Aufgaben im Strafverfahren

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Aufgaben im Strafverfahren

Die Staatsanwaltschaft als "Herrin des Ermittlungsverfahrens".

Aktenordner
© GenStA Pressestelle


Die Staatsanwaltschaft leitet ein Ermittlungsverfahren ein, wenn sie zum Beispiel durch eine Strafanzeige Kenntnis von Tatsachen erhält, die den Verdacht begründen, dass eine Straftat begangen wurde. § 152 Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO) spricht insoweit von „zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten“, die einen Anfangsverdacht ergeben müssen.

Beschuldigte und Aktenzeichen

Solange sich die Ermittlungen gegen „Unbekannt“ richten, werden Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft unter dem Geschäftszeichen "UJs" geführt; man spricht deshalb von "UJs-Verfahren". Sobald Tatverdächtige ermittelt sind, richtet sich der Verdacht gegen bekannte Personen. Sie werden nun zu „Beschuldigten“. Solche Verfahren werden grundsätzlich unter einem "Js-Aktenzeichen" bearbeitet. Eine „Js-Akte“ wird allerdings auch dann angelegt, wenn die Staatsanwaltschaft erst noch prüfen muss, ob gegen bestimmte Beschuldigte aufgrund einer Strafanzeige ein Anfangsverdacht besteht. 
An der ersten Zahl des Js-Aktenzeichens kann man regelmäßig erkennen, in welcher Hauptabteilung der Staatsanwaltschaft (siehe auch Organisation und Zuständigkeit) das Verfahren geführt wird, da zum Beispiel für Hauptabteilung I Aktenzeichen mit der (arabischen) 1 beginnend vergeben werden, was in den Hauptabteilungen II-VIII jeweils entsprechend mit den arabischen Zahlen 2-8 erfolgt. Anhand der zweiten arabischen Zahl kann man (in Verbindung mit der ersten Zahl) die zuständige Abteilung bestimmen. Das Verfahren 2427 Js 945/17 etwa meint Abteilung 24 in Hauptabteilung II. 2427 lautet das dort zuständige Dezernat. 

Durchführung der Ermittlungen

Ermittlungen sind alle in einem Verfahren notwendigen Beweiserhebungen. Es gibt verschiedene Arten von Beweismitteln (Befragung von Zeuginnen und Zeugen sowie von Sachverständigen, Urkunden, Augenscheinsobjekte usw.). Zu den Zeuginnen und Zeugen zählen insbesondere die Opfer (Geschädigten) einer Straftat.
Ermittlungshandlungen werden in der Regel von den Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (also meist von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten, siehe § 161 StPO und § 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG) vorgenommen. Diese Personen führen beispielsweise im Auftrag der Staatsanwaltschaft Vernehmungen durch oder sichern am Tatort die Spuren.
Im Ermittlungsverfahren sind darüber hinaus weitere Maßnahmen möglich, nämlich unter anderem Personen- oder Wohnungsdurchsuchungen, körperliche Untersuchungen, Observationen und Telefonüberwachungen. Die Voraussetzungen für solche Grundrechtseingriffe und die spezielle Anordnungsbefugnis sind in der Strafprozessordnung geregelt.
Mitunter kann gegen Beschuldigte, gegen die ein dringender Tatverdacht besteht, auch Untersuchungshaft angeordnet werden. Zwingende Voraussetzung hierfür ist nach § 112 StPO ein sogenannter Haftgrund (Flucht, Fluchtgefahr und Verdunkelungsgefahr). Bei bestimmten Taten ist dies auch möglich, wenn Wiederholungsgefahr besteht (§ 112a StPO).
Ein weiterer wichtiger Teil der Ermittlungen ist die Vernehmung von Beschuldigten. Beschuldigte haben einen gesetzlichen Anspruch (§ 163a StPO) darauf, vor Abschluss des Verfahrens von dem Tatvorwurf, den bestehenden Verdachtsmomenten und den jeweiligen Beweismitteln zu erfahren. Darüber hinaus haben sie das Recht, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen und gegebenenfalls entlastende Ermittlungen zu beantragen, was insgesamt als „Gewährung rechtlichen Gehörs“ bezeichnet wird.

Abschluss des Ermittlungsverfahrens

Sind alle erforderlichen Beweise erhoben und hatten die Beschuldigten Gelegenheit, sich umfassend zu äußern, entscheidet die Staatsanwaltschaft, wie das Ermittlungsverfahren beendet wird. Hierfür sieht das Gesetz unterschiedliche Möglichkeiten vor: Besteht kein hinreichender Tatverdacht, ist das Verfahren einzustellen. Anderenfalls muss grundsätzlich Anklage erhoben oder der Erlass eines Strafbefehls beantragt werden, es sei denn, es gibt Einstellungsmöglichkeiten nach dem sogenannten Opportunitätsprinzip.  

Einstellungen mangels hinreichenden Tatverdachts

Liegt kein hinreichender Tatverdacht vor, stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren ein (§ 170 Abs. 2 StPO). Hinreichender Tatverdacht bedeutet überwiegende Verurteilungswahrscheinlichkeit. Daran fehlt es zum Beispiel, wenn die Beweise für einen Tatnachweis nicht ausreichen.
Als Sonderfall gelten hier die sogenannten Privatklagedelikte (§ 374 StPO), also zum Beispiel Beleidigungen, Sachbeschädigungen und einfache Körperverletzungen. Sie verlangen nach einem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung. Ist es nicht gegeben, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren gemäß § 376 StPO ein und verweist Verletzte auf den Privatklageweg. Verletzte müssen dann selbst entscheiden, ob sie ohne Mithilfe der Staatsanwaltschaft das Strafverfahren betreiben wollen.

Einstellungen nach dem Opportunitätsprinzip

Oft ist zwar die Schuld eines Verdächtigen hinreichend erwiesen, eine strafrechtliche Ahndung mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe erscheint jedoch unverhältnismäßig und unangemessen. Für diese Fälle hat die Staatsanwaltschaft mehrere Einstellungsmöglichkeiten:
Eine Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO ist beispielsweise dann möglich, wenn die Beschuldigten Auflagen oder Weisungen erfüllen. 
Ist Gegenstand des Verfahrens ein Vergehen mit besonders geringer Schuld, ist eine Einstellung nach § 153 StPO auch ohne Auflagen oder Weisungen möglich.
Sind Beschuldigte bereits wegen einer anderen Tat verurteilt und fällt die neue zu erwartende Strafe daneben nicht beträchtlich ins Gewicht, kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der neuen Tat absehen (§ 154 StPO).

Öffentliche Klage und Antrag im Sicherungsverfahren

Falls das Ermittlungsverfahren nicht eingestellt wird, kann entweder eine Anklageschrift oder Antragsschrift im Sicherungsverfahren gefertigt, ein Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren sowie ein Antrag auf Erlass eines Strafbefehls gestellt werden. Bei Strafbefehlen kommt es nicht zu einer mündlichen Hauptverhandlung vor Gericht, wenn die Beschuldigten keinen Einspruch einlegen. Ein Urteil ergeht dann quasi im schriftlichen Verfahren.

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