Finanzgericht Hamburg

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Klagefrist

Die Klagefristen und deren Sinn und Zweck

Die Klagefrist für die Erhebung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage beträgt einen Monat (§ 47 Abs. 1 FGO). Die Frist beginnt, wenn ein Einspruchsverfahren stattgefunden hat, mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung. Zur Wahrung der Klagefrist ist es regelmäßig erforderlich, dass die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung bei Gericht eingeht. Die Klagefrist wird also nicht dadurch gewahrt, dass die Klage innerhalb eines Monats an das Finanzgericht abgesandt wird.

Allerdings gilt die Klagefrist als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Monatsfrist bei der Behörde, die die Einspruchsentscheidung erlassen hat, eingeht oder zur Niederschrift gegeben wird (§ 47 Abs. 2 FGO).

Ist die Klagefrist ohne Verschulden versäumt, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden (§ 56 Abs. 1 FGO). Der Wiedereinsetzungsantrag ist unter genauer Angabe der Gründe binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 56 Abs. 2 FGO).