Arbeitsgericht Hamburg

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Organisation

Organisation

Die Freie und Hansestadt Hamburg hat zwei Gerichte für Arbeitssachen errichtet: das Arbeitsgericht Hamburg (erste Instanz) und das Landesarbeitsgericht Hamburg (zweite Instanz).

Das Arbeitsgericht Hamburg besteht aus 29 Kammern mit 25 Berufsrichterinnen bzw. Berufsrichtern, 58 Angestellten und Beamtinnen bzw. Beamten sowie ca. 800 ehrenamtlichen Richterinnen bzw. Richtern.

Wofür ist das Arbeitsgericht zuständig ?

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist eröffnet, wenn die Streitigkeit unter einen der im Arbeitsgerichtsgesetz aufgelisteten Gegenstände fällt. Es besteht auch eine für den Bereich der Seeschifffahrt gebildete Kammer.

Es gibt zwei verschiedene Verfahrensarten, das Urteils- und das Beschlussverfahren. Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass es im Urteilsverfahren allein den Parteien obliegt, dem Gericht die für die Entscheidung erforderlichen Tatsachen zu unterbreiten und unter Beweis zu stellen, während das Gericht den Sachverhalt im Beschlussverfahren weitgehend von sich aus aufzuklären hat.

Welche Streitigkeiten werden im Urteilsverfahren entschieden ?

Im Urteilsverfahren entscheidet das Arbeitsgericht u. a. über Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern und Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern aus einem Arbeitsverhältnis, über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses, aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und dessen Nachwirkungen, aus unerlaubten Handlungen, die mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen, und über Arbeitspapiere. Zum Beispiel:

  • Ansprüche auf Lohn oder Gehalt
  • Urlaub, Urlaubsvergütung und Urlaubsgeld
  • Sonderzahlungen / Gratifikationen / Weihnachtsgeld
  • Abmahnung
  • Kündigungsschutz
  • Überprüfung befristeter Arbeitsverträge
  • Zeugniserteilung und Zeugnisberichtigung
  • Anfechtung eines Aufhebungsvertrages
  • Herausgabe der Lohnsteuerkarte und anderer Arbeitspapiere
  • Schadensersatz wegen Unfall mit Firmenfahrzeug
  • Verstoß gegen Wettbewerbsverbot
  • Karenzentschädigung
  • Betriebsrente

Das Arbeitsgericht entscheidet auch über Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen sowie über Streitigkeiten aus unerlaubten Handlungen bei Arbeitskämpfen.

Was ist das Beschlussverfahren ?

Das Beschlussverfahren findet u. a. in Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz und dem Sprecherausschussgesetz statt. Gegenstand eines Beschlussverfahrens können auch Angelegenheiten aus den verschiedenen Mitbestimmungsgesetzen sein, soweit es um die Wahl und die Abberufung von Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat des Unternehmens geht. Zum Beispiel:

  • Streitigkeiten über die Wirksamkeit von Betriebsratswahlen
  • Kosten der Betriebsratstätigkeit
  • Mitbestimmung des Betriebsrats in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten
  • Einsetzung einer Einigungsstelle

Schließlich ist das Arbeitsgericht für die Entscheidung über die Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft oder eines Arbeitgeberverbandes zuständig.

Für welche Fälle ist das Arbeitsgericht Hamburg örtlich zuständig ?

Örtlich zuständig für Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis ist das Arbeitsgericht Hamburg jedenfalls dann, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer gewöhnlich ihre bzw. seine Arbeit in Hamburg oder von Hamburg aus verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Es ist auch dann örtlich zuständig, wenn die Beklagte Partei in Hamburg wohnt oder ihren Sitz oder eine gewerbliche Niederlassung in Hamburg hat.

Wie ist das Arbeitsgericht besetzt ?

Das Arbeitsgericht entscheidet durch eine Kammer, der eine Berufsrichterin bzw. ein Berufsrichter vorsitzt und der zwei ehrenamtliche Richter bzw. Richterinnen, jeweils aus Kreisen der Arbeitgeberseite und der Arbeitnehmerseite, beisitzen.

Welche Kammer des Arbeitsgerichts bearbeitet meine Sache ?

Die Verteilung der eingehenden Klagen, Mahnbescheide und sonstigen Anträge auf die einzelnen Kammern regelt der Geschäftsverteilungsplan. Er wird jährlich vom Präsidium des Arbeitsgerichts für das Folgejahr beschlossen.

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