Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Erklärung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 56 Abs. 1 FGO), d.h. der Antragsteller ist so zu stellen, als ob er die Frist eingehalten hätte. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unter genauer Angabe der Gründe binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 56 Abs. 2 FGO). Nach Ablauf eines Jahres seit Ende der versäumten Frist kann der Antrag - außer bei Vorliegen höherer Gewalt - nicht mehr gestellt werden (§ 56 Abs. 3 FGO).