Finanzgericht Hamburg

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Beschluss

Entscheidungsform: Beschluss

Neben dem Urteil und dem Gerichtsbescheid kennt die Finanzgerichtsordnung als dritte selbständige Entscheidungsform den Beschluss.

Ein Beschluss ergeht in der Regel ohne mündliche Verhandlung in der Besetzung von drei Berufsrichtern (§ 5 Abs. 3 Satz 2 FGO). Durch einen Beschluss entscheidet das Gericht z.B. im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Antrag auf Aussetzung der Vollziehung oder Erlass einer einstweiligen Anordnung) und im (isolierten) Kostenverfahren.

Gegen Beschlüsse des Finanzgerichts kann Beschwerde zum Bundesfinanzhof eingelegt werden (§ 128 Abs. 1 FGO). Die Beschwerde ist beim Finanzgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der gerichtlichen Entscheidung einzulegen (§ 129 Abs. 1 FGO); wobei die Beschwerdefrist auch gewahrt ist, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bundesfinanzhof eingeht (§ 129 Abs. 2 FGO). Vor dem Bundesfinanzhof besteht allerdings Vertretungszwang (§ 62 a FGO), d.h. die Beschwerde muss durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer eingelegt und begründet werden.

Gegen Entscheidungen des Finanzgerichts über die Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 und 5 FGO) und über einstweilige Anordnungen (§ 114 Abs. 1 FGO) ist eine Beschwerde zum Bundesfinanzhof allerdings nur statthaft, wenn sie vom Finanzgericht zugelassen worden ist (§ 128 Abs. 3 FGO). Hat das Finanzgericht in seinem Beschluss über die Aussetzung der Vollziehung bzw. den einstweiligen Anordnungsantrag die Beschwerde nicht zugelassen, bedeutet dies, dass der Beschluss unanfechtbar ist.