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Betreuungsvorsorge

Betreuungsverfügung

Mit einer schriftlichen Betreuungsverfügung können Sie bestimmen, wer bei Einrichtung einer Betreuung bestellt werden soll oder festlegen, wer keinesfalls in Betracht kommt. In der Betreuungsverfügung können auch weitere Details festgehalten werden, beispielsweise welche Wünsche und Gewohnheiten respektiert werden sollen, ob Sie im Pflegefall zu Hause oder in einem Heim versorgt werden wollen, welches Heim Sie bevorzugen et cetera.

Falls Sie sich im Betreuungsverfahren nicht mehr äußern können, hat das Gericht Ihre Wünsche, die Sie zuvor festgelegt haben, weitestgehend zu berücksichtigen.

Vorsorgevollmacht

Sie können eine Vorsorgevollmacht abgeben. Hierin bestimmen Sie zusätzlich, welche Aufgaben Sie der von Ihnen benannten Person übertragen (beispielsweise die Sorge für Ihr Vermögen, die Sorge für Ihre Gesundheit et cetera). Ein Betreuungsverfahren muss unter Umständen nicht durchgeführt werden, wenn diese Vollmacht alle Angelegenheiten umfasst, in denen Handlungsbedarf besteht und die bevollmächtigte Person bereit ist, die Vertretung in dem gewünschten Umfang zu übernehmen.

Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht kombinieren

Eine Betreuungsverfügung kann mit einer Vorsorgevollmacht verbunden werden. Dies ist zum Beispiel für den Fall empfehlenswert, in dem die Vollmacht wichtige zu regelnde Aufgaben nicht umfasst oder Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht bestehen. Im Vollmachtsformular können Sie deshalb auch verfügen, dass die von Ihnen bevollmächtigte Person als Betreuer:in bestellt werden soll, wenn trotz der Vollmacht die Einrichtung einer Betreuung notwendig werden sollte.

Zuständigkeit

Das zuständige Betreuungsgericht ist das Gericht des Wohnortes der zu betreuenden Person. Nutzen Sie hierfür den Behördenfinder

Wo finde ich Hilfe?

Mehr Informationen zu den Vorsorgemöglichkeiten, auch für Bevollmächtigte, finden Sie bei den Fragen und Antworten zur rechtlichen Betreuung der Stadt Hamburg.