Organisation
Organisation
Die Freie und Hansestadt Hamburg hat zwei Gerichte für Arbeitssachen errichtet: das Arbeitsgericht Hamburg (erste Instanz) und das Landesarbeitsgericht Hamburg (zweite Instanz).
Das Landesarbeitsgericht Hamburg besteht aus neun Kammern, von denen zurzeit acht Kammern besetzt sind. Es sind zurzeit acht Berufsrichterinnen bzw. Berufsrichtern, zehn Angestellte und Beamtinnen bzw. Beamten sowie ca. 240 ehrenamtlichen Richterinnen bzw. Richtern tätig.
Welche Aufgaben hat das Landesarbeitsgericht?
Das Landesarbeitsgericht ist die zweite Instanz. Es verhandelt und entscheidet über Berufungen und Beschwerden.
Gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts kann die unterlegene Partei Berufung beim Landesarbeitsgericht einlegen, wenn die Berufung durch das Arbeitsgericht zugelassen wurde oder wenn in vermögensrechtlichen Streitigkeiten der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt oder wenn es sich um eine Rechtsstreitigkeit über das Bestehen, Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses handelt.
Gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts im Beschlussverfahren kann Beschwerde beim Landesarbeitsgericht eingelegt werden, wobei es auf eine Zulassung oder die Höhe der Beschwer nicht ankommt.
Was prüft das Landesarbeitsgericht?
Ihr Rechtsstreit wird vor dem Landesarbeitsgericht Hamburg in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht neu verhandelt. Die Parteien können also - mit gewissen Einschränkungen - auch neue Tatsachen vorbringen.
Wie ist das Landesarbeitsgericht besetzt?
Das Landesarbeitsgericht entscheidet durch eine Kammer, die mit einer Berufsrichterin oder einem Berufsrichter besetzt ist sowie mit zwei ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern, jeweils aus Kreisen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer.
Welche Kammer des Landesarbeitsgerichts bearbeitet meine Sache?
Die Verteilung der eingehenden Berufungen und Beschwerden auf die einzelnen Kammern regelt der Geschäftsverteilungsplan. Er wird jährlich vom Präsidium des Landesarbeitsgerichts für das Folgejahr beschlossen.