Einstellungen nach dem Opportunitätsprinzip

Oftmals ist zwar die Schuld des Beschuldigten erwiesen, eine Ahndung der Straftat mit einer Geldstrafe erscheint jedoch als unverhältnismäßig und unangemessen. Für diese Fälle hat der Staatsanwalt mehrere in seinem Ermessen stehende Einstellungsmöglichkeiten (Opportunitätsprinzip):

 

Eine Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO ist möglich, wenn der Beschuldigte ihm erteilte Auflagen oder Weisungen erfüllt. Eine solche Einstellung ist jedoch nur bei minderschweren Straftaten und geringer Schuld des Täters möglich. Als zulässige Auflagen oder Weisungen nennt das Gesetz die Zahlung einer Geldbuße an die Staatskasse oder eine gemeinnützige Einrichtung, das Erbringen von Wiedergutmachungsleistungen an den Verletzten, die regelmäßige Erfüllung von Unterhaltspflichten oder das Erbringen sonstiger gemeinnütziger Leistungen, die Teilnahme an einem Verkehrsseminar oder das ernsthafte Bemühen des Beschuldigten, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich). Eine solche Entscheidung hat viele Vorteile. Dem Täter werden das öffentliche Strafverfahren und eine Vorstrafe erspart, der Staat spart die aufwändige Hauptverhandlung und zugleich kann dem Opfer der Straftat eine Wiedergutmachung zugeführt werden.

In Fällen, in denen dem Beschuldigten ein Vergehen mit besonders geringer Schuld zur Last gelegt wird, ist eine Einstellung nach § 153 StPO auch ohne Auflagen oder Weisungen möglich. Diese folgenlose Einstellung belastet den Beschuldigten kaum.

Ist der Beschuldigte wegen einer anderen Tat bereits verurteilt worden und fällt daneben die für die neue Tat zu erwartende Strafe nicht beträchtlich ins Gewicht, so kann der Staatsanwalt das Verfahren ebenfalls einstellen (§ 154 StPO).

In Strafverfahren aus dem engen persönlichen Umfeld des Opfers, in denen ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht vorliegt, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren gemäß § 376 StPO ein und verweist den Verletzten auf die Privatklage. Derartige Delikte können z.B. sein: Hausfriedensbruch (§ 123 StGB), Beleidigung (§ 185 StGB) und Körperverletzung (§ 223 StGB). Der Verletzte muss in diesen Fällen selbst entscheiden, ob er durch einen Rechtsanwalt ohne Mithilfe der Staatsanwaltschaft das Strafverfahren betreiben will.

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