Finanzgericht Hamburg

Sie lesen den Originaltext

Vielen Dank für Ihr Interesse an einer Übersetzung in leichte Sprache. Derzeit können wir Ihnen den Artikel leider nicht in leichter Sprache anbieten. Wir bemühen uns aber das Angebot zu erweitern.

Vielen Dank für Ihr Interesse an einer Übersetzung in Gebärden­sprache. Derzeit können wir Ihnen den Artikel leider nicht in Gebärdensprache anbieten. Wir bemühen uns aber das Angebot zu erweitern.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Erklärung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 56 Abs. 1 FGO), d.h. der Antragsteller ist so zu stellen, als ob er die Frist eingehalten hätte. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unter genauer Angabe der Gründe binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 56 Abs. 2 FGO). Nach Ablauf eines Jahres seit Ende der versäumten Frist kann der Antrag - außer bei Vorliegen höherer Gewalt - nicht mehr gestellt werden (§ 56 Abs. 3 FGO).