Mediation o. Güterichterverfahren

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Güterichterverfahren bei den Hamburger Arbeitsgerichten

Güterichterverfahren bei den Hamburger Arbeitsgerichten

Was ist das Güterichterverfahren?

Bei den Hamburger Arbeitsgerichten wird das Güterichterverfahren (§ 54 Abs. 6 ArbGG) als zusätzliche Möglichkeit zur Streitbeilegung angeboten. In diesem Verfahren lösen die Parteien ihren Konflikt mit Hilfe einer Güterichterin oder eines Güterichters, die speziell hierfür ausgebildet wurden. Der Güterichter oder die Güterichterin kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen. Das Güterichterverfahren soll es den Parteien ermöglichen, ausgehend von dem aktuellen Rechtsstreit ihre eigentlichen Interessen zu erkennen und Ideen zur Bewältigung des Konflikts zu entwickeln. Es geht nicht darum, wer an der Entstehung der Streitigkeit „Schuld“ hat und welche Verantwortung daraus folgt. Maßgeblich ist vielmehr, zu erkennen, wie es für beide Seiten weitergehen kann, welche Möglichkeiten es für eine konfliktfreiere Zukunft gibt. Ein solches Verfahren, das in verschiedenen Schritten abläuft, führt oft zu kreativen und beide Seiten befriedigenden Lösungen.

Vorteile des Güterichterverfahrens?

Ein Güterichterverfahren ermöglicht es, Streitigkeiten schnell und umfassend zu lösen. In diesem Termin steht wesentlich mehr Zeit zur Verfügung als in einem gerichtlichen Verhandlungstermin. Alles dreht sich in diesem Termin darum, was die Parteien wollen und was ihnen dient. Maßgeblich ist allein die Suche nach einer für beide Seiten sinnvollen und vorteilhaften Lösung des Konflikts. Dabei können weitere Probleme, die das Verhältnis der Parteien belasten, einbezogen und geklärt werden, so dass eine konfliktfreiere Zukunft der Parteien möglich wird.

Welche Voraussetzungen bestehen?

Die Durchführung eines Güterichterverfahrens bei den Hamburger Arbeitsgerichten setzt voraus, dass ein Gerichtsverfahren zwischen den Parteien am Arbeitsgericht oder Landesarbeitsgericht anhängig ist. Andere Streitigkeiten können nicht zum Gegenstand eines solchen Verfahrens gemacht werden.

Welche Verfahren sind geeignet?

Ein Verfahren wird dann in das Güterichterverfahren gegeben, wenn beide Parteien dieses wünschen. Die Initiative hierzu kann von den Parteien selbst oder vom Gericht ausgehen. Es gibt keine von vornherein geeigneten oder ungeeigneten Verfahren für ein Güterichterverfahren. Maßgeblich für die Entscheidung, ob ein Güterrichterverfahren versucht werden soll, kann sein, ob und wie die Parteien auch in Zukunft miteinander umgehen müssen, ob ein nicht ausgetragener Konflikt weitere Folgen haben kann und wie groß die persönliche Betroffenheit durch einen Konflikt ist.

Welche Verfahrensgrundsätze gelten?

Die Prinzipien der Freiwilligkeit und umfassenden Vertraulichkeit sind grundlegend für das Güterichterverfahren. Nur wenn beide Parteien es wünschen, wird ein Güterichterverfahren durchgeführt. Die Parteien sind frei in der Wahl der Person der Güterichterin oder des Güterichters. Ansonsten erfolgt die Zuteilung der Güterichter und Güterichterinnen nach dem Geschäftsverteilungsplan des Arbeitsgericht Hamburg. Das Güterichterverfahren kann jederzeit auf Wunsch sowohl eines jeden Beteiligten als auch aufgrund der Entscheidung der Güterichterin oder des Güterichters abgebrochen werden. Die Güterichterin oder der Güterichter sind zur Verschwiegenheit gegenüber dem entscheidungsbefugten Richter bzw. der Richterin verpflichtet. Für das im Güterichterverfahren Geäußerte können die Parteien untereinander ebenfalls eine solche Vertraulichkeit vereinbaren.

Wer leitet das Güterichterverfahren?

Als Güterichterinnen und Güterichter werden speziell hierfür ausgebildete Richterinnen und Richter tätig. Diese leiten durch das Güterichterverfahren und helfen den Parteien, ihre Interessen zu erkennen und Lösungsmöglichkeiten zu entwickeln. Dabei handelt es sich nie um Richterinnen und Richter, die mit der Entscheidung des Verfahrens befasst sein werden. Es ist dabei nicht Aufgabe der Güterichterinnen und Güterichter, die Erfolgsaussichten einer Sache zu beurteilen oder rechtliche Hilfestellungen zu geben. Ist die Verhandlung erfolgreich, endet sie mit einer schriftlichen Vereinbarung, die auch als gerichtlicher Vergleich protokolliert werden kann. Hiermit endet gleichzeitig das gerichtliche Verfahren.

Und wenn das Güterichterverfahren scheitert?

Der Güterichter oder die Güterichterin kann in der Sache nicht entscheiden. Führt das Güterichterverfahren nicht zu einer Einigung der Parteien, wird das Gerichtsverfahren fortgesetzt, und zwar wegen der kurzen Terminierungsfristen im Güterichterverfahren meist ohne größeren Zeitverlust. Das Scheitern des Güterichterverfahrens ist für den Ausgang des Rechtsstreits vollkommen bedeutungslos.

Ist für das Güterichterverfahren ein juristischer Beistand erforderlich?

Nein. Für das Güterichterverfahren besteht kein Anwaltszwang. Gleichwohl kann die Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes sinnvoll sein, um die Parteien bei der Erarbeitung einer Konfliktlösung zu unterstützen. Zudem können sie Ihnen beratend zur Seite stehen.

Welche Kosten entstehen?

Die Durchführung des Güterichterverfahrens bei den Hamburger Arbeitsgerichten ist gerichtskostenfrei. Es entstehen keine zusätzlichen Gerichtsgebühren. Ob Ihr juristischer Beistand kostenpflichtig ist, erfragen Sie bei ihm.

Haben Sie weitere Fragen?

Für weitere Informationen stehen Ihnen folgende Ansprechpartnerinnen und -partner zur Verfügung:

  • Frau Vizepräsidentin am Arbeitsgericht Dr. Ulrike Höppner
  • Frau Richterin am Arbeitsgericht Britta Kriesten
  • Frau Richterin am Arbeitsgericht Anneke Maspfuhl
  • Frau Richterin am Arbeitsgericht Dr. Susanne Loßmann
  • Herr Richter am Arbeitsgericht Dr. Henning Götze
  • Herr Richter am Arbeitsgericht Dr. Christian Reinhard
  • Frau Richterin am Landesarbeitsgericht Dr. Antje Skuderis-Witt
  • Frau Richterin am Landesarbeitsgericht Gesine Brackert

telefonisch zu erreichen: (040) 428 63 – 5701

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