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Mahnverfahren

Das Mahnverfahren ermöglicht Inhabenden einer Geldforderung die schnelle und kostengünstige Erlangung eines Vollstreckungstitels. Ein solcher Titel wird zur Durchsetzung von Ansprüchen im Wege der Zwangsvollstreckung, zum Beispiel durch eine:n Gerichtsvollzieher:in, benötigt.

Den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides kann der Forderungsinhaber auch ohne Beteiligung von Rechtsanwält:innen stellen. Das Verfahren eignet sich insbesondere zur gerichtlichen Durchsetzung von Forderungen, bei denen mit Widerstand der gegnerischen Seite nicht zu rechnen ist. Mehr zu den Antragsmöglichkeiten.

Hinweis: Eine Ratenzahlung kann nur durch Antragstellende (Gläubiger) bewilligt werden.

Ablauf des Mahnverfahrens

Das Gericht prüft den eingehenden Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides nur auf Zulässigkeit. Ob der geltend gemachte Anspruch tatsächlich besteht, wird nicht geprüft.

Wenn der Antrag fehlerfrei ist, wird der Mahnbescheid der gegnerischen Seite per Post zugestellt und diese hat die Möglichkeit, binnen zwei Wochen ab Zustellung beim Amtsgericht Widerspruch gegen den Mahnbescheid einzulegen. Mit Erhebung des Widerspruchs endet das Mahnverfahren und auf Antrag wird ein streitiges Gerichtsverfahren durchgeführt.

Wird kein Widerspruch erhoben, erlässt das Mahngericht – falls beantragt – einen Vollstreckungsbescheid, welcher der gegnerischen Seite erneut zugestellt wird und gegen den diese binnen weiterer zwei Wochen Einspruch einlegen kann. Erfolgt dies, wird die Sache ebenfalls an das für das streitige Verfahren zuständige Gericht abgegeben. Andernfalls wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig, und Antragstellende können damit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten.

Zuständigkeit

Ausschließlich zuständig für die Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens ist das Amtsgericht, bei dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand (das heißt in der Regel seinen Wohnsitz oder Geschäftssitz) hat. Hamburg verfügt über ein zentrales Mahngericht, das zuständig ist für alle Hamburger Gerichtsbezirke sowie für Mecklenburg-Vorpommern.