Täter-Opfer-Ausgleich

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Täter-Opfer-Ausgleich

Der Täter-Opfer-Ausgleich dient der Wiederherstellung des Rechtsfriedens.

Handschlag
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Die für den Täter-Opfer-Ausgleich (sogenannter „TOA“; Rechtsgrundlagen: § 46a StGB und §§ 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, 155a StPO) nach dem Erwachsenenstrafrecht zuständige Dienststelle ist bei der Staatsanwaltschaft Hamburg angesiedelt. Der Täter-Opfer-Ausgleich im Jugendstrafverfahren wird vom Bezirksamt Eimsbüttel (Fachamt für Straffälligen- und Gerichtshilfe) durchgeführt.

Die Täter-Opfer-Ausgleichsstelle wird in einem Strafverfahren nach Beauftragung durch die Justiz tätig. Beschuldigte und Geschädigte können ihr Interesse an der Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs bereits bei ihrer polizeilichen Vernehmung mitteilen oder schriftlich bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht anregen. Die Teilnahme am Täter-Opfer-Ausgleich ist grundsätzlich freiwillig und kostenlos.

Was ist ein Täter-Opfer-Ausgleich?

Der Täter-Opfer-Ausgleich ist ein Vorgang im Strafverfahren, bei dem Beschuldigte und Geschädigte die Möglichkeit erhalten, mit Unterstützung einer professionellen Vermittlung die Folgen einer Straftat auszugleichen (Tatausgleich). Der Täter-Opfer-Ausgleich zielt auf eine möglichst umfassende Wiederherstellung des Rechtsfriedens, insbesondere durch Berücksichtigung der immateriellen und materiellen Interessen der Geschädigten. Ein erfolgreicher Ausgleich ist auch ohne erneute Begegnung zwischen Beschuldigten und Geschädigten möglich.

Voraussetzungen

Der oder die Beschuldigte räumt die Tat ein und ist zur Wiedergutmachung bereit. Der oder die Geschädigte hat Interesse an einem Ausgleich. 

Ablauf

Die Akte wird der Täter-Opfer-Ausgleichsstelle von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht zugewiesen. Erst nach vorliegendem Auftrag nimmt die Mediatorin oder der Mediator Kontakt zu den Betroffenen auf und führt zunächst mit ihnen persönliche Einzelgespräche. Anschließend werden zwischen den Beteiligten die jeweiligen Ausgleichsvorstellungen vermittelt. Ein gemeinsames Ausgleichsgespräch findet nur statt, wenn der oder die Geschädigte es wünscht und die oder der Beschuldigte dazu bereit ist.
Die vereinbarten Ausgleichsverpflichtungen und Ausgleichsregelungen, wie zum Beispiel


  • Schadenersatz, Schmerzensgeld, Zahlung an eine gemeinnützige  Einrichtung
  • Entschuldigung, Kontaktregelungen, Gewaltverzichtserklärung, Unterlassungserklärung
  • gegenseitiger Verzicht auf Ansprüche
  • gemeinnützige Arbeit

werden schriftlich festgehalten. In der Folge prüft die Täter-Opfer-Ausgleichsstelle, ob die getroffenen Verpflichtungen eingehalten werden. Erst nach vollständiger Erfüllung ist ein Täter-Opfer-Ausgleich erfolgreich abgeschlossen.

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Hamburger Justiz

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