Einleitung
Was kann ich tun, wenn ich mit einem Urteil oder Beschluss des Arbeitsgerichts nicht einverstanden bin?
Gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts können Sie als unterlegene Partei Berufung beim Landesarbeitsgericht einlegen, wenn die Berufung durch das Arbeitsgericht zugelassen wurde oder wenn in vermögensrechtlichen Streitigkeiten der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt oder wenn es sich um eine Rechtsstreitigkeit über das Bestehen, Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses handelt oder wenn das Arbeitsgericht gegen Sie ein sog. "Zweites Versäumnisurteil" erlassen hat und Sie der Meinung sind, nicht säumig gewesen zu sein. Gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts im Beschlussverfahren können Sie als unterlegener Beteiligter Beschwerde beim Landesarbeitsgericht einlegen, wobei es auf eine Zulassung oder die Höhe der Beschwer nicht ankommt.