Verfahrensarten

Jugendlicher
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Jugendstrafsachen

Die Abteilungen für Jugendstrafsachen eines Amtsgerichts werden als Jugendgericht bezeichnet. Sie sind sachlich zuständig für die Bearbeitung von Strafverfahren gegen Jugendliche (14- bis 17-Jährige) oder Heranwachsende (18- bis 20-Jährige), die im Regelfall im Gerichtsbezirk eines der Hamburger Amtsgerichte wohnhaft sind. Lediglich bei versuchten oder vollendeten Tötungsdelikten sowie bei Straftaten, die den Tod eines Menschen zur Folge gehabt haben, sind sogenannte Jugendstrafkammern beim Landgericht zuständig. Dabei kommt es auf das Alter von Beschuldigten oder Angeklagten zur Tatzeit an.

Jugendrichter:innen verhandeln als Einzelrichter:in, es sei denn, es droht eine Gefängnisstrafe; dann wird das Jugendschöffengericht mit zwei ehrenamtlichen Richter:innen (Jugendschöff:innen) tätig.

Beteiligung der Jugendgerichtshilfe

Wenn vor dem Jugendgericht angeklagt wird, wird immer die Jugendgerichtshilfe eingeschaltet. Diese Institution unterstützt das Jugendgericht bei der Erforschung der Lebensumstände von Angeklagten, steht den Betroffenen zur Seite. Die Sozialpädagog:innen der Jugendgerichtshilfe laden Angeklagte im Normalfall vor der Gerichtsverhandlung zu einem Gespräch ein, in dem auch erklärt wird, wie das Gerichtsverfahren abläuft. Es ist deshalb immer sinnvoll, dieser Einladung zu folgen.

Die Jugendgerichtshilfe nimmt dann auch an der Gerichtsverhandlung teil und berät das Gericht bei der Frage, welche der vielen verschiedenen Reaktionsmöglichkeiten des Jugendgerichtsgesetzes sinnvoll ist, um zu erreichen, dass angeklagte Jugendliche oder Heranwachsende keine weitere Straftat begehen.

Anordnung von Untersuchungshaft

Auch in Jugendgerichtssachen ist die Anordnung einer Untersuchungshaft möglich, wenn die betreffende Person einer schweren Straftat dringend verdächtig ist und die Gefahr besteht, dass sie sich dem Strafverfahren entzieht, in unzulässiger Weise auf Zeugen Einfluss nimmt oder vor der Hauptverhandlung weitere schwere Straftaten begeht. Die Anordnung treffen die jeweiligen Jugendrichter:innen.

Es wird in solchen Fällen auch geprüft, ob Beschuldigte tatsächlich bis zur Hauptverhandlung in Untersuchungshaft bleiben oder unter Auflagen vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont werden können. Die Vollstreckung der Untersuchungshaft erfolgt in einer besonderen Jugenduntersuchungshaftanstalt. Wollen Angehörige oder Freunde Inhaftierte besuchen, müssen sie beim Jugendgericht des Amtsgerichts Hamburg eine Besuchserlaubnis beantragen.

Wer ist zuständig?

Die Zuständigkeit des jeweiligen Amtsgerichts richtet sich in der Regel danach, in welchem Gerichtsbezirk betroffene Jugendliche oder Heranwachsende zur Zeit der Erhebung der Anklage ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hatten Mithilfe des Behördenfinders können Sie das in Ihrer Sache zuständige Amtsgericht ermitteln.

Weiterführende Links

Jugendgerichtshilfe und Jugendbewährungshilfe
Öffentliche Rechtsauskunft