Verfahrensarten

Kinderhand
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Familiengericht

Die Abteilungen für Familiensachen eines Amtsgerichts werden als Familiengericht bezeichnet und sind sachlich unter anderem zuständig für:

  • Ehesachen (beispielsweise Scheidungssachen, Aufhebung der Ehe)
  • Kindschaftssachen (beispielsweise Verfahren, die die elterliche Sorge und den Umgang für minderjährige Kinder beziehungsweise deren Herausgabe betreffen, Vormundschaften und Pflegschaften sowie sonstige familiengerichtliche Angelegenheiten für Minderjährige)
  • Abstammungssachen (beispielsweise Vaterschaftsfeststellungsverfahren, Vaterschaftsanfechtungsverfahren)
  • Adoptionssachen
  • Wohnungszuweisungs- und Haushaltssachen
  • Gewaltschutzsachen
  • Versorgungsausgleichssachen
  • Unterhaltssachen (beispielsweise Verfahren, die die durch Verwandtschaft oder Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen, vereinfachtes Unterhaltsfestsetzungsverfahren)
  • Güterrechtssachen, (beispielsweise Zugewinnausgleichssachen)
  • Sonstige Familiensachen
  • Lebenspartnerschaftssachen

Ehesachen

Hierunter fallen im Wesentlichen Scheidungsverfahren. Seltener sind zum Beispiel Eheaufhebungsverfahren oder Verfahren auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe. Ehesachen unterliegen dem Anwaltszwang. Ein Antrag auf Scheidung einer Ehe kann nur durch Rechtsanwält:innen eingeleitet werden. Auch der andere Part der Eheleute ist grundsätzlich verpflichtet, sich eine:n Anwält:in zu nehmen falls eigene Anträge gestellt werden sollen. Nur falls der andere Part dem Scheidungsantrag zustimmen will, also die Eheleute sich einig sind, ist es möglich, dass sich nur ein:e Ehepartner:in anwaltlich vertreten lässt. Zu beachten ist jedoch, dass Rechtsanwält:innen auch in diesem Fall nicht beide Eheleute vertreten, sondern immer nur als Interessens- und Verfahrensbevollmächtigte des Beauftragenden tätig werden.

Zu beachten ist zudem, dass ein gerichtlicher Vergleich – zum Beispiel eine Scheidungsfolgenvereinbarung – nur bei beiderseitiger anwaltlicher Vertretung wirksam geschlossen werden kann. Andere Möglichkeiten der Erstellung vollstreckbarer Vereinbarungen / Vergleiche sind die Protokollierung eines solchen Vergleichs bei der Öffentlichen Rechtsauskunft und Vergleichsstelle (ÖRA) oder der Abschluss einer notariellen Vereinbarung.

Bei einem beabsichtigten Scheidungsverfahren sollten die Eheleute – sofern deutsches Scheidungsrecht anwendbar ist – grundsätzlich das gesetzlich vorgesehene Trennungsjahr abwarten. Wie die Erfahrung gelehrt hat, bewirkt dieser Umstand, dass das Verhältnis der Eheleute dadurch in ruhigeres Fahrwasser geführt wird, was die Bereitschaft, an einvernehmlichen Regelungen der Scheidungsfolgen mitzuwirken, erheblich fördert. Liegen Härtegründe auf Seiten des Scheidungsantragstellenden vor, kann eine Scheidung jedoch auch schon vor Ablauf des Trennungsjahrs erfolgen. Hier führt der Streit um die tatsächlichen Grundlagen zumeist zu unnötiger Aufgeregtheit der Beteiligten.

Nach Ablauf des Trennungsjahres wird eine Ehe geschieden, wenn sie gescheitert ist. Diese Voraussetzung ist zu begründen. Es kann hiervon aber abgesehen werden, wenn sich die Eheleute über die Scheidung einig geworden sind. Sind sich die Eheleute nicht über die Scheidung einig, wird nach dreijähriger Trennung das Scheitern der Ehe unwiderleglich vermutet. Trotz Scheiterns der Ehe kann es ausnahmsweise zur Abweisung eines Scheidungsantrags kommen: Gründe hierfür können das besondere Interesse der ehelichen minderjährigen Kinder oder schwere Härtegründe auf der Gegenseite sein.

Folgesachen bei einer Scheidung

Weitere Verfahrensgegenstände, die eine Regelung für den Fall der Scheidung zum Inhalt haben, können das Scheidungsverfahren begleiten (Folgesachen). Von Amts wegen leitet das Gericht das Verfahren auf Durchführung des Versorgungsausgleichs ein. Es handelt sich dabei um einen Ausgleich der in der Ehe erworbenen Anwartschaften auf eine Altersversorgung. Hier ist ein Fragebogen auszufüllen, den das Gericht versendet. Die Eheleute können des Weiteren Unterhaltssachen, Güterrechtssachen, Verfahren auf Regelung der elterlichen Verantwortung oder der Ehewohnung und der Verteilung der Haushaltsgegenstände als Folgesachen anhängig machen.

Über die Scheidungssache und die Folgesachen entscheidet das Gericht dann grundsätzlich zugleich (Entscheidungsverbund). Den Eheleuten bleibt es jedoch unbenommen, die auf Antrag einzuleitenden Scheidungsfolgesachen auch nach durchgeführter Ehescheidung separat bei Gericht anhängig zu machen. Insofern sind jedoch unter Umständen Verfall- und Verjährungsfristen zu beachten. Auch die Folgesachen unterliegen dem Anwaltszwang.

Kindschaftssachen

Hierzu zählen Verfahren, die die elterliche Verantwortung betreffen. Sie werden unter dem Begriff der Kindschaftssachen zusammengefasst. Dazu gehören Sorgerechtsregelungen (nicht nur für den Fall der Scheidung), Anträge auf Herausgabe eines Kindes, Umgangsstreitigkeiten etc. Eine anwaltliche Vertretung in isolierten Kindschaftssachen ist nicht erforderlich. Anträge können direkt beim Amtsgericht zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden.

Unterhaltssachen

Ein weiterer wichtiger Tätigkeitsbereich des Familiengerichts sind Unterhaltssachen. Dies betrifft vor allem Streitigkeiten über die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung zwischen Verwandten oder Eheleuten. Weiter gehören hierzu Unterhalts- oder Ersatzansprüche der nicht mit dem Vater verheirateten Mutter aus Anlass der Geburt. Soweit es um Unterhalt für Kinder oder getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten geht, wird dieser nach den Leitlinien des Hanseatischen Oberlandesgerichts in der Regel pauschal nach der Düsseldorfer Tabelle festgesetzt. Die aktuellen unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Hanseatischen Oberlandesgerichts stehen auf dessen Internetseite. Unterhaltssachen zählen zu den sogenannten Familienstreitsachen (§ 112 FamFG). Für sie besteht ein Anwaltszwang (§ 114 FamFG).

Gewaltschutzsachen

Das Familiengericht kann angerufen werden, wenn ein:e Betroffene:r Hilfe nach dem Gewaltschutzgesetz benötigt. Das Gewaltschutzgesetz schützt durch entsprechende Regelungen vor Wiederholungen von Körperverletzungen oder dient der Abwendung, wenn solche drohen. Es kommt weiter zur Anwendung zur Abwehr von wiederholtem Eindringen in die Wohnung oder Belästigung durch Nachstellen oder Telefonanrufe.

Das Gericht hat vielerlei Möglichkeiten, Verletzte zu schützen. Wenn die Beteiligten zum Zeitpunkt der Tat einen auf Dauer angelegten Haushalt führen kann auch eine Wohnungszuweisung an den Antragstellenden erfolgen. Handelt es sich hierbei um eine Ehewohnung, so kann die Zuweisung auch schon dann erfolgen, wenn andernfalls eine unbillige Härte für die den Antrag stellende Partei oder die gemeinsamen Kinder der Parteien zu befürchten ist. Bei Anträgen nach dem Gewaltschutzgesetz handelt es sich wegen der Brisanz der Situation in der Regel um einstweilige Anordnungsverfahren. Hier gilt kein Anwaltszwang. Der Antrag kann direkt beim Amtsgericht zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.

Zuständigkeit

Zu prüfen ist stets, welches Gericht in Hamburg für das Verfahren örtlich zuständig ist. Grundsätzlich gilt:

In Scheidungsverfahren und Folgesachen ist Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit der gewöhnliche Aufenthalt. Wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind, ist der gewöhnliche Aufenthalt derjenigen entscheidend, bei denen die Kinder wohnen. Falls keine Kinder vorhanden sind, kommt es auf den letzten gemeinsamen Aufenthalt der Eheleute an, sofern ein:e Ehepartner:in noch in diesem Bezirk wohnt. Weitere Zuständigkeiten sind in § 122 FamFG geregelt.

  • In separaten Kindschaftssachen entscheidet der gewöhnliche Aufenthaltsort des Kindes. Ist aber eine Ehesache bei einem Gericht anhängig, ist das Gericht der Ehesache zuständig. Weitere Zuständigkeiten sind in § 152 FamFG geregelt.
  • In Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort, an dem die Tat begangen wurde oder an dem sich die gemeinsame Wohnung der Beteiligten befindet oder an dem die Gegenseite ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
  • Im Übrigen ergeben sich die Zuständigkeiten für Abstammungssachen aus § 170 FamFG, für Adoptionssachen aus § 187 FamFG, für Ehewohnungs- und Haushaltssachen aus § 201 FamFG, für Versorgungsausgleichssachen aus § 218 FamFG, für Unterhaltssachen aus § 232 FamFG, für Güterrechtssachen aus § 262 FamFG und für sonstige Familiensachen aus § 267 FamFG.

Wer ist zuständig?

Mithilfe des Behördenfinders können Sie das in Ihrer Sache zuständige Amtsgericht ermitteln.