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Gesetzbuch
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Aufsicht nach dem Geldwäschegesetz

Soweit der Präsident des Amtsgerichts Hamburg auch Aufsichtsbehörde nach dem Geldwäschegesetz für die in § 2 Abs. 1 Nr. 11 GwG genannten Personen ist, wird bei Fragen zur Geldwäscheprävention nach dem Geldwäschegesetz auf die Internetseite der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation verwiesen.

Für die bei dem Amtsgericht Hamburg registrierten Personen nach § 10 Abs. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes ist der Präsident des Amtsgerichts Hamburg auch die zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne von § 13h Abs. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes.

Hinweisgebersystem nach § 53 Geldwäschegesetz (GwG)

Gemäß § 53 Abs. 1 GWG errichten die Aufsichtsbehörden nach dem Geldwäschegesetz ein System zur Annahme von Hinweisen (auch anonymen) zu potentiellen oder tatsächlichen Verstößen gegen das Geldwäschegesetz oder gegen andere Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Zur Art der Hinweiserteilung betreffend die beim Amtsgericht Hamburg im Rechtsdienstleistungsregister registrierten Personen (soweit diese nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 GWG-Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes sind):

  • Ein Hinweis kann unter Offenlegung der Identität von Hinweisgebenden oder anonym erfolgen. Wenn Sie einen anonymen Hinweis geben möchten, achten Sie bitte darauf, dass Sie keine Anhaltspunkte für Ihre Identität (wie beispielsweise eine Telefonnummer) übermitteln
  • Ein Hinweis sollte Angaben dazu enthalten, gegen welche natürliche oder juristische Person, die beim Amtsgericht Hamburg im Rechtsdienstleistungsregister, eingetragen ist ein Vorwurf im Zusammenhang mit dem Geldwäschegesetz erhoben wird. Der Vorwurf sollte so konkret wie möglich benannt werden

Hinweise können dem Präsidenten des Amtsgerichts Hamburg schriftlich per Post oder per E-Mail übermittelt werden:

Amtsgericht Hamburg
Der Präsident
Postfach 30 01 21
20348 Hamburg
E-Mail: rechtsdienstleistungsregister@ag.justiz.hamburg.de

Bestellung eines:r Geldwäschebeauftragten

Die Bestellung eines:r Geldwäschebeauftragten kann der Aufsichtsbehörde schriftlich oder über den Onlinedienst angezeigt werden.