Finanzgericht Hamburg

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Rechtsmittel

Erklärung der einzelnen Rechtsmittel

Gegen Urteile des Finanzgerichts kann die unterlegene Partei innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bundesfinanzhof Revision einlegen (§ 120 Abs. 1 FGO), sofern das Finanzgericht in seinem Urteil die Revision zugelassen hat (§ 115 FGO). Die Einlegung der Revision muss schriftlich erfolgen.

Hat das Finanzgericht in seinem Urteil die Revision nicht zugelassen, kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde - die sog. Nichtzulassungsbeschwerde - angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich beim Bundesfinanzhof einzulegen. Der Bundesfinanzhof lässt die Revision zu, wenn

  1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
  2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes erfordert oder
  3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 FGO).

Hat das Finanzgericht in einem Klageverfahren nicht durch Urteil, sondern durch Gerichtsbescheid entschieden, kann die unterlegene Partei innerhalb eine Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides mündliche Verhandlung beantragen (§ 90 a Abs. 2 FGO). Sofern das Finanzgericht in dem Gerichtsbescheid die Revision zugelassen hat, kann wahlweise auch Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt werden.

Gegen andere Entscheidungen des Finanzgerichts - im Regelfall Beschlüsse -, kann (von Ausnahmen abgesehen, § 128 Abs. 2 FGO) Beschwerde zum Bundesfinanzhof eingelegt werden (§ 128 Abs. 1 FGO). Die Beschwerde ist beim Finanzgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der gerichtlichen Entscheidung einzulegen (§ 129 Abs. 1 FGO); wobei die Beschwerdefrist auch gewahrt ist, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bundesfinanzhof eingeht (§ 129 Abs. 2 FGO).

Gegen Entscheidungen des Finanzgerichts über die Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 und 5 FGO) und über einstweilige Anordnungen (§ 114 Abs. 1 FGO) ist eine Beschwerde zum Bundesfinanzhof allerdings nur statthaft, wenn sie vom Finanzgericht zugelassen worden ist (§ 128 Abs. 3 FGO). Hat das Finanzgericht in seinem Beschluss über die Aussetzung der Vollziehung bzw. den einstweiligen Anordnungsantrag die Beschwerde nicht zugelassen, ist der Beschluss unanfechtbar; eine Nichtzulassungsbeschwerde sieht das Gesetz in diesem Fall nicht vor.

Vor dem BFH besteht Vertretungszwang (§ 62 a FGO), d.h. alle Rechtsmittel müssen durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer eingelegt und begründet werden müssen.

Wichtiger Hinweis: Soweit Sie selbst Beteiligter eines finanzgerichtlichen Verfahrens sind, gilt ausschließlich die der Entscheidung beigefügte Rechtsmittelbelehrung.