Apostille und Legalisation
Falls Urkunden für das Ausland benötigt werden, sind Sie hier richtig.
Eine Über- oder Zwischenbeglaubigung, genannt „Apostille“ oder „Legalisation“, ist nur dann erforderlich, wenn eine gerichtliche Urkunde im Ausland vorgelegt werden soll. Für die Bearbeitung ist die Verwaltungsregistratur des Amtsgerichts Hamburg im Geschäftsbereich aller hamburgischen Amtsgerichte zuständig.
Was ist zu beachten?
- Ob es sich um eine Über- oder Zwischenbeglaubigung handelt, hängt davon ab, ob der Staat, in dem die Urkunde vorgelegt werden soll, einem bestimmten UN-Übereinkommen beigetreten ist.
- Eine Über- oder Zwischenbeglaubigung darf nur erteilt werden, wenn die Urkunde mit Originalunterschriften von Bediensteten der hamburgischen Amtsgerichte versehen sind. Kopierte Unterschriften dürfen nicht über- oder zwischenbeglaubigt werden.
- Scheidungsurteile beziehungsweise -beschlüsse benötigen zudem einen Rechtskraftvermerk, ebenfalls mit einer Originalunterschrift und einem Dienstsiegelabdruck versehen. Wichtig zu beachten: Das türkische Konsulat in Hamburg verlangt in jedem Fall eine „lange“ Ausfertigung nebst Rechtskraftvermerk, keine Teilausfertigung.
Wie ist der Ablauf?
- Antragstellende werden gebeten, mit entsprechenden Urkunden die Verwaltungsregistratur aufzusuchen.
- Dort wird Ihr Antrag auf Beglaubigung der Urkunde (steht zum Ausdrucken und Vorausfüllen unter Downloads rechts auf dieser Seite bereit) zu den Öffnungszeiten (siehe unten) entgegengenommen.
- Vor Erteilung der Über- oder Zwischenbeglaubigung wird eine Festgebühr pro Urkunde in Höhe von 25 Euro erhoben.
- Die über- oder zwischenbeglaubigte Urkunde kann grundsätzlich zwei Tage später abgeholt werden.
Wohin kann ich mich wenden?
Amtsgericht Hamburg
Verwaltungsregistratur
Zimmer B 008
Sievekingplatz 1
20355 Hamburg
Öffnungszeiten: montags bis freitags von 10 bis 11 Uhr
Telefon bei Rückfragen: 040 42843-2700