Verfahrensarten

In der Luft schwebender Vogel
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Quelle: Amtsgericht Hamburg

Nachlassangelegenheiten

Bei Nachlassangelegenheiten ist in der Regel ein Termin mit dem Nachlassgericht erforderlich. Das Nachlassgericht ist im Wesentlichen zuständig für die amtliche Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen, die Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen, die Erteilung von Erbscheinen, die Aufnahme von Erbausschlagungserklärungen und die Einrichtung von Nachlasspflegschaften (falls Erbende unbekannt sind und ein Sicherungsbedürfnis für den Nachlass besteht).

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Nachfolgend finden Sie einige Hinweise zu den Verfahren des Nachlassgerichts.

Hinterlegung von Testamenten (amtliche Verwahrung)

Vor Notar:innen errichtete öffentliche Testamente werden von diesen stets in die amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht gegeben. Selbst errichtete, eigenhändige bzw. privatschriftliche Testamente können Sie ebenfalls in die amtliche Verwahrung geben. Bitte dafür die Geburtsurkunde (Kopie ausreichend) vorlegen.

Die Verwahrung ist kostenpflichtig. Über die Verwahrung wird ein Hinterlegungsschein ausgestellt. Außerdem wird das hinterlegte Testament im Zentralen Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer erfasst. Hierdurch ist sichergestellt, dass das Nachlassgericht auf jeden Fall eine Sterbefallmitteilung erhält und das Testament den Beteiligten eröffnet wird. Für die Erfassung fallen weitere Kosten an.

Die Testamente werden beim Nachlassgericht in einem Tresorraum verwahrt. Hier sind sie vor Feuer und unbefugtem Zugriff geschützt. Außerdem wird das Zentrale Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer vom Nachlassgericht über jedes verwahrte Testament informiert, sodass nach dem Tode sichergestellt ist, dass das Nachlassgericht auf jeden Fall eine Sterbefallmitteilung erhält und das Testament den Beteiligten eröffnet wird.

Rücknahme von Testamenten aus der amtlichen Verwahrung

Sie können Ihr verwahrtes Testament jederzeit wieder aus der Verwahrung zurücknehmen. Dafür müssen Sie jedoch unbedingt persönlich erscheinen (bei gemeinschaftlichen Testamenten: beide Eheleute). Die Rücknahme aus der Verwahrung ist kostenfrei.

Es ist ratsam, von Zeit zu Zeit zu überprüfen, ob ein beim Gericht verwahrtes Testament nicht inzwischen bereits überholt ist. Denn: Jedes hier befindliche Testament muss nach dem Tode eröffnet und den Beteiligten bekanntgegeben werden, unabhängig davon, ob es (noch) wirksam ist. Die Bekanntgabe nicht mehr wirksamer Testamente ist aber meist nicht im Sinne der Testierenden.

Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen („Testamentseröffnung“ und andere)

Sobald das Nachlassgericht von einem Todesfall Kenntnis erhält (beispielsweise durch das Zentrale Testamentsregister oder durch Angehörige) und dem Nachlassgericht die Sterbeurkunde im Original oder in öffentlich beglaubigter Abschrift vorliegt, muss es alle Verfügungen von Todes wegen eröffnen (also Testamente und Erbverträge), die von der verstorbenen Person hinterlassen worden sind. Das heißt, sie werden den Beteiligten (Näheres dazu im Abschnitt „Beteiligte“) bekanntgegeben. Über die Eröffnung wird ein Protokoll erstellt. Dafür werden von den Erb:innen Gebühren erhoben.

Pflicht zur Ablieferung von Testamenten

Jede:r im Besitz einer letztwilligen Verfügung einer verstorbenen Person, muss diese im Original beim Nachlassgericht abliefern. Die Ablieferung kann sogar mit gerichtlichen Zwangsmitteln (zum Beispiel der Festsetzung von Zwangsgeldern) erzwungen werden.

Letztwillige Verfügungen sind sämtliche Schriftstücke mit Testamentscharakter, in denen Verstorbene Regelungen über das eigene Vermögen für den Todesfall getroffen haben (= Testamente, gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge). Auch offensichtlich unwirksame oder aufgehobene Verfügungen sind abzuliefern.

Beteiligte im Nachlassverfahren

Beteiligte am Eröffnungsverfahren sind grundsätzlich sämtliche in der oder den letztwilligen Verfügung/en erwähnte Personen. Beteiligt sind jedoch auch diejenigen gesetzlichen Erb:innen, die durch eine letztwillige Verfügung (und wenn auch nur zunächst) von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Der Inhalt der letztwilligen Verfügungen wird den Beteiligten durch Übersendung von Abschriften bekanntgegeben.

Wenn Sie eine letztwillige Verfügung beim Nachlassgericht abliefern, sollten Sie daher auch immer die Namen und Anschriften der Beteiligten mit angeben. Anderenfalls muss das Nachlassgericht diese Personen erst ermitteln, was häufig zu großen Verzögerungen führt.

Beantragung und Erteilung eines Erbscheins

Nach einem Todesfall ist es für die Erbenden im Rechtsverkehr oft unumgänglich, einen Nachweis über ihre Erbenstellung zu erbringen. Diesen Nachweis können Sie regelmäßig nur mit einem Erbschein führen, der vom Nachlassgericht auf Antrag erteilt wird. Beruht das Erbrecht auf einem notariellen Testament oder Erbvertrag, genügt dieses in Verbindung mit dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll fast immer als Erbnachweis. Ein handschriftliches Testament erfüllt diese Nachweisfunktion fast nie.

Alle Erbenden sind berechtigt, einen Erbschein zu beantragen. Es reicht, wenn von mehreren Miterbenden eine:r den Antrag stellt. Da mit dem Erbscheinsantrag auch eine eidesstattliche Versicherung beurkundet werden muss, ist auf jeden Fall persönliches Erscheinen vor Notar:innen oder Rechtspfleger:innen des zuständigen Nachlassgerichts unter Vorlage eines gültigen Personalausweises nötig. Notariate und Gerichte erheben hierfür dieselben Gebühren.

Ob und welche Nachweis-Urkunden Sie dabei vorlegen müssen, hängt sehr stark vom Einzelfall ab und davon, ob gesetzliche oder testamentarische Erbfolge eingetreten ist. Erforderlich ist auf jeden Fall:

  • Sterbeurkunde von Erblassenden
  • Daneben können folgende Urkunden nötig sein:
  • Heiratsurkunde zum Nachweis der wirksamen Eheschließung oder Namensänderung
  • Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk oder Sterbeurkunde von früheren Ehepartner:innen zum Nachweis, dass ein Ehegattenerbrecht nicht mehr besteht
  • Abstammungs- oder Geburtsurkunde zum Nachweis der Abstammung von Erblassenden oder von einer vorverstorbenen, eigentlich erbberechtigten Person
  • Sterbeurkunden aller Personen, deren Erbrechte deshalb weggefallen sind, weil sie bereits vor Erblassenden verstorben waren
  • Adoptionsbeschlüsse und -verträge zum Nachweis einer erfolgten Adoption
  • Todeserklärungsbeschlüsse zum Nachweis des Wegfalls vermisster und verschollener Personen

Wenn Sie noch nicht alle Urkunden vorliegen haben, können Sie den Erbscheinsantrag meist dennoch schon stellen. Die Notariate oder das Nachlassgericht stehen beratend bei der Beschaffung der fehlenden Urkunden zur Seite. Vorhandene Familienbücher sollten Sie vorsorglich mitbringen.

Alle Urkunden müssen in öffentlicher Form vorgelegt werden, also entweder die von den Standesämtern oder Gerichten ausgestellten Originale oder von Notar:innen beglaubigte Urkunden.

Erbausschlagung

Wer nicht zu den Erbenden zählen will (zum Beispiel weil zum Nachlass Schulden gehören), kann die Erbschaft auch ausschlagen. Die Ausschlagung einer Erbschaft muss von eine:r Notar:in oder dem Nachlassgericht beurkundet werden, weshalb grundsätzlich persönliches Erscheinen unter Vorlage eines gültigen Personalausweises erforderlich ist. Die Notariate nehmen hierfür dieselben Gebühren wie die Gerichte.

Die Ausschlagung einer Erbschaft muss innerhalb einer Frist von sechs Wochen erfolgen. Die Frist beginnt grundsätzlich an dem Tag, an dem man davon Kenntnis erhalten hat, dass man Erbender geworden ist (bei nahen Angehörigen wird das der Tag sein, an dem sie vom Tod von Erblassenden erfahren haben). Bei testamentarischer Erbfolge beginnt die Frist nicht vor der Eröffnung der Verfügung von Todes wegen. 

Die Frist beträgt sechs Monate, wenn Erbende bei Beginn der Frist im Ausland gewesen sind oder Erblassende ausschließlich im Ausland wohnhaft waren. Im Ausland lebende Erbende können auch vor einer deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) sowie vor einer nach dem dort geltenden Recht zuständigen Amtsperson die Ausschlagung erklären.

Für Minderjährige müssen die gesetzlich Vertretenden die Erbschaft ausschlagen. Das sind regelmäßig beide Elternteile, sofern diese das gemeinsame Sorgerecht innehaben. Unter Umständen bedürfen die Eltern hierzu einer familiengerichtlichen Genehmigung.

Testamentsvollstreckung

Bei entsprechender testamentarischer Verfügung von Erblassenden wird ein:e Testamentsvollstrecker:in tätig. Als Nachweis für diese Rechtsstellung erhält die Person ein Testamentsvollstreckerzeugnis, das vom Nachlassgericht auf Antrag erteilt wird. Antragsberechtigt sind Testamentsvollstrecker:innen selbst. Da mit dem Antrag auch eine eidesstattliche Versicherung abzugeben ist, muss die Person zur Antragstellung unter Vorlage eines gültigen Personalausweises persönlich vor Notar:in oder Rechtspfleger:in eines Amtsgerichts erscheinen. Notariat und Gerichte erheben hierfür dieselben Gebühren.

Nachlassabwicklung und Bestattung

Nach einem Erbfall sind vor endgültiger Regelung oftmals vorläufige Maßnahmen zu treffen. Ist (wenigstens) eine:r als Erbende:r bekannt, so muss diese:r sich zunächst um die Nachlassabwicklung kümmern. Das Nachlassgericht darf dann nicht von Amts wegen eingreifen. Den Angehörigen obliegt zudem die Aufgabe, für eine angemessene Bestattung zu sorgen, und zwar unabhängig davon, ob sie Erbende geworden sind. Kümmern sie sich nicht, so wird in der Regel durch die zuständige Behörde eine Zwangsbestattung vorgenommen und die Kosten dafür den Angehörigen in Rechnung gestellt. Die Bestattungskosten sind grundsätzlich von Erbenden zu erstatten. Es ist nicht die Pflicht und Aufgabe des Nachlassgerichts, sich um die Bestattung der Verstorbenen zu kümmern.

Nachlasspflegschaft (gerichtliche Nachlasssicherung)

Wenn Erbende unbekannt sind und ein Sicherungsbedürfnis für den Nachlass besteht, ordnet das Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft an und bestellt eine:n Nachlasspfleger:in. Deren Aufgabe ist die Nachlassverwaltung. Nachlass-pflegende nehmen den Nachlass in Besitz, bezahlen offene Rechnungen, fordern ausstehende Beträge ein und ermitteln die Erbenden. Bei der Verwaltung des Nachlasses werden sie vom Nachlassgericht überwacht und unterstützt. Für viele Handlungen bedarf es  einer gesonderten Genehmigung durch das Nachlassgericht. Für die Tätigkeit steht Nachlasspfleger:innen regelmäßig eine Vergütung zu, die vom Nachlassgericht zugebilligt wird und aus dem Nachlass zu zahlen ist. Nachlasspfleger:innen sind häufig Rechtsanwält:innen, da sie über das nötige Fachwissen verfügen.

Wichtige Hinweise

Für den Nachlass ausländischer Staatsangehöriger können abweichende Regelungen gelten. Auskünfte dazu erhalten Sie bei den jeweiligen Konsulaten oder Botschaften.

Das Nachlassgericht ist nicht zuständig für:

  • die Erbauseinandersetzung zwischen den Miterbenden und die Verteilung des Nachlasses
  • die Berechnung und Abwicklung von Pflichtteilsansprüchen
  • die Festsetzung der Erbschaftssteuer
  • Beratung über die inhaltliche Ausgestaltung von Testamenten

Wegen einer Rechtsberatung wenden Sie sich bitte an Rechtsanwält:innen oder Notar:innen.

Weiterführende Links

Informationsportal der Bundesnotarkammer
Notariatsuche
Broschüre „Erben und Vererben“ des Bundesministeriums der Justiz
Öffentliche Rechtsauskunft