Entscheidungsarchiv 2008
Entscheidungsarchiv 2008
FG Hamburg 3 K 128/08 - Urteil | 29.12.2008 |
Grunderwerbsteuer: Gebäudesanierung und Einbringung in eigene Stiftung keine Gegenleistung 1. Ein ursprünglich seitens einer Vertragspartei als symbolisch bezeichneter Kaufpreis von 1 Euro kann aufgrund nachfolgender ernsthafter Vereinbarung Gegenleistung und damit grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage sein; für die Ernsthaftigkeit sprechen ein hohe Kosten verursachender Gebäudezustand, ein gegen null gehender Ertragswert und die fehlende Gewinnorientierung des Käufers. 2. Ein bei der Kaufpreisbemessung berücksichtigter altruistischer oder gemeinnütziger Zweck der vereinbarten Betätigung der Erwerberseite ist grunderwerbsteuerlich keine sonstige Gegenleistung zu Gunsten der Veräußererseite. 3. Eine aufgrund politischer Ziele der verkaufenden Kommune oder eine im beiderseitigen Interesse vereinbarte Erwerberverpflichtung zur Grundstücks-Überlassung an näher bestimmte Dritte (hier an Stiftung der Erwerber) stellt (noch) keine geldwert der Veräußererseite zugute kommende Leistung dar. |
FG Hamburg 3 K 139/08 - Urteil | 19.12.2008 |
Kindergeld: Kindergeld für einen EU-Ausländer, der nur im Heimatland sozialversichert ist Ein in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtiger, selbständig tätiger polnischer Staatsbürger, der nicht der Versicherungspflicht der deutschen Rentenversicherung unterliegt, unterfällt nicht dem deutschen Kindergeldrecht und hat daher keinen Anspruch auf deutsches Kindergeld, wenn er in Polen als Eigentümer einer landwirtschaftlichen Fläche sozialversichert ist, selbst wenn er die Fläche nicht bewirtschaftet und keine Einkünfte aus ihr erzielt. |
FG Hamburg 6 K 165/07 - Urteil | 18.12.2008 |
Körperschaftsteuer: Betrieb gewerblicher Art einer gesetzlichen Krankenkasse Die gesetzlichen Krankenkassen üben mit der Vermittlung von privaten Zusatzversicherungsverträgen zwischen ihren Versicherten und privaten Krankenversicherungsunternehmen gemäß § 194 Abs. 1a SGB V keine hoheitliche Tätigkeit aus und erbringen mit der Vermittlungsleistung eine wettbewerbsrelevante Dienstleistung im Rahmen eines steuerpflichtigen Betriebes gewerblicher Art. |
FG Hamburg 1 K 70/08 - Urteil | 16.12.2008 |
Steuerberatungsgesetz: Befreiung von der Steuerberaterprüfung 1. Für die Befreiung von der Steuerberaterprüfung gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a StBerG wegen mindestens fünfzehnjähriger Tätigkeit auf dem Gebiet der Steuern reicht die Innehabung eines entsprechenden Dienstpostens nicht aus. Die damit verbundenen Aufgaben müssen tatsächlich, selbständig und eigenverantwortlich als Sachbearbeiter in der Finanzverwaltung ausgeübt worden sein. Ausbildungszeiten und gleichqualifizierte Tätigkeiten außerhalb der Verwaltung sind nicht anzurechnen. 2. Eine atypische Häufung krankheitsbedingter Ausfallzeiten kann dazu führen, dass die entsprechenden Zeiten nicht als Tätigkeitszeit i. S. v. § 38 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a StBerG angerechnet werden. |
FG Hamburg 1 K 162/07 - Urteil | 10.12.2008 |
Umwandlungssteuergesetz: Zeitpunkt der Anwendung von § 4 Abs. 6 UmwStG 1995 i. d. F. vom 29.10.1997 1. § 27 Abs. 3 UmwStG 1995 i. d. F. vom 19.12.1997 i. V. m. § 4 Abs. 6 Satz 2 UmwStG 1995 i. d. F. vom 29.10.1997 wirkt nicht in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise zurück. 2. Keine Unterbrechung des Klageverfahrens über einen Gewinnfeststellungsbescheid durch Vollbeendigung (Insolvenz) der Gesellschaft nach Klageerhebung wegen fortgeltender Prozessvollmacht. Parteiberichtigung auf Gesellschafter als prozessuale Verfahrensnachfolger. | Nzb. Az: I B 6/09 |
FG Hamburg 5 K 32/07 - Urteil | 04.12.2008 |
Umsatzsteuer: Reverse-Charge-Verfahren Der Umsatzsteuerschuld des Leistungsempfängers gemäß § 13b Abs. 2 UStG steht nicht entgegen, dass dieser selbst im Ausland ansässig ist. |
FG Hamburg 7 K 19/04 - Urteil | 01.12.2008 |
Gesonderte Feststellung der Einkünfte unbeschränkt Steuerpflichtiger aus einer ausländischen Personengesellschaft, gewerblicher Grundstückshandel 1. Die Einkünfte unbeschränkt steuerpflichtiger Gesellschafter aus der Beteiligung an einer US-amerikanischen Personengesellschaft sind nach § 180 Abs. 5 Nr. 1, § 180 Abs. 1 Nr. 2 AO einheitlich und gesondert festzustellen. Die ausländische Personengesellschaft ist nicht Beteiligte dieses Feststellungsverfahrens. 2. Es ist auf der Grundlage deutschen Steuerrechts zu entscheiden, ob die Einkünfte aus der Beteiligung an einer US-amerikanischen Personengesellschaft dem Progressionsvorbehalt unterliegen oder ob es sich um außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 16 EStG handelt. 3. Die Voraussetzungen eines gewerblichen Grundstückshandels sind auf der Ebene der Obergesellschaft, die als alleinige Kommanditistin an acht Personengesellschaften beteiligt ist, erfüllt, wenn die Untergesellschaften innerhalb von zwei Jahren jeweils die in ihrem Vermögen gehaltene einzige Immobilie veräußern. |
FG Hamburg 4 K 32/06 - Urteil | 26.11.2008 |
Prozessrecht - FGO: Anwendbarkeit des § 68 FGO 1. Der Begriff "Änderung" im Sinne des § 68 FGO ist entsprechend dem Zweck der Vorschrift weit auszulegen. Eine Änderung im Sinne des § 68 FGO ist bereits dann gegeben, wenn hinsichtlich des ursprünglichen und des neuen Verwaltungsaktes Identität der Beteiligten und eine wenigstens teilweise Identität der Regelungsbereiche beider Verwaltungsakte besteht. 2. Die Erhebung einer Fortsetzungsfeststellungsklage ist zwar an keine gesetzlich normierte Klagefrist gebunden. Das Rechtsschutzbedürfnis kann aber entfallen, wenn der Kläger nicht alsbald nach Eintritt der Erledigung Klage erhebt. |
FG Hamburg 3 K 25/08 und 3 K 74/08 - Beschluss | 24.11.2008 |
Grunderwerbsteuer: Einbringung mehrerer Grundstücke (von Alleineigentümer und GbR) in Gesamthand (KG) 1. Wenn mehrere Grundstücke zugleich eingebracht werden und die Beteiligungsquote an der Gesamthand anschließend der wertmäßigen Summe der jeweils eingebrachten Grundstücke entspricht, bleibt es gleichwohl nach §§ 5 und 6 GrEStG bei der grundstücksbezogenen Beurteilung der Steuerbefreiung. 2. Möglich sind abweichende Vereinbarungen, inwieweit Grundstücke nur bestimmten Gesellschaftern oder den Gesellschaftern zu besonderen Anteilen gehören sollen. |
FG Hamburg 6 K 173/07 - Urteil | 19.11.2008 |
Körperschaftsteuer; Abgabenordnung: Zinsberechnung bei Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung Die Handelsbilanz von Versicherungen ist maßgeblich für die gemäß § 21 KStG zu bildende Rückstellung für Beitragsrückerstattungen. Die Änderung der Handelsbilanz stellt im Hinblick auf eine geänderte Steuerfestsetzung infolge erhöhter Zuführungen zur Rückstellung für Beitragsrückerstattungen ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 233a Abs. 2a AO dar. | Nzb. Az: I B 232/08 |
FG Hamburg 6 K 174/05 - Urteil | 19.11.2008 |
Einkommensteuer: Veräußerung von Mitunternehmeranteilen an eine bislang nur vermögensverwaltende Personengesellschaft 1. Veräußern die Gesellschafter einer gewerblich tätigen Personengesellschaft ihre Mitunternehmeranteile an eine bislang nur vermögensverwaltend tätige Personengesellschaft, an der sie selbst beteiligt sind, so handelt es sich zwar auch in Höhe ihrer Beteiligung an der erwerbenden Gesellschaft um eine Veräußerung i. S. d. §§ 16, 34 EStG, der Gewinn gilt aber insoweit gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG als laufender Gewinn. 2. Die Bruchteilsbetrachtung nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO steht dem nicht entgegen. |
FG Hamburg 6 K 167/06 - Urteil | 19.11.2008 |
Abgabenordnung: Erwirkung einer Anrechnungsverfügung durch unlautere Mittel Ist eine Anrechnungsverfügung durch unlautere Mittel eines Dritten erwirkt worden, so kann sie gegenüber dem Steuerpflichtigen nur dann gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 2 AO zurückgenommen werden, wenn sich der Steuerpflichtige das unlautere Verhalten des Dritten zurechnen lassen muss. | Rev. Az: VII R 51/08 |
FG Hamburg 3 K 200/08 - Urteil | 31.10.2008 |
Finanzgerichtsordnung / (Abkommens-)Kindergeld: Zweifel an Klägerwohnsitz / Kinder in der Türkei 1. Erscheint der Kläger trotz Ladung an drei Terminen nicht, weil er sich jeweils in der Türkei befindet, bestehen Zweifel an seiner Adresse in Deutschland; mangels weiterer Belege ist die Sachentscheidungsvoraussetzung der Angabe des tatsächlichen Wohnortes nicht erfüllt. 2. Kein Kindergeldanspruch nach Art. 33 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit besteht für die Zeiten - der geringfügigen Beschäftigung, - des Rentenbezugs wegen Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit oder - des Bezugs von Altersrente. | Nzb. Az: III B 39/09 |
FG Hamburg 1 K 56/07 - Urteil | 29.10.2008 |
Einkommensteuer: Gewerbliche Prägung bei einer GmbH & Co. GbR Eine "GmbH & Co. GbR mbH" kann die Voraussetzungen an eine gewerblich geprägte Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG nicht erfüllen, wenn neben der oder den persönlich haftenden Kapitalgesellschaften auch nur eine natürliche Person Gesellschafter der GbR ist. |
FG Hamburg 1 K 190/06 - Urteil | 29.10.2008 |
Einkommensteuer: Zeitliche Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens bei Anteilsveräußerung 1. Der Veräußerungspreis i. S. v. § 23 Abs. 3 EStG für die Veräußerung von Anteilen an einer nach dem 31.12.2000 gegründeten unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft unterliegt beim Anteilseigner der Besteuerung nach dem Halbeinkünfteverfahren gemäß § 3 Nr. 40 lit. j EStG, da eine Besteuerung der Körperschaft nach dem zuvor geltenden Anrechungsverfahren wegen des Gründungsdatums von vorneherein ausgeschlossen ist und so die notwendige Korrespondenz zwischen der Besteuerung der Körperschaft und des Anteilseigners hergestellt wird. 2. Dies gilt unabhängig vom Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses auch dann, wenn das obligatorische Veräußerungsgeschäft vor dem 01.01.2002 erfolgte (entgegen Rz 51 des BMF-Schreibens vom 25.10.2004 - IV C 3-S 2256-238/04 - BStBl I 2004, 1034). 4. Keine verdeckte Gewinnausschüttung der Gesellschaft wenn sich die Zahlungen als Abfindung eines lästigen Gesellschafters darstellen. | Rev. Az: IX R 57/08 |
FG Hamburg 2 K 210/08 - Urteil | 15.10.2008 |
Missbrauch bei einem Schiffsfonds Liegen bei Finanzierungsvermittlungskosten eines Schiffsfonds die Voraussetzungen eines Missbrauchs nach Einzelfallprüfung nicht vor, sind sie sofort abzugsfähige Betriebsausgaben (entgegen BMF vom 20.10.2004 IV C-3 S 2253a 48/03; Abgrenzung BFH vom 28.06 2001 IV R 40/97).. | Rev. Az: IV R 50/08 |
FG Hamburg 5 K 33/08 - Urteil | 09.10.2008 |
Werbungskosten, § 19 EStG: Umzugskosten als Werbungskosten 1. Die Fahrzeiten- und Streckenermittlungen von Routenplanern im Internet sind eine ausreichende Erkenntnisquelle für das Gericht. 2. Umzugskosten führen nur dann zu Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit, wenn eine Fahrzeitverkürzung von mindestens 1 Stunde arbeitstäglich erreicht wird. |
FG Hamburg 7 K 245/07 - Urteil | 01.10.2008 |
Zweitwohnungsteuer: Zweitwohnungsteuerpflicht von Ledigen mit volljährigen Kindern Ledige, die in Hamburg mit Nebenwohnung gemeldet und deren Kinder volljährig sind, sind zweitwohnungsteuerpflichtig. Die Regelung des § 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG ist nicht auf ledige Personen anzuwenden, auch wenn diese ggf. dem Schutz der Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG unterfallen. | Rev. Az: II R 67/08 |
FG Hamburg 4 K 130/08 - Beschluss | 30.09.2008 |
Prozessrecht: Vollstreckung gegenüber dem Bund – Antrag nach § 154 FGO Ein Antrag nach § 154 FGO setzt voraus, dass seit Rechtskraft des Urteils eine angemessene Frist verstrichen ist, innerhalb derer es der Behörde zuzumuten ist, ihrer Verpflichtung aus dem Urteil nachzukommen. |
FG Hamburg 6 K 10/07 - Urteil | 30.09.2008 |
Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge Der Erstattungsbetrag gemäß § 11 Abs. 2 AStG (a.F.) ist nicht nach § 236 AO zu verzinsen. |
FG Hamburg 1 K 203/05 - Urteil | 26.09.2008 |
Einkommensteuer: Anderer Arbeitsplatz Wird nach einem freiwilligen Wechsel des Beschäftigungsortes, der zur Anerkennung von Aufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung führt, neben einem am weit entfernt liegenden Beschäftigungsort zur Verfügung stehenden Dienstzimmer auch ein häusliches Arbeitszimmer in dem von der Familie bewohnten Haus genutzt, gilt die Abzugsbeschränkung gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 1 EStG, da die Entscheidung, dort zu arbeiten, der privaten Lebensführung zuzuordnen ist. | Nzb. Az: VI B 36/09 |
FG Hamburg 8 K 9/08 - Gerichtsbescheid | 17.09.2008 |
Prozessrecht, Finanzgerichtsordnung: Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses Gibt der Kläger sein Desinteresse an einer gerichtlichen Entscheidung klar zu erkennen, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage. |
FG Hamburg 4 K 146/06 - Urteil | 08.09.2008 |
Ausfuhrerstattung: Berufung auf Vertrauensschutz bei Rückforderung von Ausfuhrerstattung Art. 52 Abs. 4 VO Nr. 800/1999 ist als Festschreibung des gemeinschaftsrechtlichen Grundsatzes des Vertrauensschutzes zu verstehen. Die dort aufgestellten Wertungen sind auch in Bezug auf Rückforderungsfälle zu beachten, die die Gewährung von Ausfuhrerstattungen für Ausfuhren vor dem 1.7.1999 betreffen. | Nzb. Az: VII B 211/08 |
FG Hamburg 4 K 147/06 - Urteil | 08.09.2008 |
Ausfuhrerstattung: Berufung auf Vertrauensschutz bei Rückforderung von Ausfuhrerstattung Art. 52 Abs. 4 VO Nr. 800/1999 ist als Festschreibung des gemeinschaftsrechtlichen Grundsatzes des Vertrauensschutzes zu verstehen. Die dort aufgestellten Wertungen sind auch in Bezug auf Rückforderungsfälle zu beachten, die die Gewährung von Ausfuhrerstattungen für Ausfuhren vor dem 1.7.1999 betreffen. | Nzb. Az: VII B 212/08 |
FG Hamburg 6 K 58/05 - Urteil | 01.09.2008 |
Einkommensteuer: Doppelte Haushaltsführung Bei einem nicht verheirateten Arbeitnehmer, der seit mehr als zwei Jahren am Beschäftigungsort wohnt und dort über eine Wohnung verfügt, die an Ausstattung und Größe seine Wohnung am Heimatort übertrifft, spricht vieles dafür, dass die eigentliche Haushaltsführung und der Mittelpunkt der Lebensinteressen an den Beschäftigungsort verlegt worden sind, während die Heimatwohnung lediglich für Besuchszwecke vorbehalten wird. |
FG Hamburg 7 K 99/07 - Urteil | 06.08.2008 |
Einkommensteuer: Kein Abfluss negativer Einnahmen oder von Werbungskosten bei dem Arbeitnehmer durch die Beendigung der Beteiligung seines Arbeitgebers an der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Aufgrund der Beendigung der Beteiligung des Arbeitgebers an der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder fließen bei dem Arbeitnehmer weder negative Einnahmen noch Werbungskosten ab. Änderungen des Wertes etwaiger erworbener Anwartschaften betreffen die bei Überschusseinkünften steuerlich irrelevante Vermögenssphäre. | Rev. Az: VI R 37/08 |
FG Hamburg 7 K 189/06 - Urteil | 06.08.2008 |
Spielvergnügungssteuer: Ist das Hamburgische Spielvergnügungssteuergesetz verfassungsgemäß? 1. Spieleinsatz im Sinne des Hamburgischen Spielvergnügungssteuergesetzes ist der vom Spieler für das einzelne Spiel aufgewendete Betrag sowie die von dem Spieler aufzuwendende Spielvergnügungsteuer. Dieses ergibt sich dem Sinn und Zweck der Spielvergnügungsteuer als örtliche Aufwandsteuer. Danach kommt es nicht mehr auf die in der Rechtsprechung entwickelte Konstruktion der kalkulatorischen Abwälzbarkeit an. 2. Das Hamburgische Spielvergnügungssteuergesetz ist verfassungsgemäß. Der allgemeine Gleichheitssatz wird durch die unterschiedliche Besteuerung von in Spielhallen und Spielbanken aufgestellten Spielgeräten nicht verletzt. | Rev. Az. II R 51/08 |
FG Hamburg 5 K 40/07 - Gerichtsbescheid | 31.07.2008 |
Einkommensteuer: Besteuerung von Stillhalterprämien gem. § 22 Nr. 3 EStG im Veranlagungszeitraum 1997 Die Besteuerung von Stillhalterprämien im Rahmen von Optionsgeschäften gem. § 22 Nr. 3 EStG im Veranlagungszeitraum 1997 verstößt nicht gegen die Verfassung, insbesondere besteht kein dem Gesetzgeber zurechenbares Vollzugsdefizit. |
FG Hamburg 4 K 133/06 - Vorlagebeschluss | 30.07.2008 |
Zollrecht: Präferenzbehandlung für Waren aus dem israelisch kontrollierten Teil des Westjordanlandes Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird im Hinblick auf folgende Fragen um Auslegung des Gemeinschaftsrechts im Wege der Vorabentscheidung ersucht: 1. Ist dem Einführer einer Ware, die ihren Ursprung im Westjordanland hat, die begehrte Präferenzbehandlung im Hinblick darauf, dass die Präferenzbehandlung in zwei in Betracht kommenden Abkommen - nämlich dem "Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits" (EMA) sowie dem "Europa-Mittelmeer-Interassoziationsabkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits" (EMI-PLO) - für Waren vorgesehen ist, die ihren Ursprung in dem Gebiet des Staates Israels bzw. im Westjordanland haben, auf jeden Fall zu gewähren, auch wenn nur ein formelles Ursprungszeugnis aus Israel vorgelegt wird? Falls die Frage 1) mit "Nein" zu beantworten ist: 2. Ist die Zollbehörde eines Mitgliedsstaates im Verhältnis zu einem Einführer, der für eine in das Gebiet der Gemeinschaft eingeführte Ware die Gewährung der Präferenzbehandlung begehrt, nach dem EMA an einen Ursprungsnachweis der israelischen Behörde gebunden - und das Prüfungsverfahren nach Art. 32 EMA-Prot. 4 nicht eröffnet -, solange die Zollbehörde keinen anderen Zweifel an der Ursprungseigenschaft der Ware hat als den Zweifel, ob die Ware nicht aus einem Gebiet stammt, das lediglich unter israelischer Kontrolle steht - nämlich nach dem Israelisch-Palästinensischen Interimsabkommen von 1995 - und solange kein Verfahren nach Art. 33 EMA Prot. 4 durchgeführt wurde? Falls die Frage 2) mit "Nein" zu beantworten ist: 3. Darf die Zollbehörde des Einfuhrlandes dann, wenn auf ihr Prüfungsersuchen nach Art. 32 Abs. 2 EMA-Prot. 4 von den israelischen Behörden (nur) bestätigt worden ist, dass die Waren in einem Gebiet hergestellt worden seien, dass unter israelischer Zollzuständigkeit stehe und sie somit israelischen Ursprungs seien, und wenn die daraufhin ergangene Aufforderung der Einfuhrzollbehörde um nähere Darlegung von den israelischen Behörden unbeantwortet geblieben ist, bereits aus diesem Grund die Präferenzbehandlung ohne weiteres verweigern, insbesondere ohne dass es noch darauf ankommt, welchen Ursprung die Ware tatsächlich hat? Falls die Frage 3) mit "Nein" zu beantworten ist: 4. Darf die Zollbehörde die Präferenzbehandlung nach dem EMA ohne weiteres deswegen verweigern, wenn - wie inzwischen feststeht - die Ware ihren Ursprung im Westjordanland hat, oder ist die Präferenzbehandlung nach dem EMA auch für Waren dieses Ursprungs zu gewähren, jedenfalls solange kein Streitbeilegungverfahren nach Art. 33 EMA Prot. 4 über die Auslegung des Abkommensbegriffs "Gebiet des Staates Israel" durchgeführt worden ist? |
FG Hamburg 8 K 44/08 - Beschluss | 11.07.2008 |
Prozessrecht: Kostenentscheidung in Schätzungsfällen bei nachgereichter Steuererklärung Die Kosten des Verfahrens sind auch dann grundsätzlich dem Kläger aufzuerlegen, wenn das Finanzamt einen Schätzungsbescheid im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens nach Einreichung der Steuerklärung abändert. |
FG Hamburg 7 K 235/07 - Urteil | 04.07.2008 |
Einkommensteuer: Versorgungsausgleichs-Zahlung als vorweggenommene Werbungskosten? Vermeidet eine Zahlung aufgrund einer Vereinbarung gemäß § 1587o BGB eine Kürzung von Einnahmen i. S. § 19 EStG, können Werbungskosten vorliegen. Dies ist vom Einzelfall abhängig. Ein Werbungskostenabzug scheidet aus, wenn (zukünftige) Einnahmen von der Regelung des Versorgungsausgleichs unberührt bleiben. | Rev. Az: VI R 33/08 |
FG Hamburg 7 K 175/07 - Urteil | 04.07.2008 |
Umsatzsteuer: Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung Zur Bezeichnung des Bestimmungsortes der innergemeinschaftlichen Lieferung genügt nicht die Angabe eines Landes. Die Voraussetzungen des § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV müssen kumulativ vorliegen. |
FG Hamburg 6 K 157/06 - Urteil | 24.06.2008 |
Einkommensteuer: Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen: Bindungswirkung der Bescheinigungen der Denkmalschutzbehörden Bescheinigt eine nach dem Landesrecht zuständige Behörde die nach Art und Umfang zur Erhaltung eines Gebäudes als Baudenkmal erforderlichen Aufwendungen i.S.d. § 7 i Abs. 1 Satz 1 EStG, so ist die Bescheinigung für die Einkommensteuerveranlagung verbindlich. |
FG Hamburg 6 K 91/06 - Urteil | 24.06.2008 |
Umsatzsteuer: Reisevorleistungen und Vorsteuerabzug Busbeförderungen kommen den Reisenden auch dann i.S.v. § 25 Abs. 1 Satz 5 UStG unmittelbar zugute, wenn die Busbeförderungen infolge von Flugunregelmäßigkeiten anstelle der an sich den Reisenden geschuldeten Flugleistungen erbracht werden. Der Reiseveranstalter kann die ihm für eine Reisevorleistung gesondert in Rechnung gestellten Steuerbeträge als Vorsteuer abziehen, soweit die Reisevorleistung im Drittlandsgebiet bewirkt wird bzw. als im Drittlandsgebiet bewirkt gilt. |
FG Hamburg 6 K 171/05 - Urteil | 24.06.2008 |
Körperschaftsteuer: Besteuerung von Erträgen aus der Beteiligung an inländischen Investmentfonds 1. Nach der für das Streitjahr 1996 geltenden Fassung des § 40 Abs. 3 Satz 1 KAGG können Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Wertpapier-Sondervermögen nur dann aus einem ausländischen Staat stammende Einkünfte im Sinne dieser Vorschrift enthalten, wenn diese Einkünfte dem Fondsvermögen unmittelbar aus einer ausländischen Quelle zugeflossen sind. Erträge, die nur mittelbar aus dem Ausland stammen, weil sie zunächst einer inländischen Kapitalgesellschaft zufließen, die ihrerseits Erträge an das Fondsvermögen ausschüttet, fallen nicht unter § 40 Abs. 3 Satz 1 KAGG (a.F.). § 8 b Abs. 1 Satz 1 KStG (a.F.) ist auf solche Ausschüttungen ebenfalls weder direkt noch analog anwendbar. 2. Ausschüttungen auf Anteilscheine aus einem Wertpapier-Sondervermögen, die ihrerseits auf Ausschüttungen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft zurückgehen, für die Eigenkapital im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG (a.F.) als verwendet gegolten hat, werden nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG (a.F.) von der Besteuerung ausgenommen. |
FG Hamburg 4 K 49/08 - Urteil | 20.06.2008 |
Ausfuhrerstattung: Ausfuhrerstattung und Tierschutz - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Bei der Prüfung, ob die Erstattung wegen eines Verstoßes gegen die Richtlinie zu kürzen oder zu versagen ist, sind auch die Folgen dieser Entscheidung hinsichtlich des Eingreifens eines Sanktionstatbestandes und Art. 6 VO Nr. 639/2003 zu berücksichtigen. |
FG Hamburg 4 V 119/08 - Beschluss | 13.06.2008 |
Prozessrecht: Aussetzung der Vollziehung Aufhebung der Befristung einer Vollziehungsaussetzung zum Fristablauf hat nur deklaratorischen Charakter |
FG Hamburg 5 K 81/06 - Urteil | 12.06.2008 |
Doppelbesteuerungsabkommen: Mittelpunkt der Lebensinteressen im Sinne des Art. 4 Abs. 2 a DBA-Tschechien Zur Bei der Beurteilung des Orts der persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen sind insbesondere die familiäre Anbildung, die berufliche, politische und kulturelle Tätigkeit, der Ort der Geschäftstätigkeit und der Ort, von wo aus das Vermögen verwaltet wird, zu berücksichtigen. |
FG Hamburg 4 K 14/08 - Gerichtsbescheid | 02.06.2008 |
Ausfuhrerstattung: Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Tierschutzbestimmungen Zur Fragestellung, wie lange eine Ruhepause während eines Tiertransportes bemessen sein darf. |
FG Hamburg 3 K 84/08 - Urteil | 30.05.2008 |
Einkommensteuerrecht, Abgabenordnung: Vertrauensschutz in die überholte Rechtsprechung trotz zwischenzeitlichen Änderungsbescheids; Begünstigung des § 34 EStG für Vorruhestandsgelder 1. Geht ein Arbeitnehmer in den Vorruhestand und erhält er aufgrund von Vereinbarungen im Aufhebungsvertrag eine Einmalzahlung und aufgrund einer betrieblichen Versorgungszusage für den Fall des Vorruhestands in späteren Jahren bis zum Eintritt des Rentenalters von seinem Arbeitgeber Vorruhestandszahlungen, so handelt es sich insgesamt um eine einheitliche Entschädigung im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG, für die mangels Zusammenballung kein Anspruch auf begünstigte Besteuerung besteht. 2. Der Vertrauensschutz des § 176 Abs. 1 Nr. 3 EStG schützt einen Steuerpflichtigen auch vor solchen Rechtsprechungsänderungen, die erst während des Rechtsmittelverfahrens eintreten, sofern der Einspruch gegen die Änderung eines bestandskräftigen Bescheids geführt wird, der nach alter Rechtsprechung ergangen ist, und die Gründe für die Änderung des Bescheids einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten. Die Änderung der Begründung eines Änderungsbescheids ist damit im Hinblick auf den Vertrauenstatbestand des § 176 AO dem Erlass eines Änderungsbescheids gleichzustellen. | Nzb. Az.: IX B 187/08 |
FG Hamburg 3 K 124/06 - Urteil | 30.05.2008 |
Einkommensteuerrecht: Voraussetzungen für einen (Teil-) Erlass von bestandkräftig festgesetzter Einkommensteuer aufgrund der vom BVerfG festgestellten, auf Veräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren beschränkten Verfassungswidrigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG Die Nichtigerklärung der Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG 1997 für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 durch das BVerfG rechtfertigt nicht in Fällen bestandskräftiger Verwaltungsakte die Annahme einer sachlichen Unbilligkeit i. S. d. § 227 AO. | NZB Az.: IX B 129/08 |
FG Hamburg 2 K 236/06 - Urteil | 23.05.2008 |
Einkommensteuer: Zur steuerlichen Behandlung von Aufwendungen eines geschlossenen Schiffsfonds Dienstleistungsvergütungen, die von einer gewerblich tätigen Ein-Schiffs-Gesellschaft (Kommanditgesellschaft) in gesonderten Vereinbarungen mit einzelnen Kommanditisten für Eigenkapitalvermittlungsgarantie, Platzierungsgarantie, vorbereitende Bereederung und Finanzierungsvermittlung aufgewendet werden, können Betriebsausgaben sein und sind nicht schon aufgrund der Verknüpfung der Verträge und des Zusammenhangs mit dem Erwerb bzw. der Herstellung des Schiffes als Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zu qualifizieren. | Rev. Az: IV R 36/08 |
FG Hamburg 2 K 15/07 - Urteil | 23.05.2008 |
Körperschaftsteuer: Zur verdeckten Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit einer Pensionszusage 1. Einer verdeckten Gewinnausschüttung steht es nicht entgegen, wenn derjenige die Pensionszusage nicht beeinflusst hat bzw. beeinflussen konnte, der im Zeitpunkt der Pensionszahlungen die Gesellschafterstellung inne hat bzw. inne hatte. 2. Für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung genügt eine Vorteilszuwendung an eine einem Gesellschafter nahestehende Person. | Rev. Az.: I R 63/08 |
FG Hamburg 4 K 15/08 - Urteil | 20.05.2008 |
Ausfuhrerstattung: Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Verstöße gegen die Richtlinie 91/628/EWG, die in die Sphäre der Behörde fallen, dürfen nicht zum Anlass genommen werden, die Ausfuhrerstattung zu kürzen oder zu versagen. |
FG Hamburg 4 K 28/08 - Urteil | 20.05.2008 |
Ausfuhrerstattung: Korrektur eines gemeinschaftsrechtswidrigen Verwaltungsaktes Bei Vorliegen der Voraussetzungen, die der Europäische Gerichtshof in seinen Urteilen vom 13.01.2004 (C-453/00) und 12.02.2008 (C-2/06) aufgestellt hat, ist die Behörde zur Rücknahme der bestandskräftigen gemeinschaftsrechtswidrigen Entscheidung verpflichtet. |
FG Hamburg 4 K 26/08 - Urteil | 20.05.2008 |
Ausfuhrerstattung: Einhaltung der Bestimmungen über den Schutz von Tieren beim Transport Auch die Nähe zum Umladeort kann im Interesse der Tiere eine Verlängerung der Transportzeiten rechtfertigen. |
FG Hamburg 4 K 25/08 - Urteil | 20.05.2008 |
Ausfuhrerstattung: Einhaltung der Richtlinie über den Schutz von Tieren beim Transport - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Zur Frage, ob eine Überschreitung des ersten Transportintervalls zum Anlass genommen werden darf, die Ausfuhrerstattung nach Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98 vollständig oder teilweise zu versagen. |
FG Hamburg 3 K 35/08- Urteil | 13.05.2008 |
Kirchensteuer: Aufnahme in die Kirche durch Taufe als tatsächliches Bekenntnis Für die Aufnahme in die Kirche durch die freiwillige Taufe als tatsächliches Bekenntnis kommt es nicht auf das Zivilrecht oder auf subjektive Motive an; unerheblich ist die Behauptung, die Taufe zwecks privater oder gesellschaftlicher Vorteile nur als Formalität ohne rechtliche Wirkung gesehen zu haben. |
FG Hamburg 6 K 97/06 - Urteil | 05.05.2008 |
Einkommensteuer: Behaltefrist und Veräußerungsverlust i. S. von § 17 EStG Die Anerkennung eines Veräußerungsverlusts setzt gemäß § 17 EStG voraus, dass noch im Veräußerungszeitpunkt eine relevante Beteiligung vorliegt. |
FG Hamburg 6 K 198/05 - Urteil | 05.05.2008 |
Einkommensteuer: Tonnagebesteuerung, Auflösung des Unterschiedsbetrags Die mit dem Übergang zur Tonnagebesteuerung zur Erfassung bisher angelaufener stiller Reserven gesondert und gegebenenfalls einheitlich festgestellten Unterschiedsbeträge können nach der ursprünglichen Gesetzesfassung auch vor den in § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG genannten Zeitpunkten dem Gewinn hinzugerechnet werden. Das Wort "spätestens" in § 5a Abs. 4 Satz 3 stellt kein offenkundiges redaktionelles Versehen des Gesetzgebers dar. | Rev. Az. VI R 23/08 |
FG Hamburg 6 K 175/05 - Urteil | 05.05.2008 |
Einkommensteuer: Haushaltsnahe Dienstleistungen in Altenheimen Zur Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen durch die Bewohner eines Altenheims/Wohnstifts | Rev. Az. VI R 28/08 |
FG Hamburg 6 K 24/05 - Urteil | 05.05.2008 |
Einkommensteuer: Freibetrag für Veräußerungsgewinne i. S. d. § 16 Abs. 4 EStG Mechanischer Übertragungsfehler bei Nichterfassung eines erklärten Veräußerungsgewinns. Der Freibetrag für Veräußerungsgewinne nach § 16 Abs. 4 EStG kann einem Steuerpflichtigen nur einmal in dessen Leben gewährt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige den in einem früheren Veranlagungszeitraum bereits in Anspruch genommenen Freibetrag nicht in voller Höhe hat ausschöpfen können. |
FG Hamburg 3 K 108/07 - Urteil | 30.04.2008 |
Einkommensteuerrecht: Begünstigung nach § 34 EStG für Optionsrechte Wenn ein Arbeitnehmer während seiner Tätigkeit Aktienoptionen als Anreizlohn erhält, die unter einer Verfallsklausel für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stehen, und wird sodann das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag beendet, in dem für die Ausübung der Optionen noch eine Frist gewährt wird, so stellen geldwerte Vorteile aus den Optionen weiterhin Anreizlohn dar und nicht etwa eine Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer ohne eine derartige Frist die Möglichkeit gehabt hätte, die Optionen noch vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszuüben. |
FG Hamburg 5 K 49/07 - Urteil | 29.04.2008 |
Abgabenordnung: Anforderungen an inhaltliche Bestimmtheit eines Haftungsbescheides wegen Abzugssteuer 1. Soll der Vergütungsschuldner wegen Abzugssteuer eines beschränkt Körperschaftsteuerpflichtigen gem. § 50a Abs. 5 Satz 5 EStG in Anspruch genommen werden, muss der Haftungsbescheid die Steuerart bezeichnen. Die Haftungsinanspruchnahme wegen Einkommensteuer statt Körperschaftsteuer genügt nicht inhaltlichen Bestimmtheitsanforderungen. 2. Eine Berichtigung nach § 129 Satz 1 AO wird im Regelfall daran scheitern, dass die Möglichkeit eines Rechtsirrtums bei der unzutreffenden Angabe der Steuerart nicht ausgeschlossen werden kann. |
FG Hamburg 4 K 165/05 - Urteil | 28.04.2008 |
Ausfuhrerstattung: Handelsübliche Qualität von Marzipanbroten 1. Auch optische Beeinträchtigungen - wie z.B. eine Vergrauung der Schokolade - kann die handelsübliche Qualität der Erstattungsware ausschließen. 2. Kann die Erstattungsware aufgrund einer Qualitätseinbuße nur verschleudert werden, ist eine Vermarktung unter normalen Bedingungen nicht mehr gegeben. |
FG Hamburg 3 K 222/06 - Urteil | 22.04.2008 |
Abgabenordnung: Haftung von Strohmann- und faktischem Geschäftsführer der GmbH 1. Die Inanspruchnahme des bestellten Strohmann-Geschäftsführers und des faktischen Geschäftsführers der GmbH als Haftungs-Gesamtschuldner für die nicht abgeführte Lohnsteuer entspricht sachgerechter Ermessensausübung. 2. Die Haftung des bestellten Geschäftsführers ist nicht von seiner - deklaratorischen - Eintragung oder Löschung im Handelsregister abhängig. 3. Für das Auftreten eines faktischen Geschäftsführers nach außen kommt es nicht darauf an, in welcher Funktion (z. B. als Gesellschafter, Beirat, Anwalt, Berater, Notar) er im jeweiligen Einzelfall zu handeln vorgegeben hat; entscheidend sind die durch sein Handeln gegenüber Dritten geschaffenen "Fakten" im Gesamterscheinungsbild. | Nzb. Az: VII B 207/08 |
FG Hamburg 4 K 114/08 - Urteil | 21.04.2008 |
Prozessrecht: Einseitige Erledigungserklärung Das Schweigen des Beklagten auf eine Erledigungserklärung des Klägers kann nicht als Zustimmung der Erledigung ausgelegt werden. |
FG Hamburg 1 K 72/04 - Urteil | 07.04.2008 |
Einkommensteuer: Beschränkte Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen vor Inkrafttreten des AltEinkG am 01.01.2005 1. Die Abzugsbeschränkung von Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 3 EStG ist trotz verfassungsrechtlicher Bedenken jedenfalls im Zeitraum vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen vom 05.04.2004 - AltEinkG - am 01.01.2005 wirksam. Eine rückwirkende Änderung kommt wegen des befristeten Gesetzgebungsauftrages zur Neuregelung der Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen nicht in Betracht. 2. Eine erneute Vorlage an das BVerfG hat auch nicht zur Prüfung der Frage zu erfolgen, ob die Abzugsbeschränkung zu einer mittelbaren Diskriminierung selbständig tätiger allein erziehender Mütter führt, die wegen der zeitlichen Verschiebung des Aufbaus der Altersvorsorge in der Anfangsphase mit geringer Berufstätigkeit die als Sonderausgaben zu berücksichtigenden Höchstbeträge nicht haben ausnutzen können und in späteren Jahren erhöhte Vorsorgeaufwendungen erbringen. 3. Es ist davon auszugehen, dass die verfassungsgerichtliche Prüfung unter Würdigung aller den gesamten Regelungsbereich betreffenden Umstände erfolgt ist. | Nzb. Az.: X B 185/08 |
FG Hamburg 1 K 149/07 - Urteil | 07.04.2008 |
Einkommensteuer: Rücktrag von aufgrund nachträglichen Erlasses erstatteter Kirchensteuer 1. Bei der Erstattung von Sonderausgaben handelt es sich nicht um "negative Ausgaben" mit der Folge, dass sie als solche gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG für das Kalenderjahr ihrer Leistung, also dem Jahr der Erstattung, steuerlich ab- bzw. anzusetzen sind. 2. Die Erstattung von Kirchensteuer nach einem Teilerlass, der einen gesonderten Antrag des Steuerpflichtigen und die eigenständige, stattgebende Entscheidung der Kirche nach § 227 AO i. V. m. mit Landeskirchensteuerrecht in einem gesonderten Verwaltungsverfahren voraussetzt, ist ein Ereignis mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit. 3. Ein nach Verrechnung mit der im Erstattungsjahr gezahlten Kirchensteuer verbleibender Erstattungsüberhang ist mangels endgültiger wirtschaftlicher Belastung des Steuerpflichtigen durch Änderung des Einkommensteuerbescheides des ursprünglichen Zahlungsjahres nach § 164 Abs. 2 AO oder § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO steuererhöhend zu berücksichtigen. | Rev. Az: X R 24/08 |
FG Hamburg 4 V 308/07 - Beschluss | 02.04.2008 |
Streitwert in AdV-Verfahren Auch in Fällen eines unzulässigen Antrags nach § 69 Abs. 3 FGO ist der Streitwert mit 25 % des Streitwerts der Hauptsache anzusetzen. |
FG Hamburg 1 V 44/08 - Beschluss | 02.04.2008 |
Einkommensteuer: Kosten eines Steuerberater-Haftungsprozesses wegen zu hoher Einkommensteuer 1. Kosten eines Schadensersatzprozesses gegen einen Steuerberater auf Ausgleich der infolge fehlgeschlagener Gestaltungsberatung erhöhten Einkommensteuer stellen keine Betriebsausgaben dar. 2. Die steuerliche Qualifizierung von Prozesskosten als abzugsfähige Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben oder nichtabzugsfähige Ausgaben im Sinne von § 12 EStG folgt der steuerlichen Qualifizierung des dem Prozess in der Hauptsache zugrundeliegenden Streitgegenstandes. 3. Eine dem Schadensersatzbegehren zugrundeliegende Fehlberatung als neuer selbständig zu beurteilender Vorgang löst den ursprünglich bestehenden Zusammenhang der Beratungsleistung mit einer konkreten Einkunftsart. 4. Zur Kompensation überhöhter Einkommensteuer gezahlter Schadensersatz dient dem Ausgleich einer Vermögenseinbuße des Steuerpflichtigen und betrifft daher regelmäßig nicht dessen Erwerbs- sondern Privatsphäre. Der Schadensersatz unterliegt daher bei dem Empfänger nicht der Besteuerung. |
FG Hamburg 4 K 48/07 - Urteil | 28.02.2008 |
Ausfuhrerstattung: Beweislast im Rückforderungsverfahren Das beklagte Hauptzollamt hat im Rückforderungsverfahren nachzuweisen, dass die Ausfuhrware den Markt des Bestimmungsdrittlandes tatsächlich nicht erreicht hat. |
FG Hamburg 2 K 54/07 - Urteil | 26.02.2008 |
Körperschaftsteuer: Anwendbarkeit des § 8 Abs. 7 KStG auf GmbH-Geschäftsanteile 1. Holding- und Beteiligungsgesellschaften können Finanzunternehmen i. S. d. § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG i. V. m. § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KWG sein. 2. GmbH-Geschäftsanteile sind handelbare Anteile i. S. d. § 1 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 KWG (i.d.F. bis 2006) und werden daher von § 8b Abs. 7 KStG erfasst. Dass für ihre Übertragung eine notarielle Beurkundung erforderlich ist sowie evtl. die Zustimmung der Mitgesellschafter, steht dem nicht entgegen. 3. Die Erzielung eines kurzfristigen Eigenhandelserfolges kann auch dann beabsichtigt sein, wenn sich der Wert der erworbenen Anteile aufgrund einer unternehmerischen Maßnahme erhöht. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Maßnahme nicht zu einer wesentlichen Veränderung bei der GmbH führt und der Vorgang daher insgesamt dem Handel und nicht der Produktion zuzuordnen ist. |
FG Hamburg 3 K 142/06 - Beschluss | 26.02.2008 |
Kostenrecht: Streitwert für Vorverfahren Ist ein Einspruch nicht begründet worden und kann deshalb nicht festgestellt werden, welches Begehren mit ihm verfolgt wird, so ist der Streitwert für das Vorverfahren höchstens auf den Regelstreitwert von 5.000 EUR gemäß § 52 Abs. 2 GKG zu bestimmen. |
FG Hamburg 6 V 4/08 - Beschluss | 22.02.2008 |
Umwandlungssteuerrecht: Formwechsel nach § 14 UmwStG 1995 1. Es ist nicht ernstlich rechtlich zweifelhaft, dass der Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft den Begriff des Vermögensübergangs i. S. von § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 (i. d. F. vor In-Kraft-Treten des StEntlG 1999/2000/2002) erfüllt. Diese Frage ist inzwischen durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt (Anschluss an BFH-Urteile vom 26.Juni 2007 IV R 58/06, BFHE 217, 162, BStBl II 2008, 73; vom 20. November 2006 VIII R 47/05, BFHE 216, 103, BStBl II 2008, 69; vom 11. Dezember 2001 VIII R 23/01, BFHE 197, 425, BStBl II 2004, 474). 2. Ernstliche Zweifel ergeben sich auch nicht unter Berücksichtigung der gegen das BFH-Urteil vom 26. Juni 2007 IV R 58/06 (a. a. O.) erhobenen Verfassungsbeschwerde (Az. I BvR 2360/07). 3. Für Umwandlungen mit steuerlichem Übertragungsstichtag bis zum 31.12.1998 sind umwandlungsbedingte Übernahmeverluste gewerbesteuerlich zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 20. Juni 2000 VIII R 5/99, BFHE 191, 571, BStBl II 2001, 35). Hieraus folgt zugleich, dass der nach § 4 Abs. 6 UmwStG 1995 erfolgte sog. Step-up in den Ergänzungsbilanzen der an der Umwandlung beteiligten Gesellschafter im Rahmen eines Veräußerungsvorgangs i. S. d. § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 (gewerbe)steuerwirksam i. S. d. § 18 Abs. 2 UmwStG 1995 aufzulösen ist. 4. Die Veräußerung von Anteilen an der übertragenden Kapitalgesellschaft im steuerlichen Rückwirkungszeitraum nimmt nicht an der Rückwirkung i. S. d. § 14 Satz 3 UmwStG 1995 teil und gilt deshalb nicht als Veräußerung von Mitunternehmeranteilen an der aufnehmenden Personengesellschaft. |
FG Hamburg 4 K 39/05 - Urteil | 19.02.2008 |
Ausfuhrerstattung: Rückforderung der Ausfuhrerstattung bei unzureichendem Beförderungspapier Das Beförderungspapier muss eine lückenlose Beförderung der Ware vom Ausfuhrmitgliedsland zum Bestimmungsort nachweisen. |
FG Hamburg 3 K 212/06 - Urteil | 18.02.2008 |
Körperschaftsteuerrecht: Steuerfreiheit von Gewinnen aus der Veräußerung von eingebrachten Gesellschaftsanteilen 1. § 8 b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 KStG in der Fassung des Veranlagungszeitraums 2003 und des Veranlagungszeitraums 2004 bis 2005 ist aus sich selbst heraus unverständlich. 2. Die Vorschrift ist jedoch nicht wegen Verstoßes gegen das Gebot der Normenklarheit verfassungswidrig, weil ihr Regelungsgehalt unter Berücksichtigung des eindeutig dokumentierten Gesetzeszwecks wie folgt bestimmt werden kann: "Satz 1 gilt nicht - d. h. Steuerfreiheit besteht - ... 2. soweit die Anteile weder unmittelbar noch mittelbar auf einer Einbringung i. S. d. § 20 Abs. 1 S. 1 oder § 23 Abs. 1 bis 3 UmwStG noch auf einer Einbringung durch einen nicht von Abs. 2 begünstigten Steuerpflichtigen innerhalb der in Nr. 1 bezeichneten Frist beruhen." 3. Dabei ist es ohne Belang, auf welcher Rechtsgrundlage die Anteile eingebracht wurden, es genügt, dass die veräußernde Gesellschaft sie durch eine Einbringung erworben hat; es ist nicht vorausgesetzt, dass es sich bei ihnen um einbringungsgeborene Anteile handelt. |
FG Hamburg 2 K 225/06 - Urteil | 15.02.2008 |
Finanzgerichtsordnung, Einkommensteuer: Zur Bildung gewillkürten Sonderbetriebsvermögens nach Aufgabe eines originär gewerblichen Betriebes durch eine GmbH & Co. KG i. S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG 1. Ändert das Finanzamt während des Klageverfahrens den den Verfahrensgegenstand bildenden Feststellungsbescheid durch eine geänderte Feststellung einer bis dahin nicht angefochtenen Besteuerungsgrundlage, kann der Kläger eine darin liegende neue Beschwer durch eine Klagerweiterung auch außerhalb der Frist für die Klage gegen den ursprünglichen Bescheid geltend machen. 2. Hat eine Personengesellschaft ihren originär gewerblichen Betrieb aufgegeben und liegen die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG nicht vor, können die ehemaligen Betriebsgrundstücke auch dann nicht zu gewillkürtem Sonderbetriebsvermögen gewidmet werden, wenn sie der Sicherung einer z. Zt. des Betriebes aufgenommenen und noch nicht getilgten Betriebsschuld dienen. 3. Eine Umqualifizierung von Einkünften nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG setzt voraus, dass auf der Ebene der Personengesellschaft Einkünfte erzielt werden, die ihrer Art nach einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3-7 EStG unterfallen. |
FG Hamburg 2 K 244/06 - Urteil | 15.02.2008 |
Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung: Rechtsverletzung bei überhöhter Feststellung des steuerlichen Einlagekontos; Rechtmäßigkeit von Hinzuschätzungen 1. Nimmt das Finanzamt zu Unrecht das Vorliegen einer verdeckten Einlage an und erhöht das steuerliche Einlagekonto entsprechend, liegt hierin keine Rechtsverletzung gegenüber der Körperschaft als Klägerin. Ihr selbst entstehen hieraus keine nachteiligen steuerlichen Folgen, und für die Anteilseigener ist die Feststellung im Hinblick auf § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG vorteilhaft. 2. Bei groben Pflichtverletzungen (z. B. unterlassene Abgabe von Steuererklärungen) und großen Manipulationsmöglichkeiten, wie sie bei ausschließlichen Bargeschäften bestehen, kann sich das Finanzamt bei seiner Schätzung am oberen Rand des Schätzungsrahmens orientieren. | Nzb. Az: I B 68/08 |
FG Hamburg 2 K 243/07 - Urteil | 15.02.2008 |
Abgabenordnung: Rückforderung erstatteter Vorsteuerbeträge; Verwaltungsaktqualität einer Abrechnungsverfügung Die mit dem Umsatzsteuerbescheid verbundene Abrechnungsverfügung ist ein deklaratorischer Verwaltungsakt, dessen Außenwirkung sich je nach dem Ergebnis der Anrechnung in einem Leistungsgebot oder in einer Erstattungsverfügung äußert. Einwendungen, die sich gegen die Begründung der Verpflichtung zur Rückzahlung erstatteter Vorsteuerüberschüsse richten, können nur gegen die Abrechnung bzw. das Leistungsgebot geltend gemacht werden, nicht aber im Verfahren nach § 218 Abs. 2 AO. | Nzb. Az: XI B 30/08 |
FG Hamburg 2 K 239/06 - Urteil | 15.02.2008 |
Körperschaftsteuerrecht: Das steuerliche Einlagekonto und seine Verwendung 1. Eine Differenz zwischen dem Gewinn nach der Handelsbilanz und dem Steuerbilanzgewinn ist nicht als Zugang bzw. Abgang auf dem steuerlichen Einlagekonto zu erfassen. 2. Eine Minderung des steuerlichen Einlagekontos ist auf seinen positiven Bestand beschränkt. |
FG Hamburg 4 K 224/07 - Urteil | 30.01.2008 |
Bananenmarktordnung: Gültigkeit/Verfassungsmäßigkeit der Bananenmarktordnung Zur Gültigkeit bzw. Verfassungsmäßigkeit der Bananenmarktordnung. | Rev. Az: VII R 8/08 |
FG Hamburg 1 K 160/07 - Beschluss | 16.01.2008 |
Kindergeld: Beiladung in Kindergeldsachen In einem Klageverfahren, mit dem ein Anspruch auf Kindergeld geltend gemacht wird, setzt die Beiladung eines Dritten, der ebenfalls das Kindergeld beansprucht, voraus und ist aber zugleich auch ausreichend, dass die Familienkasse die Beiladung beantragt. Ein unzutreffend auf § 60 Abs. 1 FGO gestützter Antrag steht einer Beiladung nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO nicht entgegen. |
FG Hamburg 3 K 118/07 - Beschluss | 15.01.2008 |
Anwendung der VO (EWG) Nr. 1408/71 auf Bezieher von ALG II Beziehen von Arbeitslosengeld II nach Sozialgesetzbuch II unterfallen nicht der VO (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme sozialer Sicherheit auf Arbeitsnehmer und Selbständige. |