Gerichtliche Entscheidungsformen
Die Möglichkeiten einer Entscheidung einer bei Gericht eingegangenen Klage
Die Finanzgerichtsordnung kennt drei selbständige gerichtliche Entscheidungsformen, nämlich
- das Urteil (§ 95 FGO)
- den Gerichtsbescheid (§ 90 a FGO) und
- den Beschluss (§ 113 FGO).
Das Urteil ergeht in der Regel aufgrund einer mündlichen Verhandlung (§ 90 Abs. 1 FGO) in der Besetzung mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern (§ 5 Abs. 3 FGO). Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht allerdings auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 90 Abs. 2 FGO). Seit einigen Jahren ist es zudem möglich, dass ein Rechtsstreit - das kann sowohl ein Klageverfahren als auch etwa ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung sein - einem Mitglied des Senats als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen wird (§ 6 Abs. 1 FGO). Eine Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter setzt aber voraus, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Die Übertragung eines Rechtsstreits auf den Einzelrichter dient der Verfahrensbeschleunigung; die Beteiligten erhalten, ist nur ein Richter mit der Sache betraut, deutlich schneller eine Entscheidung.
Der Gerichtsbescheid (§ 90 a Abs. 1 FGO) ist eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter (§ 5 Abs. 3 Satz 2 FGO). Er dient - ähnlich wie die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter der Verfahrensökonomie. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich. Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen (§ 90 a Abs. 3 FGO).
Ein Beschluss ergeht in der Regel ohne mündliche Verhandlung in der Besetzung mit drei Berufsrichtern (§ 5 Abs. 3 Satz 2 FGO). Durch einen Beschluss entscheidet das Gericht u.a. über Anträge auf Aussetzung der Vollziehung oder Erlass einer einstweiligen Anordnung.