Finanzgericht Hamburg

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Mündliche Verhandlung

Werdegang einer mündlichen Verhandlung

Grundlage der finanzgerichtlichen Entscheidung über eine Klage ist grundsätzlich - Ausnahmen: Gerichtsbescheid und schriftliches Verfahren - die mündliche Verhandlung, die öffentlich stattfindet, wenn nicht der Kläger den Ausschluss der Öffentlichkeit verlangt. Zur mündlichen Verhandlung werden die Beteiligten bzw. ihre Prozessvertreter schriftlich mit einer Ladungsfrist von in der Regel mindestens zwei Wochen geladen (§ 91 Abs. 1 FGO). In dringenden Fällen kann das Gericht die Ladungsfrist auch abkürzen (§ 91 Abs. 1 Satz 2 FGO). Erscheint ein zur mündlichen Verhandlung geladener Beteiligter nicht, darf das Gericht auch ohne ihn die Sache verhandeln und entscheiden (§ 91 FGO); dies gilt in der Regel selbst dann, wenn das Gericht das persönliche Erscheinen eines Beteiligten (§ 80 Abs. 1 FGO) angeordnet hat.

Die mündliche Verhandlung vor dem Senat beginnt mit dem Aufruf zur Sache (§ 92 Abs. 2 FGO), der in der Regel über Lautsprecher in die Wartezone erfolgt. Nach Eintritt der Beteiligten in den Sitzungssaal eröffnet der Vorsitzende die mündliche Verhandlung (§ 92 Abs. 1 FGO) und stellt zunächst fest, wer erschienen ist, und lässt dies im Sitzungsprotokoll vermerken. Bei Ausbleiben eines Beteiligten wird vom Vorsitzenden überprüft, ob er ordnungsgemäß geladen worden ist.

Nach dem Aufruf der Sache trägt entweder der Vorsitzende oder der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor (§ 92 Abs. 2 FGO). Dieser Sachvortrag enthält eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, die insbesondere dazu bestimmt ist, die bisher mit der Sache nicht befassten ehrenamtlichen Richter mit den wesentlichen Umständen vertraut zu machen. Gleichzeitig können die übrigen Beteiligten bei dieser Gelegenheit prüfen, ob das Gericht alle nach ihrer Auffassung wichtigen Tatsachen berücksichtigt hat. Die Beteiligten können aber auch auf den Sachvortrag verzichten, was sich insbesondere dann anbietet, wenn - wie bei einigen Senaten des Finanzgerichts üblich - die ehrenamtlichen Richter bereits vor der mündlichen Verhandlung mit dem Sach- und Streitstand vertraut gemacht worden sind.

Nach dem Sachvortrag erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen (§ 92 Abs. 3 FGO). Anschließend wird die Streitsache mit den Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert (§ 93 Abs. 1 FGO). Dabei können alle Mitglieder des Gerichts, also auch die ehrenamtlichen Richter, den Beteiligten sachdienliche Fragen stellen (§ 93 Abs. 2 FGO). Etwaige Unklarheiten des Sachverhalts können so erörtert und ausgeräumt werden.

Nach der Erörterung der Streitsache wird die mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden geschlossen (§ 93 Abs. 3 FGO), und das Gericht zieht sich zur Beratung zurück. Dabei dürfen außer den zur Entscheidung berufenen Richtern nur die dort beschäftigten Referendare anwesend sein, soweit der Vorsitzende ihnen das gestattet.

Hat das Gericht seine Beratung abgeschlossen, wird das Urteil in der Regel noch am Terminstag verkündet (§ 104 Abs. 1 FGO). Allerdings kann sich das Gericht auch darauf beschränken, das Urteil statt einer Verkündung nur zuzustellen; in diesem Fall ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übergeben (§ 104 Abs. 2 FGO). Dort können die Beteiligten des Ausgang des Verfahrens telefonisch erfragen.

Entsprechend ist der Ablauf der mündlichen Verhandlung, wenn nicht vor dem Senat, sondern etwa vor dem Einzelrichter verhandelt wird.