Elektronischer Rechtsverkehr

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Elektronischer Rechtsverkehr ( ERV )

Beim Landgericht Hamburg können Schriftsätze auf elektronischem Wege eingereicht werden.

Rechtsgrundlagen sind § 130a der Zivilprozessordnung (i.V.m. § 14 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) sowie § 32a der Strafprozessordnung (in Verbindung mit § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.Dort ist insbesondere für ansonsten schriftlich zu unterzeichnende Schriftstücke geregelt,

  • dass die Schriftstücke in Form eines elektronischen Dokuments zu übersenden sind.
  • dass dieses elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein muss (siehe hierzu auch die Informationen auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur unter dem Stichwort „qualifizierte elektronische Signatur“ oder von der verantwortenden Person (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg (z.B. das besondere elektronische Anwaltspostfach) einzureichen ist.

Die technischen Rahmenbedingungen sind in der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) sowie in der zugehörigen Bekanntmachung geregelt. Nähere Informationen zu den technischen Rahmenbedingungen erhalten Sie auf der Seite zum elektronischen Rechtsverkehr.