Verfahrensarten

Taschenrechner
© Colourbox.de

Sie lesen den Originaltext

Vielen Dank für Ihr Interesse an einer Übersetzung in leichte Sprache. Derzeit können wir Ihnen den Artikel leider nicht in leichter Sprache anbieten. Wir bemühen uns aber das Angebot zu erweitern.

Vielen Dank für Ihr Interesse an einer Übersetzung in Gebärden­sprache. Derzeit können wir Ihnen den Artikel leider nicht in Gebärdensprache anbieten. Wir bemühen uns aber das Angebot zu erweitern.

Insolvenzverfahren

Das Insolvenzgericht Hamburg ist zuständig für Verfahren nach der Insolvenzordnung. Eine besonders wichtige Rolle spielen das Regelinsolvenz- und das Verbraucherinsolvenzverfahren.

Regelinsolvenzverfahren

Das Regelinsolvenzverfahren ist für sämtliche Unternehmen und für diejenigen natürlichen Personen vorgesehen, die bei Insolvenzantragstellung selbstständig tätig sind (vgl. 304 InsO). Ist die selbstständige Tätigkeit der natürlichen Person bei Insolvenzantragstellung bereits eingestellt, so ist das Regelinsolvenzverfahren für diese natürlichen Personen nur in folgenden Ausnahmefällen vorgesehen:

  1. wenn die Person mindestens 20 Gläubiger hat oder
  2. wenn die Person zwar weniger als 20 Gläubiger hat, aber Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen bestehen (z.B. Lohnansprüche oder Ansprüche auf Sozialabgaben für Mitarbeitende)

Für alle anderen natürlichen Personen, das heißt solche, die entweder nie eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt oder diese bei Insolvenzantragstellung bereits eingestellt und maximal 19 Gläubiger sowie keine Verbindlichkeit aus Arbeitsverhältnissen haben, ist das Verbraucherinsolvenzverfahren die richtige Verfahrensart.

Das Insolvenzverfahren wird durch einen schriftlichen Antrag eingeleitet. Diesen kann sowohl die Schuldnerpartei selbst (sogenannter Eigenantrag) als auch die Gläubigerpartei (sogenannter Gläubigerantrag) stellen. Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem jeweiligen Merkblatt unter Downloads.

Bei einem Eigenantrag ist grundsätzlich der vollständig ausgefüllte Anhörungsfragebogen des Gerichtes beizufügen (siehe unter Downloads).

Verbraucherinsolvenzverfahren

Vor dem Verbraucherinsolvenzverfahren ist grundsätzlich zunächst ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durchzuführen. Erst wenn dieses gescheitert ist, darf ein Eigenantrag bei Gericht gestellt werden.

Das Gesetz bestimmt in § 305 InsO, dass eine „geeignete Person oder Stelle“ das Scheitern des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens bescheinigen muss. Dabei wären insbesondere Rechtsanwaltskanzleien, Steuerberater:innen sowie Notariate zu nennen. Außerdem hat die Stadt Hamburg eine Vielzahl von Beratungsstellen anerkannt.

Weitere Einzelheiten zum Verfahren sind dem Merkblatt zur Verbraucherinsolvenz zu entnehmen (siehe unter Downloads).

Verschiedene Vordrucke für das Verbraucherinsolvenzverfahren erhalten Sie zur Abholung in Papierform beim Insolvenzgericht Hamburg oder alternativ im Formularbereich des Justizportals.

Sie können zudem online öffentliche Bekanntmachungen aus laufenden Insolvenzverfahren einsehen.

Bitte beachten Sie unbedingt:
Fristwahrender Briefkasten für das Insolvenzgericht ist ausschließlich der Briefkasten am Sievekingplatz 1.