Sachleitungsbefugnis der Staatsanwaltschaft

Die Straf- und Strafverfahrensgesetze geben der Staatsanwaltschaft weit reichende Rechte zur Erfüllung ihrer Aufgaben.

 

Sie ist befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen oder durch die Polizei vornehmen zu lassen, soweit keine besonderen gesetzlichen Vorschriften eingreifen. In der Regel wird sie mit den notwendigen Ermittlungen die Polizeidienststellen beauftragen. Ermittlungshandlungen sind beispielsweise die Vernehmung von Zeugen, Hinzuziehung von Sachverständigen, Einnahme eines Augenscheins, Durchsuchungen von Räumlichkeiten, Beschlagnahme von Gegenständen, Überwachung der Telekommunikation, Einsatz technischer Mittel oder von verdeckten Ermittlern, vorläufige Festnahme von Verdächtigen. Teilweise sind diese Maßnahmen nur mit einem gerichtlichen Beschluss zulässig, der dazu von der Staatsanwaltschaft beim Ermittlungsrichter beantragt wird.

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