Klageerhebung
Klageverfahren und die Muss- und Soll-Angaben
Ein Klageverfahren vor dem Finanzgericht kann jeder Bürger ohne professionelle Hilfe - wie insbesondere durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater - einleiten und betreiben. Es besteht kein Vetretungszwang.
Die Klageerhebung erfolgt schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäfsstelle; Hilfestellung bei der Formulierung einer Klage leistet der Rechtsantragsdienst des Finanzgerichts.
In der Klageschrift müssen folgende Angaben enthalten sein (§ 65 Abs. 1 Satz 1 FGO):
- Name und Anschrift des Klägers
- Bezeichnung des Beklagten
- Gegenstand des Klagebegehrens, das ist das Ziel der Klage
- bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Einspruchsentscheidung, die angegriffen werden.
Neben diesen sog. Muss-Angaben soll die Klageschrift auch einen bestimmten Antrag enthalten; auch sollen die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben werden (§ 65 Abs. 1 Satz 2 u. 3 FGO).
Schließlich muss die Klageschrift eigenhändig unterschrieben sein.
Einzelheiten zur Übermittlung Ihrer Klagschrift an das Finanzgericht Hamburg finden sich unter dem Stichwort Kommunikation.