Finanzrechtsweg und Zuständigkeit
Finanzrechtsweg und Zuständigkeit
Inhaltsübersicht:
1. Rechtsweg und sachliche Zuständigkeit
2. Örtliche Zuständigkeit
3. Instanzielle Zuständigkeit
4. Zuständigkeit der Senate und Richter
1. Rechtsweg und sachliche Zuständigkeit
Der Finanzrechtsweg ist gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über bundesgesetzliche Abgabenangelegenheiten (§ 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Finanzgerichtsordnung - FGO -). Dazu gehören Klagen gegen Steuerbescheide der Finanzämter, gegen Zoll- und Verbrauchsteuerbescheide der Zollämter sowie gegen Kindergeldbescheide der Familienkassen.
Weitere Zuständigkeiten bestehen für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten über die Vollziehung anderer nach der Abgabenordnung zu vollziehender Verwaltungsakte (§ 33 Abs. 1 Nr. 2 FGO), für Streitigkeiten über das Berufsrecht der Steuerberater (§ 33 Abs. 1 Nr. 3 FGO) sowie für andere den Finanzgerichten gesetzlich zugewiesene Streitigkeiten (§ 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO). Zu letzteren gehören die Angelegenheiten des Europäischen Marktordnungsrechts.
Insbesondere ist das Finanzgericht Hamburg auch zuständig für die (in anderen Bundesländern z. T. den Verwaltungsgerichten zugewiesenen) Streitigkeiten über kommunale oder landesgesetzliche Steuern (§ 5 Abs. 1 Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung - AGFGO HH -; § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 6 Abs. 3 Hamburgisches Abgabengesetz - AbgabenG HH -).
Dasselbe gilt in Kirchensteuerangelegenheiten (§ 5 AGFGO), insbesondere wegen der in Hamburg von den Finanzämtern verwalteten Kirchensteuern (§ 10 Kirchensteuergesetz - KiStG HH -). Bei diesen muss die Klage gegen das Finanzamt erhoben werden; die Kirchenbehörde ist über das Verfahren zu unterrichten (§ 12 Abs.2 KiStG HH) und kann diesem beitreten (§ 5a AGFGO HH).
Für Strafen oder Bußgelder wegen Steuerstraftaten oder Steuerordnungswidrigkeiten sind nicht die Finanzgerichte, sondern die Strafverfolgungsorgane und die Strafgerichte (z.B. Amtsgericht und Landgericht) zuständig (§§ 385 ff Abgabenordnung - AO -).
Amtshaftungs-Schadensersatzansprüche gegen die Finanzbehörden können ebenfalls nicht vor den Finanzgerichten, sondern nur vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden (§ 839 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -, Art. 34 Grundgesetz - GG -).
2. Örtliche Zuständigkeit
Das Finanzgericht Hamburg ist das einzige Finanzgericht für ganz Hamburg (§ 1 AGFGO HH).
Örtlich ist es zuständig, wenn die beklagte Behörde (Finanzamt, Hauptzollamt, Familienkasse, Oberfinanzdirektion) den Sitz in Hamburg hat oder wenn der Kläger bei einer Klage gegen eine oberste Finanzbehörde in Hamburg ansässig ist oder einen Zoll- oder Verbrauchsteuertatbestand im Gerichtsbezirk verwirklicht (§§ 38, 57, 63 FGO).
Aufgrund Staatsvertrags zwischen Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein besteht ein für alle drei Bundesländer zuständiger "Gemeinsamer Senat für Zoll- und Verbrauchsteuersachen beim Finanzgericht Hamburg" (§ 3 Abs. 2, § 5 Abs. 2 Satz 2 FGO; Staatsvertrag von 1981). Auf dem Gebiet des europäischen Ausfuhrerstattungsrechts hat das Finanzgericht Hamburg eine bundesweite Zuständigkeit.
3. Instanzielle Zuständigkeit
Das Finanzgericht kann grundsätzlich erst nach erfolgloser Durchführung eines außergerichtlichen Vorverfahrens (Einspruchsverfahrens) angerufen werden (§ 44 FGO); Ausnahmen bestehen für Sprung- und Untätigkeitsklagen und für Anträge auf einstweilige Anordnung (§ 45, § 46, § 114 FGO). Anträge auf Aussetzung der Vollziehung sind außer bei drohender Vollstreckung grundsätzlich erst nach einem erfolglos außergerichtlich gestellten Antrag zulässig (§ 69 Abs. 4 FGO).
Im Unterschied zu anderen Gerichtszweigen ist der Finanzrechtsweg nur zweistufig. Das Finanzgericht entscheidet als oberes Landesgericht in der ersten Instanz, bei der es sich praktisch um die einzige Tatsacheninstanz handelt (§§ 2, 35 FGO). Eine Berufungsinstanz zur Überprüfung der Sachverhalts-Feststellungen gibt es nicht.
Der Bundesfinanzhof (BFH) in München ist zuständig für Revisionen und Beschwerden einschließlich Beschwerden wegen Nichtzulassung der Revision gegen Entscheidungen des Finanzgerichts (§§ 2, 36 FGO).
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe kann mit der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes durch Vorlage seitens des FG oder des BFH befasst werden (Art. 100 GG). Verfassungsbeschwerde kann (außer bei drohendem schweren und unabwendbaren Nachteil) erst nach Rechtswegerschöpfung eingelegt werden (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a, § 90 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG -).
Dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg werden vom Finanzgericht oder vom Bundesfinanzhof zwecks Vorabentscheidung z. B. Fragen zur Auslegung von europäischen Richtlinien oder Verordnungen vorgelegt (Art. 234 Abs. 1 Buchst. b EG-Vertrag).
4. Zuständigkeit der Senate und Richter
Das Finanzgericht besteht wie die anderen oberen Landesgerichte aus Senaten (§ 5 Abs. 2 Satz 1 FGO, § 3 AGFGO HH). Die Senate entscheiden bei Urteilen grundsätzlich in der Besetzung mit drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern (§ 5 Abs. 3 FGO).
Die Besetzung und Zuständigkeit der - z. Zt. sechs - Senate wird durch das Präsidium des Finanzgerichts im Geschäftsverteilungsplan des Finanzgerichts geregelt (§§ 21a ff, § 21e Gerichtsverfassungsgesetz - GVG -).
Innerhalb eines Senats ergibt dessen Geschäftsverteilung, welche Richter an welchen Entscheidungen mitwirken (§ 21g GVG).
In Fällen ohne besondere Schwierigkeiten und ohne grundsätzliche Bedeutung kann der Senat einen Rechtsstreit durch Beschluss auf eines seiner Mitglieder als (originären) Einzelrichter übertragen (§ 6 FGO). Welchem Senatsmitglied (dem Vorsitzenden oder Berichterstatter) die Sache übertragen wird, richtet sich nach der Geschäftsverteilung des Senats (§ 21g Abs. 3 GVG).
Alle Streitsachen durchlaufen zunächst die Eingangsbearbeitung durch den Vorsitzenden. Nach Schriftsatzaustausch schreibt der Vorsitzende den Rechtsstreit entsprechend der Geschäftsverteilung des Senats (§ 21g GVG) einem Senatsmitglied oder sich selbst als Berichterstatter zu. Der Berichterstatter ist für die weitere Vorbereitung der Sache zuständig (§§ 79, 79a FGO). Er kann insbesondere die Beteiligten zur Erörterung des Sach- und Streitstandes und zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits laden (Erörterungstermin, § 79 Abs. 1 Nr. 1 FGO) oder einzelne einfache Beweise erheben (§ 79 Abs. 3 FGO). Im Rahmen dieser Zuständigkeiten des Berichterstatters werden viele Sachen einer Erledigung zugeführt (z.B. Abhilfe durch das beklagte Amt, Rücknahme durch den Kläger oder gütliche Einigung durch tatsächliche Verständigung über schwierig zu ermittelnde Sachverhalte), so dass eine streitige Entscheidung häufig entbehrlich wird.
In den streitig bleibenden Fällen kann durch den vollbesetzten Senat oder nach Übertragungsbeschluss durch den (originären) Einzelrichter (§ 6 FGO) entschieden werden, und zwar nach mündlicher Verhandlung oder mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO).
Anstelle des Senats kann mit Einverständnis der Beteiligten der Vorsitzende bzw. nach Zuschreibung der Berichterstatter (als konsentierter Einzelrichter) allein entscheiden (§ 79a Abs. 3-4 FGO).
In Betracht kommt auch ein Gerichtsbescheid durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter; dagegen kann mündliche Verhandlung vor dem Senat beantragt werden (§ 79a Abs. 2 FGO). Denkbar ist alternativ ein Gerichtsbescheid durch den Senat mit drei Berufsrichtern oder durch den originären oder den konsentierten Einzelrichter (§ 6 bzw. § 79a Abs. 3-4 FGO); dagegen kann mündliche Verhandlung beantragt oder nach Zulassung der Revision wahlweise diese eingelegt werden (§ 90a FGO).