Aufgaben
Inhalt:
Ø Verpflichtung zur Objektivität
Ø Befugnisse der Staatsanwaltschaft
Ø Sachleitungsbefugnis der Staatsanwaltschaft
Ø Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung
Anklagebehörde
Die Staatsanwaltschaft ist ein dem Gericht gleichgeordnetes Organ der Strafrechtspflege, dem die Strafverfolgung und Mitwirkung im Strafverfahren obliegt. Sie trägt die Verantwortung für die Recht- und Ordnungsmäßigkeit, aber auch für die Gründlichkeit des Ermittlungsverfahrens sowie dessen schnelle Durchführung. Die Staatsanwaltschaft ist mit der Leitung der Ermittlungsverfahren betraut. Als Anklagebehörde ist sie ein wichtiges Element rechtsstaatlicher Strafrechtspflege. Nur sie kann - von Privatklagedelikten abgesehen - wegen einer Straftat Anklage erheben und so erreichen, dass vor Gericht ein Strafverfahren stattfindet.
Legalitätsprinzip (Gesetzmäßigkeitsgrundsatz)
Als notwendige Konsequenz aus der Monopolstellung der Staatsanwaltschaft als Anklagebehörde ergibt sich ihre Pflicht zur Verfolgung aller strafbaren Handlungen (Legalitätsprinzip). Dies bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft verpflichtet ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, wegen aller verfolgbarer Taten einzuschreiten, sobald ihr konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat bekannt werden (vgl. § 152 Abs. 2 StPO). Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob die Staatsanwaltschaft von dem Verdacht einer Straftat durch eine Strafanzeige oder auf anderem Weg Kenntnis erlangt. Strafanzeigen durch den Bürger werden in der Regel bei den örtlichen Polizeidienststellen erstattet, die Polizei leitet aber auch von sich aus zahlreiche Ermittlungsverfahren ein.
Verpflichtung zur Objektivität
Die Staatsanwaltschaft ist nicht Partei im Strafverfahren, sondern sie hat während des ganzen Verfahrens nicht nur die belastenden, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände objektiv zu ermitteln.
Verfahrensabschluss
Die Staatsanwaltschaft entscheidet allein darüber, ob Ermittlungen den genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage bieten (sog. hinreichender Tatverdacht, siehe § 170 StPO) und das Verfahren deshalb mit einer Anklage dem Gericht vorzulegen oder ob das Verfahren einzustellen ist. In einfachen Fällen wird statt einer Anklage ein Strafbefehlsantrag bei Gericht eingereicht, was zu einer Verurteilung in einem schriftlichen Verfahren führen kann.
In mehr als 75 % der Ermittlungsverfahren kommt es jedoch nicht zur Anklageerhebung, weil der hierfür gesetzlich vorgeschriebene hinreichende Tatverdacht nicht vorliegt oder eine Bestrafung wegen geringer Schuld, nach Schadenswiedergutmachung, erfolgtem Täter-Opfer-Ausgleich oder anderen Ausgleichsleistungen nicht (mehr) erforderlich ist. Daran wird deutlich, dass die Staatsanwaltschaft ihrer Aufgabe nicht nur gerecht wird, wenn sie verfolgt und anklagt, sondern auch dann, wenn sie Beschuldigte vor ungerechtfertigten oder unbeweisbaren Beschuldigungen schützt oder in geeigneten Fällen von Strafe verschont.
Befugnisse der Staatsanwaltschaft
Die Straf- und Strafverfahrensgesetze geben der Staatsanwaltschaft weit reichende Rechte zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie ist befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen oder durch die Polizei vornehmen zu lassen, soweit keine besonderen gesetzlichen Vorschriften eingreifen. In der Regel wird sie mit den notwendigen Ermittlungen die Polizeidienststellen beauftragen. Ermittlungshandlungen sind beispielsweise die Vernehmung von Zeugen, Hinzuziehung von Sachverständigen, Inaugenscheinnahme von Beweis- (Tat-) Gegenständen, Durchsuchungen von Räumlichkeiten, Beschlagnahme von Gegenständen, Überwachung der Telekommunikation, Einsatz technischer Mittel oder von verdeckten Ermittlern, vorläufige Festnahme von Verdächtigen. Teilweise sind diese Maßnahmen nur mit einem gerichtlichen Beschluss zulässig, der dazu von der Staatsanwaltschaft beim Ermittlungsrichter beantragt wird.
Sachleitungsbefugnis der Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft trägt die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Ermittlungsverfahrens. Daher hat sie bei der Führung der Ermittlungen eine Sachleitungsbefugnis gegenüber den Beamten der Polizei und anderer Behörden (z.B. Zoll), den "Ermittlungspersonen". In der Praxis wird hiervon jedoch nur selten Gebrauch gemacht, da die Polizeibeamten aufgrund ihrer Ausbildung und kriminalistischen Erfahrung die zur Sachverhaltsaufklärung erforderlichen Maßnahmen in der Regel selbständig treffen können. In schwierigen oder umfangreichen Verfahren werden die Ermittlungen zumeist in enger Abstimmung zwischen Staatsanwaltschaft und Polizei geführt.
Die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung
In der Hauptverhandlung – also dem mündlichen Verfahren vor einem Strafgericht – vertritt die Staatsanwaltschaft die Anklage. Sie ist dabei – neben dem Gericht – für eine umfassende Sachverhaltsaufklärung und ein gerechtes Urteil verantwortlich.
Die Vollstreckung von Strafen
Die Staatsanwaltschaft ist nicht nur Ermittlungsbehörde, sondern im Erwachsenenbereich gem. § 451 StPO auch Vollstreckungsbehörde. Sie trifft daher die Maßnahmen, die zur Einleitung und Überwachung der Vollstreckung einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidung, also von Urteilen und gleichstehenden Entscheidungen, erforderlich sind. Dies betrifft die Vollstreckung von Freiheitsstrafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie die Beitreibung von Forderungen aus Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungs- und Zwangsgeldern wie auch die Vollstreckung von Fahrverboten und Nebenstrafen.
Täter-Opfer-Ausgleich
Der Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) nach dem Erwachsenenstrafrecht ist bei der Staatsanwaltschaft Hamburg angesiedelt. Der TOA im Jugendstrafverfahren wird vom Bezirksamt Eimsbüttel (Fachamt für Straffälligen- und Gerichtshilfe) durchgeführt.
Die TOA-Dienststelle wird in einem Strafverfahren nach Beauftragung durch die Justiz tätig. Beschuldigte und Geschädigte können ihr Interesse an der Durchführung eines TOA bereits bei ihrer polizeilichen Vernehmung mitteilen oder schriftlich bei der Staatsanwaltschaft bzw. dem Gericht einen TOA anregen.
Was ist ein TOA?
Der TOA ist ein Verfahren im Strafverfahren, in dem Beschuldigte und Geschädigte die Möglichkeit erhalten, mit Unterstützung einer professionellen Vermittlung die Folgen einer Straftat auszugleichen (Tatausgleich). Der TOA zielt auf eine möglichst umfassende Wiederherstellung des Rechtsfriedens ab, insbesondere durch die besondere Berücksichtigung der immateriellen und materiellen Interessen der Geschädigten. Ein erfolgreicher Ausgleich ist auch ohne erneute Begegnung zwischen Beschuldigtem und Geschädigtem möglich.
Voraussetzungen für einen TOA sind:
· Der/die Beschuldigte räumt die Tat ein und ist zur Wiedergutmachung bereit.
· Der/die Geschädigte hat Interesse an einem Ausgleich.
Ablauf:
· Die Ermittlungs- bzw. Strafakte wird der TOA-Dienststelle vom zuständigen Staatsanwalt bzw. Richter zugewiesen. Erst nach vorliegendem Auftrag zur TOA-Durchführung nimmt die TOA- Mediatorin Kontakt zu den Betreffenden auf. · Die TOA-Mediatorin führt zunächst persönliche Einzelgespräche mit den Betreffenden. · Anschließend vermittelt sie zwischen den Beteiligten die jeweiligen Ausgleichsvorstellungen. · Ein gemeinsames Ausgleichsgespräch findet nur statt, wenn der/die Geschädigte dies wünscht und der/die Beschuldigte dazu bereit ist. Sollte kein gemeinsames Ausgleichsgespräch stattfinden, werden die Ausgleichsleistungen durch die TOA-Mediatorin vermittelt. Die vereinbarten Ausgleichsverpflichtungen und Ausgleichsregelungen werden schriftlich festgehalten. · Die TOA-Mediatorin überprüft, ob die getroffenen Verpflichtungen eingehalten werden. Erst nach vollständiger Erfüllung ist ein TOA erfolgreich abgeschlossen. |
TOA-Verpflichtungen/Regelungen können beispielsweise sein:
· Schadenersatz
· Schmerzensgeld
· Entschuldigung
· Kontaktregelungen
· Gewaltverzichtserklärung
· Unterlassungserklärung
· gegenseitiger Verzicht auf Ansprüche
· Zahlung an eine gemeinnützige Einrichtung
· Gemeinnützige Arbeit
Die Teilnahme am TOA ist grundsätzlich freiwillig und kostenlos.
Rechtsgrundlagen:
· § 46a Strafgesetzbuch (StGB)
· § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Strafprozessordnung (StPO)
· § 155a StPO