Verfahrensabschluss

Die Staatsanwaltschaft entscheidet allein darüber, ob Ermittlungen den genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage bieten (sog. hinreichender Tatverdacht, siehe § 170 StPO) und das Verfahren deshalb mit einer Anklage dem Gericht vorzulegen oder ob das Verfahren einzustellen ist. In einfachen Fällen wird statt einer Anklage ein Strafbefehlsantrag bei Gericht eingereicht, was zu einer Verurteilung in einem schriftlichen Verfahren führen kann.                                   

 

In mehr als 75 % der Ermittlungsverfahren kommt es jedoch nicht zur Anklageerhebung, weil der hierfür gesetzlich vorgeschriebene hinreichende Tatverdacht nicht vorliegt oder eine Bestrafung wegen geringer Schuld, nach Schadenswiedergutmachung, erfolgtem Täter-Opfer-Ausgleich oder anderen Ausgleichsleistungen nicht (mehr) erforderlich ist. Daran wird deutlich, dass die Staatsanwaltschaft ihrer Aufgabe nicht nur gerecht wird, wenn sie verfolgt und anklagt, sondern auch dann, wenn sie Beschuldigte vor ungerechtfertigten oder unbeweisbaren Beschuldigungen schützt oder in geeigneten Fällen von Strafe verschont.

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