Verfahrensarten

Schiffstaue
© Mediaserver Hamburg Marketing / Julia Schwendner

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Schiffsregister

Die Abteilung für Schiffsregistersachen beim Registergericht des Amtsgerichts Hamburg ist sachlich unter anderem zuständig für:

  • Seeschiffe
  • Binnenschiffe
  • Schiffsbauwerke

Das Schiffsregisterverfahren ist für ganz Hamburg zentralisiert und nicht an den Stadtteilgerichten zu finden. Aufgrund von Staatsverträgen zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg mit anderen Bundesländern ist das Hamburger Schiffsregister auch für nachfolgende Gebiete zuständig: Brandenburg und Berlin sowie Bayern, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und den hessischen Teil des Neckars. Das Schiffsregister befindet sich im Gebäudekomplex des Segments für Freiwillige Gerichtsbarkeit des Amtsgerichts Hamburg-Mitte in der Caffamacherreihe.

Eintragungspflicht

Ab einer Rumpflänge von 15 Metern bei Seeschiffen besteht die Pflicht zur Eintragung in das Schiffsregister. Gleiches gilt für Binnenschiffe, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind und deren größte Tragfähigkeit mindestens 20 Tonnen beträgt sowie für Binnenschiffe, die nicht zum Transport von Gütern bestimmt sind, ab einer Wasserverdrängung von zehn Kubikmetern sowie für Schlepper, Tankschiffe oder Schubbote.

Schiffsdokumente

Über jedes eingetragene Schiff werden Dokumente ausgestellt. Eigner:innen von Seeschiffen erhalten ein Schiffszertifikat, Eigner:innen von Binnenschiffen einen Schiffsbrief.

Notwendige Unterlagen für Eintragungen

Da die Fallgestaltungen sehr verschiedenartig sind, können hier nicht alle Eintragungsmodalitäten dargestellt werden. Daher nur einige allgemeine Hinweise:

  • Zur ersten Eintragung eines Seeschiffes ist ein Antrag mit Eigentumsnachweis (z.B. Kaufvertrag), die Kopie des Personalausweises des Eigentümers sowie der Messbrief erforderlich. Letzteren erhalten Sie beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. Ferner ist zu belegen, dass das Schiff in keinem anderen Schiffsregister eingetragen ist. Ein Eigentumswechsel bei bereits in Deutschland eingetragenen Seeschiffen vollzieht sich außerhalb des Schiffsregisters, der alte und der neue Eigentümer sind zur Berichtigung des Schiffsregisters bezüglich der Eigentumsverhältnisse jedoch gesetzlich verpflichtet. Dies sollte schon aus Gründen der Rechtssicherheit von Käufer:innen und Verkäufer:innen umgehend bei dem zuständigen Schiffsregister beantragt werden. Die Erklärungen zum Eigentumsübergang sind notariell zu beglaubigen. Sofern eine Firma Eigentümerin des Schiffes ist, ist bei der ersten Eintragung auch ein aktueller beglaubigter Handelsregisterauszug einzureichen. Bei späteren Verfügungen über das Schiff, die in das Register einzutragen sind, ist das Vertretungsrecht der für die Firma handelnden Personen nachzuweisen.
  • Zur ersten Eintragung eines Binnenschiffes ist ein Antrag mit Eigentumsnachweis und der Eichschein erforderlich. Letzteren erhalten Sie bei dem zuständigen Schiffseichamt. Der Eigentumswechsel bei bereits in Deutschland eingetragenen Binnenschiffen vollzieht sich in der Regel durch eine notariell beurkundete Einigungserklärung und die Eintragung in das Binnenschiffsregister.
  • Für neu einzutragende See- wie für Binnenschiffe gilt: War das Schiff bereits in einem anderen Schiffsregister eingetragen, ist die Löschung im bisherigen Schiffsregister nachzuweisen. War das Schiff bisher nicht eingetragen, ist diese Tatsache glaubhaft zu machen.
  • Antrags- und Anmeldeformulare erhalten Sie über die Geschäftsstelle des Schiffsregisters. Anmeldeformulare für die erstmalige Eintragung von Yachten und Frachtschiffen in das Seeschiffsregister sowie Binnenschiffen in das Binnenschiffsregister stehen Ihnen am Ende dieser Seite als Download zur Verfügung.
  • Sofern Sie die Löschung eines bei uns eingetragenen Schiffes veranlassen möchten, ist bei Seeschiffen das Schiffszertifikat und – soweit erteilt – der amtlich beglaubigte Auszug aus dem Schiffszertifikat mit dem Löschungsantrag einzureichen. Bei Binnenschiffen ist in diesem Fall der Schiffsbrief mit dem Löschungsantrag einzureichen. Eine Löschung ist in jedem Fall nur möglich, wenn im Schiffsregister keinerlei Lasten mehr eingetragen sind.

Bei Fragen zu den Formularen oder den genauen Eintragungsmodalitäten stehen Ihnen die Mitarbeitenden des Schiffsregisters gern zur Verfügung.

Einsichtnahme

Das Seeschiffsregister und das Binnenschiffsregister sind öffentlich und daher für jede:n einsehbar. Das Schiffsbauregister darf nur eingesehen werden, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

Schiffsregisterauszüge / Registerblattabschriften

Schiffsregisterauszüge können bei Bedarf in der Geschäftsstelle beantragt werden. Einfache Schiffsregisterauszüge kosten zehn Euro, beglaubigte 20 Euro.

Kosten für Schiffsregistereinträge

Die Gebühren und Auslagen werden nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) berechnet. Maßgebend ist der Wert, den der Gegenstand zur Zeit der Fälligkeit hat. Beim Kauf eines Schiffes ist der Kaufpreis, bei Eintragung einer Schiffshypothek der Nennbetrag maßgebend. Kostenschuldner:in ist, wer einen Antrag gestellt hat.

Kontaktdaten des Schiffsregisters finden Sie auf der Seite des Schiffsregisters beim Amtsgericht Hamburg, hilfreiche Formulare im nachfolgenden Downloadbereich.

Bedeutung

Während das Schiffsbauregister nur der Offenkundigkeit privater Rechtsverhältnisse dient, hat das Binnenschiffsregister daneben bereits eine gewisse öffentlich-rechtliche Bedeutung. Das Seeschiffsregister erfüllt einen doppelten Zweck: öffentlich-rechtlich legt es die Staatsangehörigkeit des Seeschiffes offen und in privatrechtlicher Hinsicht bestimmte private Rechtsverhältnisse.

Öffentlich-rechtliche Zwecke sind

  • die Offenlegung der Staatsangehörigkeit: Die Ausübung des Rechts zur Führung der Bundesflagge ist bedingt durch die Erteilung eines Schiffszertifikats, die wiederum die Eintragung des Schiffes im Register voraussetzt.
  • die Identifizierung des Schiffes (Identitätsmerkmale und Eigentumsverhältnisse)

Privatrechtliche Zwecke sind

  • die Gewährung der Orientierungsmöglichkeit für das am Seeverkehr beteiligte Publikum
  • die Eintragung der Eigentumsverhältnisse und die Belastung mit Schiffshypotheken

Aufbau

Das Schiffsregister ist nach dem sogenannten Realfoliensystem eingerichtet. Jedes Schiff erhält bei Eintragung ein besonderes Registerblatt. Es besteht aus der Aufschrift und den drei Abteilungen. Die Aufschrift bezeichnet das Amtsgericht und die Blattnummer. In Abteilung I werden die tatsächlichen Angaben über das Schiff eingetragen. In Abteilung II wird der Eigentümer und in Abteilung III die Belastungen des Schiffes eingetragen.