Aufgaben der Sozialgerichtsbarkeit

Aufgaben und Organisation der Sozialgerichtsbarkeit

 

In der Freien und Hansestadt Hamburg ist durch das Gesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes vom 16.10.1953 ab 01.01.1954 ein Sozialgericht und ein Landessozialgericht errichtet worden.

Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten aus folgenden Rechtsgebieten (§ 51 Sozialgerichtsgesetz):

  • Gesetzliche Krankenversicherung
  • Gesetzliche Rentenversicherung der Arbeiter, Angestellten und Handwerker einschließlich der Alterssicherung der Landwirte

  • Gesetzliche Unfallversicherung

  • Soziale und private Pflegeversicherung

  • Arbeitsförderung und übrige Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit

  • Soziales Entschädigungsrecht nach dem Bundesversorgungsgesetz (mit Ausnahme der Kriegsopferfürsorge), Soldaten- und Zivildienstversorgung, Opferentschädigungsgesetz, Infektionsschutzgesetz, Impfschadensgesetz, Häftlingshilfegesetz, SED-Unrechtsbereinigungsgesetz

  • Streitigkeiten nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz

  • Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale

  • Angelegenheiten, die auf Grund der Beziehungen zwischen Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Krankenhäusern und Krankenkassen sowie deren Verbände und Vereinigungen (sog. Vertragsarztrecht) zu entscheiden sind

  • Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes

  • Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II)

sowie in sonstigen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.

Für das Wohngeldrecht und das Recht der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sind die Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig.

Das Verfahren vor den Gerichten ist in allen Instanzen für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfängern, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger kostenfrei, soweit sie als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Bei missbräuchlicher Rechtsverfolgung können den Beteiligten die dadurch verursachten Kosten auferlegt werden. Gehört weder der Kläger noch der Beklagte zu diesem Personenkreis, werden Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben.

Das Landessozialgericht entscheidet im zweiten Rechtszug über Berufungen gegen Urteile und über Beschwerden gegen andere Entscheidungen des Sozialgerichts. Es besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, einer Vorsitzenden Richterin, den Berufsrichtern/innen und ehrenamtlichen Richterinnen oder ehrenamtlichen Richtern.

Jeder der sechs Senate wird in der Besetzung mit einer oder einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richterinnen oder ehrenamtlichen Richtern tätig. Die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richter ist auch in zweiter Instanz auf die Beschlussfassung über Urteile und die Mitwirkung an Beschlüssen, die in der mündlichen Verhandlung ergehen, beschränkt. Die jeweilige Zuständigkeit der einzelnen Senate ergibt sich aus dem Geschäftsverteilungsplan des Landessozialgerichts.

Bei dem Landessozialgericht nehmen Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamte, Berufungen, Beschwerden, Anträge und sonstige Erklärungen zu Protokoll.