Fristen
Welche Fristen sind beim Landesarbeitsgericht einzuhalten?
Ihr Rechtsanwalt oder Verbandsvertreter muss Ihre Berufung innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Urteils, das auch Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung enthält, bei dem Landesarbeitsgericht Hamburg einlegen.
Innerhalb von zwei Monaten seit der Zustellung des Urteils, das auch Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung enthält, muss Ihr Rechtsanwalt oder Verbandsvertreter die Berufung beim Landesarbeitsgericht Hamburg schriftlich begründen.
Die Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Berufung beginnen spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils.
Die Berufungsbegründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderung des Urteils beantragt wird (Berufungsanträge) und die bestimmte Bezeichnung der im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) sowie auf welche neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden die Berufung gestützt wird. Die Begründungsfrist kann auf Antrag nur einmal verlängert werden, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt und glaubhaft macht.