Einstellungen mangels hinreichenden Tatverdachts
Liegt kein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten vor, so stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren ein (§ 170 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft teilt dem Antragsteller die Einstellungsentscheidung und die sie tragenden Erwägungen mit. Ist der Anzeigenerstatter durch die Straftat verletzt, kann er im Wege der Beschwerde eine Überprüfung der Einstellung durch die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg verlangen; gegen diesen Bescheid ist sodann ein Antrag auf Klagerzwingung möglich.