Schriftliches Verfahren
Werdegang des schriftlichen Verfahrens
Das Finanzgericht entscheidet zwar über eine Klage grundsätzlich auf Grund mündlicher Verhandlung (§ 90 Abs. 1 FGO). Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht aber auch ohne mündliche Verhandlung, d.h. im sog. schriftlichen Verfahren entscheiden (§ 90 Abs. 2 FGO).
Die Entscheidung im schriftlichen Verfahren, die nicht gegen den Willen der Beteiligten erfolgen kann, dient der Verfahrensbeschleunigung und bietet sich vor allem an, wenn lediglich über Rechtsfragen gestritten wird.
Entscheidet der Senat über eine Klage mit Einverständnis der Beteiligten im schriftlichen Verfahren, wirken an dieser Entscheidung neben den drei Berufsrichtern auch die beiden ehrenamtlichen Richter mit.
Hat der Senat allerdings den Rechtsstreit durch Beschluss einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, ergeht auch die Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch den Einzelrichter.