehen und im Fürsorgerecht grundsätzlich zulässig. Allerdings müsse streng geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Leistungsabsenkung gegeben seien und es müsse sorgfältig darauf geachtet werden, dass das Maß des Unerlässlichen gewahrt bleibe.

In dem konkreten Fall ging es um eine Leistungsempfängerin, die lediglich eine aufenthaltsrechtliche Duldung besitzt und über keine Pass- oder Passersatzpapiere verfügt. Trotz entsprechender Aufforderung hatte sie sich rund drei Jahre geweigert, im Rahmen ihrer Möglichkeiten an der Beschaffung solcher Papiere mitzuwirken. Das Landessozialgericht hat es bei dieser Sachlage im Rahmen des Eilrechtsschutzverfahrens nicht beanstandet, dass die Leistungen, die die Leistungsempfängerin zuletzt in Höhe von 354,- Euro monatlich zum Lebensunterhalt zuzüglich 130,50 Euro monatlich für die Unterkunftskosten in einer Gemeinschaftsunterkunft erhielt, um monatlich 40,90 Euro abgesenkt wurden.

Die vollständige Entscheidung finden Sie auf der Seite der Sozialgerichtsbarkeit.