Gerichtsbescheid
Gerichtsbescheid - eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren
Der Gerichtsbescheid (§ 90 a Abs. 1 FGO) ist eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter (§ 5 Abs. 3 Satz 2 FGO). Er wirkt als Urteil und dient in geeigneten Fällen - ähnlich wie die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter - der Verfahrensökonomie. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich. Allerdings haben die Beteiligten das Recht, gegen den Gerichtsbescheid mündliche Verhandlung zu beantragen. Wird hiervon rechtzeitig Gebrauch gemacht, gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen (§ 90 a Abs. 3 FGO).
Sofern das Finanzgericht in dem Gerichtsbescheid die Revision zugelassen hat, kann wahlweise auch Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt werden (§ 90 a Abs. 2 Satz 2 FGO).