Informationen für Zeuginnen und Zeugen

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Informationen für Zeuginnen und Zeugen

Rechte und Pflichten von Zeugen

Welche Rechte und Pflichten habe ich als Zeuge oder Zeugin?

Kann ich einfach absagen, wenn ich etwas anderes vorhabe?

Nein. Nach dem Gesetz ist grundsätzlich jedermann verpflichtet, als Zeuge oder Zeugin vor Gericht zu erscheinen, wenn er eine entsprechende Ladung zu einem Gerichtstermin erhält.

Eine andere Stelle hat mich bereits vernommen. Muss ich trotzdem erscheinen?

Ja, Sie müssen auch dann zum Gerichtstermin erscheinen, wenn Sie bei Gericht, der Polizei oder der Staatsanwaltschaft schon einmal ausgesagt haben. Die Richter/-innen müssen sich selbst ein Bild von Ihrer Aussage machen können.

An dem Verhandlungstermin bin ich im Urlaub. Muss ich meinen Urlaub absagen?

Nein. Teilen Sie dem Gericht unter dem mitgeteilten Aktenzeichen Beginn und Ende Ihres Urlaubs – mit Nachweisen – mit und beantragen Sie Ihre Abladung. Das Gericht wird Sie zu einem späteren Termin laden.

Und wenn ich krank bin?

Rufen Sie möglichst sofort beim Gericht an und teilen Sie mit, dass Sie verhandlungsunfähig oder reiseunfähig sind und weisen Sie dies nach. Dies gilt auch, wenn Sie bereits frühzeitig wissen, dass Sie an dem Verhandlungstermin ins Krankenhaus müssen.

Was passiert, wenn ich einfach nicht komme?

Der Verhandlungstermin ist für Sie verbindlich. Unentschuldigtes Fernbleiben hat unangenehme Konsequenzen. Sie zahlen die Kosten, die wegen Ihres Fernbleibens entstanden sind. Außerdem kann das Gericht ein Ordnungsgeld gegen Sie verhängen.

Und wenn ich mir die Anreise zum Verhandlungstermin nicht leisten kann?

Beantragen Sie rechtzeitig vor dem Verhandlungstermin beim Gericht eine Fahrkarte; ausnahmsweise kann auch Kilometergeld vorab genehmigt werden. Dazu müssen Sie dem Gericht Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegen.

Werde ich in dem Verhandlungstermin sofort vernommen?

Zu Beginn der Verhandlung werden Sie in den Saal gebeten. Dann werden Sie draußen warten müssen, bis Sie wieder aufgerufen werden. Dies kann unter Umständen eine Weile dauern.

Worüber werde ich vernommen?

Sie beantworten die Fragen zu Ihrer Person: Name, Alter, Beruf und Wohnort. Dann antworten Sie wahrheitsgemäß auf die Fragen der Richter/-innen oder anderer Beteiligter zum Beweisthema, das Ihnen regelmäßig vorher mitgeteilt worden ist.

Kann ich die Aussage verweigern?

An sich nicht. Aber wenn Sie zum Beispiel mit einer Partei verlobt, verheiratet, verpartnert, verwandt oder verschwägert sind, können Sie Ihre Aussage verweigern. Dies gilt auch, wenn Sie durch die Beantwortung einer Frage sich selbst oder eine der vorgenannten Personen der Gefahr aussetzen sollten, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

Muss ich einen Eid leisten?

Sie müssen Ihre Aussage nur dann beeiden, wenn das Gericht dies im Hinblick auf die Bedeutung Ihres Zeugnisses für die Entscheidung des Rechtsstreits für notwendig erachtet.

Bekomme ich „Zeugengeld“?

Ja. Sind Sie als Zeuge oder Zeugin geladen und erschienen, erhalten Sie Ihre notwendigen Auslagen ersetzt. Eine Barauszahlung ist nicht möglich. Das Gericht erstattet durch Banküberweisung. Diesen Anspruch müssen Sie innerhalb von drei Monaten nach Ihrer Vernehmung beim Gericht geltend machen.

Was bekomme ich ersetzt?

Fahrtkosten: Bei Benutzung öffentlicher, regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel erhalten Sie Ihre tatsächlichen Auslagen ersetzt. Bei Benutzung Ihres Kraftfahrzeugs 0,25 Euro je gefahrenen Kilometer. Sollten Sie die Reise zum Gericht von einem anderen als den in Ihrer Ladung genannten Ort antreten, klären Sie mit dem Gericht vor Reiseantritt, ob Mehrkosten erstattet werden können.

Zeitversäumnis, Nachteile bei der Haushaltsführung oder Verdienstausfall: Für jede Stunde der Heranziehung – einschließlich Reisezeiten, jedoch maximal für zehn Stunden je Tag – erhalten Sie Ihren Verdienstausfall bis zur Höhe von 21,00 Euro je Stunde erstattet. Der Verdienstausfall muss durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin nachgewiesen werden. Wer keinen Verdienstausfall erlitten hat, erhält 3,50 Euro je Stunde. Führen Sie einen eigenen Haushalt für mehrere Personen, erhalten Sie 14,00 Euro je Stunde.

Aufwand: Auswärtige Zeugen und Zeuginnen erhalten unter Umständen ein Tagegeld von bis zu 24,00 Euro. Notwendige Übernachtungskosten werden erstattet.​​​​​​​

Sonstige Aufwendungen: Bare Auslagen können erstattet werden, soweit sie notwendig sind, z.B. die Kosten für notwendige Begleitpersonen oder von Parkgebühren.

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