Finanzgericht Hamburg

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Einzelrichter

Erklärung der Aufgaben eines Einzelrichters

Ein Rechtsstreit kann auf den Einzelrichter übertragen werden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 6 Abs. 1 FGO). Die Übertragung eines Rechtsstreits auf den Einzelrichter dient der Verfahrensbeschleunigung. Die Beteiligten erhalten, ist nur ein Richter mit der Sache betraut, deutlich schneller eine Entscheidung.

Eine Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter ist - im Unterschied etwa zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren - auch gegen den Willen der Beteiligten zulässig.

Beschlüsse, durch die ein Verfahren auf den Einzelrichter übertragen wird, können nicht mit Rechtsmitteln angefochten werden (§ 6 Abs. 4 FGO).

Neben dem in § 6 FGO geregelten originären Einzelrichter kennt die Finanzgerichtsordnung auch den sog. konsentierten oder fakultativen Einzelrichter, das ist der nach der Geschäftsverteilung des Senats für einen Rechtsstreit zuständige Berichterstatter. Letzterer kann nur mit Einverständnis der Beteiligten allein anstelle des Senats entscheiden.