Zuständigkeit
I. Aufgaben der Generalstaatsanwaltschaft
Die Generalstaatsanwaltschaft ist im Bereich der Rechtspflege unter der Bezeichnung „Generalstaatsanwaltschaft“ tätig. Außerdem erledigt sie unter der Bezeichnung „Der Generalstaatsanwalt“ bzw. „Die Generalstaatsanwältin“ (im Nachfolgenden aus Vereinfachungsgründen „Generalstaatsanwalt“) als Mittelbehörde Verwaltungsaufgaben.
Als Verwaltungsbehörde ist der Generalstaatsanwalt grundsätzlich zuständig für alle Personal- und Haushaltsangelegenheiten. Ebenso trifft er alle Grundsatzentscheidungen in Fragen der Behördenorganisation und des Einsatzes von Informationstechnik (IT). Hinzu kommen alle Zuständigkeiten einer Mittelbehörde in Verwaltungsangelegenheiten.
In Personalangelegenheiten obliegt dem Generalstaatsanwalt nach §§ 24 a u. § 24 b HmbAGGVG die Einreichung der Vorschläge für die Ernennung und Beförderung von Staatsanwälten sowie der Vorschläge der Bewerber für das Amt des Staatsanwalts.
In halbjährlichem Rhythmus werden jeweils zwei Dezernenten der Staatsanwaltschaft Hamburg bei der Generalstaatsanwaltschaft erprobt und sowohl praktisch als auch theoretisch durch die Abteilungsleiter II u. III angeleitet.
Im Bereich der Rechtspflege sind der Generalstaatsanwaltschaft folgende Aufgabenschwerpunkte zugeordnet:
1. Fach- und Dienstaufsicht
Der Generalstaatsanwalt übt als Leiter der Generalstaatsanwaltschaft die Fach- und Dienstaufsicht über die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht und damit über alle ihm unterstellten Bediensteten mit dem Ziel der Gewährleistung einer einheitlichen und gleichmäßigen Entscheidungspraxis aus.
Dies geschieht durch Auswertung aller von der nachgeordneten Behörde erstatteten Berichte und Überprüfung der dort getroffenen sowie gegebenenfalls durch Genehmigung der beabsichtigten Entscheidungen.
Insbesondere werden alle Beschwerden von Anzeigenden gegen eine von einer Staatsanwaltschaft verfügte Einstellung eines Ermittlungsverfahrens entweder im Rahmen des Klageerzwingungsverfahrens oder im Wege der Dienstaufsicht überprüft.
Gesetzliche Grundlagen:
Dienstaufsicht: § 147 Nr. 3 GVG, § 3 Abs. 2 HmbBG
Fachaufsicht: § 145 GVG (Substitution [Beauftragung eines anderen Staatsanwalts]) und § 146 GVG
Klageerzwingungsverfahren: §§ 172 ff. StPO
2. Eigene Ermittlungstätigkeit (in Strafsachen)
Die Generalstaatsanwaltschaft ist zuständig für Ermittlungsverfahren wegen Staatsschutzdelikten, beispielsweise wegen Hochverrats, Friedensverrats, Landesverrats oder Straftaten gegen die äußere Sicherheit, soweit diese nicht im Rahmen der Bundesgerichtsbarkeit vom Generalbundesanwalt verfolgt werden.
Ferner wird sie erstinstanzlich tätig in Fällen der Devolution (Übernahme), wenn der Generalstaatsanwalt ein Ermittlungsverfahren, für das die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht zuständig wäre, aus besonderen Gründen - etwa bei zu befürchtender Befangenheit - an sich zieht.
Schließlich ist die Generalstaatsanwaltschaft zuständig für die Durchführung der Gesetze betr. Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile.
Gesetzliche Grundlagen:
Ermittlungsverfahren: §§ 120, 142a GVG
Devolution: § 145 GVG
nationalsozialistische Unrechtsurteile: § 1 Abs. 4 Gesetz zur Beseitigung nationalsozialistischer Unrechtsurteile, § 1 Abs. 3 u. 4 NSUnrUrtBesG
3. Mitwirkung in vom Oberlandesgericht und vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Verfahren
Als dem Oberlandesgericht zugeordnete Staatsanwaltschaft wirkt die Generalstaatsanwaltschaft in allen vom Oberlandesgericht zu entscheidenden Strafsachen mit und stellt die erforderlichen Anträge. Dazu gehören insbesondere die Entscheidungen über Revisionen gegen Strafurteile der Amtsgerichte und des Landgerichts, über Rechtsbeschwerden gegen Bußgeldentscheidungen der Amtsgerichte und Beschwerden gegen Entscheidungen des Landgerichts sowie die von Amts wegen nach sechsmonatiger (und danach spätestens alle drei Monate) Untersuchungshaft vorzunehmenden Haftprüfungen.
Bei Revisionen, die in die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs fallen, prüft die Generalstaatsanwaltschaft die Beachtung der Förmlichkeiten sowie bei Revisionen der Staatsanwaltschaft die Angebrachtheit und die Erfolgsaussichten der Durchführung. Bei Weiterleitung der Akten an den BGH gibt sie eine eigene Stellungnahme ab.
Angelehnt an das Oberlandesgericht als Rechtsmittelinstanz in Binnenschifffahrtsachen und als 1. Instanz in Kartellsachen bestehen entsprechende Zuständigkeiten bei der Generalstaatsanwaltschaft.
Gesetzliche Grundlagen:
Rechtsmittel: §§ 304 ff, 310, 311, 333 ff StPO und §§ 79 ff. OWiG
Haftprüfungen: §§ 121 ff. StPO
BGH-Revisionen: Nrn. 163, 168 RiStBV
Binnenschifffahrtssachen: §§ 10, 11 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtsachen
Kartellsachen: § 83 GWB
4. Internationale Rechtshilfeverfahren
In Rechtshilfeverfahren hat die Generalstaatsanwaltschaft über die Bewilligung von aus dem Ausland eingehenden Rechtshilfeersuchen und die Weiterleitung von inländischen Rechtshilfeersuchen ins Ausland zu entscheiden, gegebenenfalls die notwendigen Anträge bei dem Oberlandesgericht zu stellen und die Rechtshilfe (z.B. Auslieferung) durchzuführen.
Gesetzliche Grundlagen:
§§ 13, 44, 61 IRG
5. Sonstige Aufgaben
Der Generalstaatsanwaltschaft obliegt die Bearbeitung von und Mitwirkung in berufsgerichtlichen Verfahren gegen Rechtsanwälte und Steuerberater.
Ihr sind die Disziplinarverfahren gegen Notare und Richter sowie andere Beamte zugeordnet.
In Justizverwaltungssachen (§ 23 EGGVG) hat sie gegenüber dem Oberlandesgericht Stellung zu nehmen und Anträge zu stellen.
In Vollzugssachen entscheidet sie als vorgesetzte Dienststelle über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vollstreckungsbehörden.
In Ausschlussverfahren gegen Verteidiger (§ 138a StPO) ist die Generalstaatsanwaltschaft erstinstanzlich zuständig.
Bei Sammelverfahren trifft die Generalstaatsanwaltschaft die Entschließungen nach Nummern 27 u. 28 RiStBV und dem BKA-Gesetz.
Presseauskünfte werden für die Staatsanwaltschaften von der Generalstaatsanwaltschaft erteilt.
Gesetzliche Grundlagen:
Berufsgerichtsbarkeit: § 113 StBG, § 120 BRAO
Justizverwaltungssachen: §§ 23 ff EGGVG
Vollzugssachen: § 21 StVollstrO, § 23 ff EGGVG
Ausschlußverfahren: § 138c StPO
Sammelverfahren: § 28 BKAG
Pressestelle: § 4 HmbPressegesetz