Signaturkarte
Die von den Zertifizierungsdiensteanbietern herausgegebenen Signaturkarten sind heute untereinander kompatibel. Derjenige, der am elektronischen Rechtsverkehr mit dem Finanzgericht Hamburg teilnehmen möchte, ist frei in der Wahl des Zertifizierungsdiensteanbieters.
Es besteht lediglich die folgende Einschränkung: Mit der Signaturkarte muss mindestens eine qualifizierte Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876, zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 26. Februar 2007, BGBl. I S. 179) erzeugt werden können.
Eine Zusammenstellung der Signaturkarten, die diesem Standard entsprechen, findet sich auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur unter www.bundesnetzagentur.de und dem Stichwort „Elektronische Signatur“.