Ehrenamtliche Richterinnen und Richter
ehrenamtliche Richter
Hier erhalten Sie Informationen zu folgenden Themen:
- Ernennungsvoraussetzungen
- Rechte und Pflichten
- Interessenvertretung
- Fragen
- Geschichte
- weitere Informationen
An der Rechtsprechung der Hamburgischen Arbeitsgerichtsbarkeit sind ca. 800 ehrenamtliche Richterinnen und Richter beim Arbeitsgericht und ca. 240 ehrenamtliche Richterinnen und Richter beim Landesarbeitsgericht beteiligt.
Wer kann ehrenamtlicher Richter bzw. ehrenamtliche Richterin beim Arbeitsgericht werden?
- Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmende, die im Bezirk des Arbeitsgerichts
Hamburg tätig sind oder wohnen.
- Wahlrecht zum Deutschen Bundestag
- Lebensalter mindestens 25 Jahre
- keine Person, die in Vermögensverfall geraten ist
- Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Ämter
- keine Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten
- keine Beschäftigung beim Arbeitsgericht oder Landesarbeitsgericht
Wer kann ehrenamtlicher Richter bzw. ehrenamtliche Richterin beim Landesarbeitsgericht werden?
Sie erfüllen die Voraussetzungen eines ehrenamtlichen Richters bzw. einer ehrenamtlichen Richterin beim Arbeitsgericht und außerdem:
- Lebensalter mindestens 30 Jahre
- fünfjährige Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter bzw. als ehrenamtliche Richterin beim Arbeitsgericht
#Umbr
Wie werde ich ehrenamtlicher Richter bzw. ehrenamtliche Richterin?
In Hamburg ernennt seit dem 1. Januar 2002 der Justizsenator/die Justizsenatorin die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter auf Vorschlag der örtlichen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände. Der Senator /die Senatorin ist an die ihm/ihr vorgelegten Vorschlagslisten grundsätzlich gebunden.
Falls Sie also interessiert sind, sich ehrenamtlich an der Arbeitsrechtsprechung in Hamburg zu beteiligen, wenden Sie sich an eine örtliche Arbeitnehmer- oder Arbeitgebervereinigung, die vorschlagsberechtigt ist. Wer das zurzeit ist, erfahren Sie bei der Justizbehörde, Drehbahn 36, 20354 Hamburg unter der Telefonnummer (040) 428 43-0.
Wie lange dauert die Amtszeit?
Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter werden für fünf Jahre berufen.
Werden ehrenamtliche Richterinnen und Richter vereidigt?
Alle ehrenamtlichen Richterinnen und Richter werden zu Beginn ihrer Amtszeit in öffentlicher Sitzung vereidigt. Sie leisten folgenden Eid (mit religiöser Beteuerung oder ohne) bzw. geloben:
"Ich schwöre / gelobe, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters/einer ehrenamtlichen Richterin getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen (so wahr mir Gott helfe)."
Welche Rechte und Pflichten haben ehrenamtliche Richterinnen und Richter?
Sie werden nur im Kammertermin des Arbeitsgerichts und im Verhandlungstermin des Landesarbeitsgerichts tätig. Beide Gerichte entscheiden jeweils durch eine Kammer, der eine Berufsrichterin bzw. ein Berufsrichter vorsitzt und der zwei ehrenamtliche Richter bzw. Richterinnen, jeweils aus Kreisen der Arbeitgeberseite und der Arbeitnehmerseite, beisitzen.
Alle drei Richter bzw. Richterinnen der Kammer sind unabhängig, nur dem Gesetz unterworfen und haben die gleichen Rechte und Pflichten. Allerdings bereitet der Berufsrichter bzw. die Berufsrichterin den Verhandlungstermin vor und leitet die Sitzung.
In den Sitzungen haben die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter das Recht, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts an die Parteien, Zeugen bzw. Zeuginnen und Sachverständigen Fragen zu stellen. Wie die Berufsrichter und Berufsrichterinnen sind die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter verpflichtet, vorrangig eine gütliche Einigung (Vergleich) des Rechtsstreits anzustreben.
Die ehrenamtlichen Richter bzw. Richterinnen wirken grundsätzlich an allen im Kammer- bzw. Verhandlungstermin zu treffenden Entscheidungen mit. Einige Entscheidungen sind aber dem Berufsrichter bzw. der Berufsrichterin vorbehalten, zum Beispiel der Erlass von Anerkenntnis- und Versäumnisurteilen. Über die Beratungen der Kammer sind auch die Beisitzer und Beisitzerinnen zur Verschwiegenheit verpflichtet.
#Umbr
Gibt es eine Aufwandsentschädigung?
Die Beisitzer und Beisitzerinnen der Kammern der Gerichte für Arbeitssachen sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten eine gesetzlich geregelte Entschädigung von 6,00 € sowie ggf. Verdienstausfall von höchstens 24,00 € jeweils pro angefangene Stunde. Außerdem werden Fahrtkosten ersetzt.
Gibt es einen besonderen Versicherungs- und Unfallschutz?
Über den Versicherungs- und Unfallschutz während der Ausübung des Ehrenamtes gibt es ein Merkblatt der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration, das Sie hier erhalten können:
Gibt es eine gesetzliche Interessenvertretung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter?
Es besteht für das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht jeweils eine Vertretung der ehrenamtlichen Richterinnen bzw. Richter, der Ausschuss gemäß § 29 bzw. § 38 Arbeitsgerichtsgesetz. Darin sind mindestens je drei ehrenamtliche Richterinnen bzw. Richter aus Kreisen der Arbeitnehmerschaft und der Arbeitgeberseite vertreten. Er wird vom Präsidenten bzw. der Präsidentin des jeweiligen Gerichts geleitet. Der Ausschuss wird vor der jährlichen Geschäftsverteilung gehört und gibt die Wünsche der ehrenamtlichen Richter und Richterinnen an die Gerichtsleitung oder Dienstaufsicht weiter.
Ich bin als ehrenamtliche Richterin bzw. ehrenamtlicher Richter tätig. Wer beantwortet meine Fragen?
Fragen zum Geschäftsablauf (zum Beispiel: Ladung zur Sitzung, Urlaub, Krankheit, Akteneinsicht), beantwortet die Geschäftsstelle der Kammer, der Sie zugewiesen sind.
Haben Sie Fragen zu Ihrem Status als ehrenamtliche Richterin bzw. ehrenamtlicher Richter (zum Beispiel: Wegzug aus Hamburg, Wechsel von Arbeitnehmer- zu Arbeitgeberfunktion), wenden Sie sich bitte an die Behörde für Justiz und Gleichstellung, Drehbahn 36, 20354 Hamburg unter der Telefonnummer (040) 428 43 - 0.
Rückblick: Wie kam es zur Beteiligung von Laienrichtern und Laienrichterinnen in der Arbeitsgerichtsbarkeit?
Die Beteiligung von Laienrichtern bzw. Laienrichterinnen bei der Schlichtung von arbeitsrechtlichen Streitigkeiten hat Tradition: das Gesetz über die Gewerbegerichte vom 29.07.1890 und das Gesetz über die Kaufmannsgerichte vom 06.07.1904 hatten eine vorbildliche Regelung der Lyoner Seidenfabrikaten vom 18.03.1806 übernommen. Die Lyoner hatten einen Rat der Gewerbeverständigen eingesetzt, der mit fünf Unternehmern und vier Werksmeistern sowie einem unparteiischen Vorsitzenden besetzt war.
Die Gewerbe- und Kaufmannsgerichte waren stets mit einem Arbeitnehmer, einem Arbeitgebervertreter sowie einem hauptberuflichen Kammervorsitzenden besetzt.
Beide Laienrichter sollten ihre Erfahrungen aus dem Arbeitsleben in die Rechtsfindung mit einbringen, zumal es einem Berufsrichter allgemein schwerfallen dürfte, sich in allen Berufen hinreichend auszukennen. Auf den Sachverstand der Beisitzer war der juristisch ausgebildete Kammervorsitzende häufig angewiesen.
Nach dem Inkrafttreten des Deutschen Richtergesetzes 1962 wurde § 18 Abs. 3 Arbeitsgerichtsgesetz neu gefasst: auf besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf den Gebieten des Arbeitsrechts und des Arbeitslebens wurde verzichtet. Dieses Fachwissen wurde durch die ehrenamtlichen Richter und Richterinnen mit in die Rechtsprechung eingebracht.
Weitere ausführliche Informationen finden Sie in unserem Leitfaden (pdf-Datei) für ehrenamtliche Richterinnen und Richter.