Das gerichtliche Mahnverfahren - ein Überblick
Das gerichtliche Mahnverfahren ermöglicht dem Gläubiger einer Geldforderung die schnelle und kostengünstige Erlangung eines Vollstreckungstitels, den er zur Realisierung seiner Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung benötigt. Den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides kann Jedermann - auch ohne Beteiligung eines Rechtsanwaltes - stellen. Diese Verfahrensform eignet sich insbesondere zur gerichtlichen Durchsetzung unstreitiger Forderungen, bei denen also mit Einwendungen des Antragsgegners nicht zu rechnen ist.
Grundsätzlich ausschließlich zuständig für die Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens ist das Amtsgericht, bei dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand (d.h. in der Regel seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland) hat. Haben der Antragsteller oder der Antragsgegner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, ergeben sich andere Zuständigkeiten.
Innerhalb des Bundeslandes Hamburg ist dem Amtsgericht Hamburg-(Mitte) die Bearbeitung sämtlicher Mahnverfahren für Antragsteller mit allgemeinem Gerichtsstand in Hamburg übertragen worden.
Seit dem 1.11.2005 ist das Amtsgericht Hamburg als Gemeinsames Mahngericht auch für die Mahnverfahren aus Mecklenburg-Vorpommern zuständig.
Das Gericht prüft den eingehenden Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides nur auf Zulässigkeit. Ob der darin geltend gemachte Anspruch tatsächlich besteht, wird das Gericht dagegen nicht prüfen. Der Mahnbescheid wird dem Antragsgegner sodann förmlich zugestellt, und er hat die Möglichkeit, binnen zwei Wochen ab Zustellung beim Amtsgericht Widerspruch gegen den Mahnbescheid einzulegen. Mit Erhebung des Widerspruchs endet das gerichtliche Mahnverfahren, und auf Antrag wird ein normales streitiges Verfahren durchgeführt. Wird Widerspruch nicht erhoben, erlässt das Amtsgericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid, der dem Antragsgegner erneut zugestellt wird und gegen den er binnen weiterer zwei Wochen Einspruch einlegen kann. Erfolgt dies, wird die Sache ebenfalls an das für das streitige Verfahren zuständige Gericht abgegeben. Anderenfalls wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig, und der Antragsteller kann hiermit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten.
Weitere Erläuterungen enthält die ausführliche Broschüre zum gerichtlichen Mahnverfahren, die Sie unter folgendem Link im pdf-Format herunterladen können: