Betreuungssachen
Das Betreuungsrecht betrifft volljährige Menschen, die wegen einer psychischen Krankheit oder einer Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst regeln können und deshalb auf die Hilfe und Vertretung durch Dritte angewiesen sind.
Betreuungssachen
Die Abteilungen für Betreuungssachen eines Amtsgerichts werden als Betreuungsgericht bezeichnet und sind sachlich zuständig für die rechtliche Betreuung Volljähriger (§§ 1896 ff. BGB) sowie für Unterbringungsmaßnahmen nach dem Hamburgischen Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (HmbPsychKG).
KapitelübersichtBetreuungsverfahren
Ein Betreuungsverfahren wird eingeleitet, wenn das Betreuungsgericht von Umständen erfährt, die es wahrscheinlich machen, dass für den sogenannten Betroffenen ein rechtlicher Betreuer bestellt werden muss. Ein Betreuungsverfahren kann von jedermann angeregt werden. Dafür sollte anschaulich dargelegt werden, dass jemand
- aufgrund einer psychischen Krankheit oder
- einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung
seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst besorgen kann.
Darüber hinaus sollten die Personalien und Kontaktdaten von Personen angegeben werden, die den Betroffenen persönlich kennen (Familienangehörige, Freunde, Pflegepersonen, behandelnde Ärzte).
Hilfreich für eine solche Anregung ist die Verwendung eines von den Behörden zur Verfügung gestellten Formulars, wie z.B. der Anregungsbogen Betreuung des Bezirksamts Altona.
Sie können sich dazu auch von einer Betreuungsstelle oder einem Betreuungsverein beraten lassen.
Verfahrensablauf
Außer in sehr eiligen Fällen ergibt sich im Wesentlichen der nachfolgende Verfahrensablauf: Das Betreuungsgericht beteiligt in der Regel die zuständige Betreuungsstelle und kann einen Verfahrenspfleger zur Wahrnehmung der Rechte und Interessen des Betroffenen im Verfahren bestellen. Im Regelfall ist das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen. Außerdem hört das Betreuungsgericht den Betroffenen vor der Bestellung eines Betreuers persönlich an und zwar regelmäßig in dessen gewöhnlicher Umgebung. Der Betreuer wird vom Gericht kontrolliert und hat Berichte über die wesentlichen Ereignisse im Betreuungsverlauf und in der Regel auch Rechnungslegungen vorzulegen.
KapitelübersichtAufgaben des Betreuers
Ein Betreuer wird für die Aufgaben bestellt, die unbedingt nötig sind. Ziel ist es die Selbstbestimmtheit und -Selbstständigkeit der Betroffenen möglichst nicht zu beeinträchtigen. Es gibt keine Entmündigung mehr!
Bei einer entsprechenden Notwendigkeit kann auch die vorübergehende oder dauerhafte Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung sowie andere Maßnahmen, die mit Freiheitsentziehung verbunden sind (z.B. die Anbringung eines Bettgitters), zu den Befugnissen eines Betreuers gehören. Für diese besonders einschneidenden Entscheidungen ist dann zusätzlich die Genehmigung der einzelnen Maßnahmen durch das Betreuungsgericht nötig.
Mehr Informationen, auch für Betreuer, finden Sie auf den Seiten der Stadt Hamburg zum Betreuungsrecht. Entsprechende Broschüren halten auch die Amtsgerichte bereit.
Selbstvorsorge
Sie können selbst für den Fall einer möglichen Betreuungsbedürftigkeit vorsorgen. Ein Betreuungsverfahren muss zum Beispiel nicht durchgeführt werden, wenn die Vollmacht die Angelegenheiten umfasst, die geregelt werden müssen und die bevollmächtigte Person bereit ist, die Vertretung zu übernehmen. Hier erfahren Sie mehr!
Zuständigkeit
Das zuständige Betreuungsgericht ist das Gericht des Wohnortes eines Betroffenen.
Weitere Ansprechpartner
- Betreuungsvereine
- Leben mit Behinderung Hamburg e.V. bei Betreuung von geistig und mehrfach behinderten Menschen
- Migranten in Aktion e.V. und Insel e.V. bei Betreuung von Menschen mit Migrationshintergrund
- Betreuungsstellen
- Anwaltssuche
- Notarsuche