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Quelle: Amtsgericht Hamburg

Betreuungssachen

Die Abteilungen für Betreuungssachen eines Amtsgerichts werden als Betreuungsgericht bezeichnet und sind sachlich zuständig für die rechtliche Betreuung Volljähriger (§§ 1814 ff. BGB), für Unterbringungsmaßnahmen nach dem Hamburgischen Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (HmbPsychKG) und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen, wie beispielsweise sonstige Pflegschaften, die nicht in die Zuständigkeit des Familiengerichts fallen (§§ 1882 ff. BGB).

Rechtliche Betreuung / Aufgaben von Betreuer:innen

Kann eine Person ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht selbst erledigen, kann ein:e Betreuer:in bestellt werden.

Ziel einer rechtlichen Betreuung ist es sicherzustellen, dass das Selbstbestimmungsrecht der betreuten Person durchgesetzt wird. Die Wünsche und die Vorstellungen zur eigenen Lebensgestaltung der betreuten Person bilden den Maßstab für das Handeln der Betreuer:innen. Ziel einer Betreuung ist es, die Fähigkeiten der betreuten Person wiederherzustellen oder so zu verbessern, dass diese in die Lage versetzt wird, ihre Angelegenheiten wieder selbst rechtlich zu besorgen.

Die Betreuer:innen sind auch berechtigt, die betreute Person gegenüber Dritten zu vertreten. Sie dürfen von der Vertretungsmacht aber nur Gebrauch machen, wenn keine anderen Möglichkeiten zur Unterstützung der betreuten Person zur Verfügung stehen beziehungsweise ausgeschöpft sind.

Sind Familienangehörige oder Vertrauenspersonen vorhanden, sind diese vorrangig als Betreuer:in zu bestellen, wenn diese als zuverlässig gelten und die zu betreuende Person dies wünscht. Sind keine geeigneten Personen aus dem Umfeld der zu betreuenden Person vorhanden, wird in der Regel ein:e berufliche:r Betreuer:in bestellt.

Mehr Informationen finden Sie auf den Seiten der Stadt Hamburg zum Thema rechtliche Betreuung sowie in der entsprechenden Broschüre des Bundesministeriums der Justiz und im Wegweiser Betreuungsrecht der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz. Entsprechende Broschüren halten auch die Amtsgerichte bereit.

Einleitung eines Betreuungsverfahrens

Ein Betreuungsverfahren wird eingeleitet, wenn das Betreuungsgericht von Umständen erfährt, die es wahrscheinlich machen, dass für sogenannte Betroffene ein:e rechtliche:r Betreuer:in bestellt werden muss. Ein Betreuungsverfahren kann von jedermann angeregt werden. Dafür sollte anschaulich dargelegt werden, dass die betreffende Person aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst besorgen kann.

Darüber hinaus sollten die Personalien und Kontaktdaten von Menschen angegeben werden, die die betreffende Person persönlich kennen (Familienangehörige, Freundeskreis, Pflegepersonen, behandelnde Ärzt:innen).

Hilfreich für eine solche Anregung ist die Verwendung eines von den Behörden zur Verfügung gestellten Formulars, wie zum Beispiel der Anregungsbogen Betreuung des Bezirksamts Altona. Sie können sich dazu auch von einer Betreuungsstelle oder einem Betreuungsverein beraten lassen.

Verfahrensablauf

Sobald eine Anregung einer Betreuung beim Gericht eingeht, wird die zuständige Betreuungsstelle zur Ermittlung des Betreuungsbedarfes und geeigneter Personen, welche die Betreuung übernehmen können, beauftragt. Die betreffende Person wird nach ihren Wünschen gefragt sowie über den Ablauf des Verfahrens und die möglichen Kosten informiert. Im Regelfall ist ein Sachverständigengutachten über die Notwendigkeit einer Betreuerbestellung einzuholen. Außerdem hört das Betreuungsgericht die betroffene Person vor der Bestellung eine:r Betreuer:in persönlich an, entweder in der gewöhnlichen Umgebung oder im Gericht.

Betreuer:innen haben einen Anspruch auf Beratung durch das Gericht hinsichtlich ihrer Aufgaben und Rechte und werden vom Gericht kontrolliert. Sie haben regelmäßig Berichte über die wesentlichen Ereignisse im Betreuungsverlauf und ihre Tätigkeiten vorzulegen. Bei Verwaltung von Vermögen haben sie regelmäßig eine Abrechnung zu erstellen.

Für bestimmte Entscheidungen, wie etwa die Kündigung von Wohnraum der betreuten Person oder Verfügungen über bestimmte Vermögensgegenstände, benötigen Betreuer:innen eine gerichtliche Genehmigung.

Zum Schutz der betreuten Person können Betreuer:innen auch über die vorübergehende oder dauerhafte Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung sowie andere Maßnahmen, die mit einer Freiheitsentziehung verbunden sind (beispielsweise die Anbringung eines Bettgitters), entscheiden. Für diese besonders einschneidenden Entscheidungen ist dann neben der Zuweisung dieser Aufgabe zusätzlich die Genehmigung der einzelnen Maßnahmen durch das Betreuungsgericht nötig.

Selbstvorsorge

Sie können selbst für den Fall einer möglichen Betreuungsbedürftigkeit vorsorgen. Ein Betreuungsverfahren muss zum Beispiel nicht durchgeführt werden, wenn Sie einer Person Ihres Vertrauens eine Vorsorgevollmacht, die die zu regelnden Angelegenheiten umfasst, erteilt haben und die bevollmächtigte Person bereit ist, die Vertretung zu übernehmen.

Zuständigkeit

Das zuständige Betreuungsgericht ist das Gericht des Wohnortes der betroffenen Person.

Weiterführende Links

Fachamt für Hilfen nach dem Betreuungsrecht (Hamburger Betreuungsbehörde)
Hamburger Betreuungsvereine
Informationen für Berufsbetreuer:innen
Bundesjustizministerium: Vorsorge und Betreuungsrecht