Landesarbeitsgericht Hamburg

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Aktuelle Hinweise zu Corona

Corona Der Zutritt zum Gebäude der Arbeitsgerichte ist allen Personen, die in den letzten 14 Tagen · ein sog. Risikogebiet besucht haben oder · in dieser Zeit Kontakt mit einer an Corona erkrankten Person gehabt haben, verboten. Eine aktuelle Liste der Risikogebiete finden Sie auf der Internetseite des Robert-Koch-Instituts. Soweit diese Personen an Gerichtsverfahren beteiligt sind (Parteien, Zeugen, Beteiligte, Sachverständige, Dolmetscher, ehrenamtliche Richter [mwd]) usw. melden Sie sich bitte sofort von außerhalb des Gebäudes telefonisch bei der zuständigen Geschäftsstelle. Deren Telefonnummer befindet sich auf der Ladung zum Termin. Alle übrigen Personen werden aus Gründen des Gesundheitsschutzes dringend gebeten, derzeit keine Gerichtsverhandlungen zu besuchen. Der Präsident des Landesarbeitsgerichts Liste der Risikogebiete unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html

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Maskenpflicht

Im Gerichtsgebäude besteht keine Maskenpflicht. Es wird aber empfohlen, in den vom Publikum stark frequentierten Bereichen, insbesondere im Aufzug, in den Fluren und den Treppenhäusern, einen Mund-Nasenschutz zu tragen, um sich selbst und andere zu schützen.

Im Sitzungssaal können die Vorsitzenden als sitzungspolizeiliche Maßnahme (§ 176 Abs. 1 GVG) zu Zwecken des Infektionsschutzes eine Maskenpflicht anordnen. Die Entscheidung, ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, trifft der bzw. die jeweilige Vorsitzende.


Abstand halten

Bitte achten Sie auf hinreichenden Abstand zu ihren Mitmenschen – mindestens 1,50 m – und nehmen Sie Rücksicht.

 

Getrennter Ein- und Ausgang

Sie erreichen den Gerichtssaal wie gewohnt über den Haupteingang oder den Parkplatzeingang des Gerichtsgebäudes und das Haupttreppenhaus.

Um die Publikumsfrequenz im Haupttreppenhaus zu reduzieren, bitten wir Sie, das Gebäude über das hintere Treppenhaus des Gerichtsflures zu verlassen,

 

Persönliches Erscheinen

Wenn sie im Termin durch eine Prozessbevollmächtigte oder einen Prozessbevollmächtigten vertreten werden, ist das persönliche Erscheinen im Regelfall nicht erforderlich. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der oder die Vorsitzende das persönliche Erscheinen angeordnet hat.

Die Präsidentin des Landesarbeitsgerichts