Vollstreckung von Strafen

Die Staatsanwaltschaft ist nicht nur Ermittlungsbehörde, sondern im Erwachsenenbereich gem. § 451 StPO auch Vollstreckungsbehörde. Sie trifft daher die Maßnahmen, die zur Einleitung und Überwachung der Vollstreckung einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidung, also von Urteilen und gleichstehenden Entscheidungen, erforderlich sind. Dies betrifft die Vollstreckung von Freiheitsstrafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie die Beitreibung von Forderungen aus Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungs- und Zwangsgeldern wie auch die Vollstreckung von Fahrverboten und Nebenstrafen.