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Pressemitteilungen

29.08.2023: Verhandlungstermin vor dem Landesarbeitsgericht wegen der Kündigung einer Großgerätefahrerin im Hamburger Hafen

Die Klägerin ist seit dem 1. Januar 2005 als Großgerätefahrerin (Containerbrücke) im Hamburger Hafen beschäftigt.

Seit Juni 2022 haben die Parteien vor dem Arbeitsgericht Hamburg über einen Teilzeitantrag der Klägerin gestritten (Az. 8 Ca 105/22). Am 28. September 2022 haben die Parteien in diesem Verfahren vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich geschlossen, mit welchem sie die Arbeitszeiten der Klägerin für die Zukunft geregelt haben. Außerdem haben die Parteien im Oktober außergerichtlich einen Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag geschlossen.

Die Arbeitgeberin hat gegenüber der Klägerin bereits mit Schreiben vom 19. September 2022 eine Kündigung zum 31. März 2023 ausgesprochen.

Mit weiterem Schreiben vom 23. Dezember 2022 hat die Arbeitgeberin eine weitere Kündigung ausgesprochen. Die Arbeitnehmerin hat diese Kündigung Anfang Januar 2023 gem. § 174 BGB gegenüber der Arbeitgeberin zurückgewiesen, da dieser Kündigung, die nur von einem Prokuristen und einer Mitarbeiterin aus der Personalabteilung der Arbeitgeberin unterzeichnet gewesen ist, keine Vollmacht beigelegen habe.

Auf die Kündigungsschutzklage der Arbeitnehmerin hin hat das Arbeitsgericht in erster Instanz entschieden, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht wirksam beendet worden sei (Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 27. Februar 2023 – Az. 8 Ca 189/22 –). Die Kündigung vom 19. September 2022 sei zwar von der Arbeitnehmerin zu spät gerichtlich angegriffen worden. Die Wirkungen dieser Kündigung sei aber von den Parteien durch den gerichtlichen Vergleich vom 28. September 2022 und den Änderungsvertrag aus Oktober 2022 wieder beseitigt worden. Die Kündigung der Arbeitgeberin vom 23. Dezember 2022 sei ebenfalls unwirksam. Die Arbeitnehmerin habe diese Kündigung erfolgreich nach § 174 BGB zurückgewiesen, so dass diese Kündigung das Arbeitsverhältnis ebenfalls nicht wirksam beendet habe.

Gegen dieses Urteil hat die Arbeitgeberin vor dem Landesarbeitsgericht Hamburg Berufung eingelegt (Az. 4 Sa 14/23).

Das Landesarbeitsgericht hat am 29. August 2023 über die Berufung der Arbeitgeberin mündlich verhandelt.

Die Parteien wollen nun zunächst versuchen, außergerichtlich eine Einigung zu erzielen.

Sollte ein Vergleich von den Parteien nicht geschlossen werden, hat das Landesarbeitsgericht einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt auf

Dienstag, den 28. November 2023, 10:00 Uhr, Saal 407.

Landesarbeitsgericht Hamburg – Az. 4 Sa 14/23 –

Vorinstanz: Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 27. Februar 2022 – Az. 8 Ca 189/22 –

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Hamburg Herrn Dr. Krieg; Tel.: 040 / 42863-5601.

15.06.2023: Landesarbeitsgericht Hamburg weist Berufung der NGG gegen die Untersagung von Streiks in der Süßwarenindustrie zurück (Az. 3 SaGa 1/23)

Die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) und der Bundesverband der Deutschen Süßwarenindustrie e.V. (BDSI) verhandeln derzeit über Tariferhöhungen. Die Tarifverhandlungen beziehen sich auf insgesamt 9 Tarifregionen, in denen die Entgelttarifverträge von der NGG gekündigt wurden. In einigen Regionen sind die jeweiligen tarifvertraglichen Kündigungsfristen noch nicht abgelaufen. Die NGG hat bereits zu flächendeckenden Streiks in mehreren Bundesländern aufgerufen, die am 5. und 6. Juni 2023 durchgeführt wurden.

Das Arbeitsgericht Hamburg hat am 9. Juni 2023 auf Antrag des BDSI im Wege der einstweiligen Verfügung Streikmaßnahmen in den Betrieben, in denen die Laufzeit der dort geltenden Entgelttarifverträge noch nicht beendet ist, untersagt.

Die NGG hat gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts am 13. Juni 2023 Berufung beim Landesarbeitsgericht Hamburg eingelegt.

Das Landesarbeitsgericht Hamburg hat heute die Berufung der NGG zurückgewiesen. Wie schon das Arbeitsgericht hat auch das Landesarbeitsgericht entschieden, dass erst mit Ablauf der tarifvertraglichen Kündigungsfrist die Friedenspflicht endet und erst ab diesem Zeitpunkt Streiks im Geltungsbereich eines Tarifvertrages zulässig sind. Daran ändert nichts, dass die Tarifvertragsparteien eine Vereinbarung darüber getroffen haben, bundesweit einheitliche Verhandlungen durchführen. Die Einschränkung der Friedenspflicht hätte einer ausdrücklichen Regelung bedurft. Von einem sog. Unterstützungsstreik für andere Tarifregionen ist hier nicht auszugehen, sondern von einem Hauptarbeitskampf.

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts in diesem Eilverfahren ist unanfechtbar.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Vizepräsidentin des Arbeitsgerichts Hamburg Dr. Höppner unter 040 / 42863-5601 oder ulrike.hoeppner@arbg.justiz.hamburg.de.

14.06.2023: Verhandlungstermin im Berufungsverfahren beim Landesarbeitsgericht Hamburg wegen der Untersagung von Streiks in der Süßwarenindustrie verlegt (Az. 3 SaGa 1/23)

Der für Donnerstag, den 15. Juni 2023 um 10:00 Uhr angesetzte Verhandlungstermin ist auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des BDSI hinsichtlich der Uhrzeit verlegt worden und findet nun statt

am Donnerstag, den 15. Juni 2023, 12:00 Uhr, Saal 411, Osterbekstraße 96.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Dr. Krieg unter 040 / 42863-5606 oder oliver.krieg@lag.justiz.hamburg.de

13.06.2023: Landesarbeitsgericht Hamburg verhandelt über die Berufung der NGG gegen die Untersagung von Streiks in der Süßwarenindustrie (Az. 3 SaGa 1/23)

Die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) und der Bundesverband der Deutschen Süßwarenindustrie e.V. (BDSI) verhandeln derzeit über Tariferhöhungen. Die Tarifverhandlungen beziehen sich auf insgesamt 9 Tarifregionen, in denen die Entgelttarifverträge von der NGG gekündigt wurden. In einigen Regionen sind die jeweiligen tarifvertraglichen Kündigungsfristen noch nicht abgelaufen. Die NGG hat bereits zu flächendeckenden Streiks in mehreren Bundesländern aufgerufen, die am 5. und 6. Juni 2023 durchgeführt wurden.

Das Arbeitsgericht Hamburg hat am 9. Juni 2023 auf Antrag des BDSI im Wege der einstweiligen Verfügung Streikmaßnahmen in den Betrieben, in denen die Laufzeit der dort geltenden Entgelttarifverträge noch nicht beendet ist, untersagt.

Die NGG hat gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts am 13. Juni 2023 Berufung beim Landesarbeitsgericht Hamburg eingelegt.

Die mündliche Verhandlung über diese Berufung findet vor dem Landesarbeitsgericht statt

am Donnerstag, den 15. Juni 2023, um 10:00 Uhr, in Saal 411, Osterbekstraße 96.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Dr. Krieg unter 040 / 42863-5606 oder oli-ver.krieg@lag.justiz.hamburg.de

26.03.2023: Landesarbeitsgericht trifft Notdienstanordnung für den Elbtunnel

Die Gewerkschaft ver.di und die Autobahn GmbH des Bundes verhandeln derzeit über einen Digitalisierungstarifvertrag. ver.di hat angekündigt, dass am Montag auch der Elbtunnel von den Streikmaßnahmen betroffen sein wird.

Die Autobahn GmbH forderte im Wege der einstweiligen Verfügung die Anordnung eines Notdienstes, um einen sicheren Betrieb des Elbtunnels auch während eines Streiks gewährleisten zu können. Eine Notdienstvereinbarung hatten ver.di und die Autobahn GmbH nicht abgeschlossen. Am Sonnabend wies das Arbeitsgericht Hamburg den Antrag zurück.

Auf die sofortige Beschwerde der Autobahn GmbH ordnete das Landesarbeitsgericht am Sonntagnachmittag Notdienstmaßnahmen an, um den Elbtunnel am Montag ab 05:00 Uhr öffnen zu können.

Dabei ging die Kammer davon aus, dass das Fehlen eines Notdienstes für den Elbtunnel nicht hinnehmbare Gefahren für Leib und Leben zahlreicher Menschen in Hamburg bedeuten könnte. Der am Montag schon durch den Streik auch anderer Verkehrsbetriebe zu erwartende Stau könne durch die Sperrung insbesondere des Elbtunnels im gesamten Stadtgebiet zu massiven Behinderungen von Notdienstfahrzeugen der Feuerwehr führen. Hierin liege ein abzuwägendes Risiko für Leib und Leben zahlreicher Menschen, welches unter Abwägung auch des Streikrechts in diesem Einzelfall eine Notdienstanordnung erforderlich mache.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an den Präsidenten des Arbeitsgerichts Dr. Horn unter 0177/8292306

Das Landesarbeitsgericht Hamburg arbeitet ab dem 13. Februar 2023 mit der elektronischen Akte.

Nachdem zum 16.  Januar 2023 zunächst die Kammern 1 und 3 auf die eAkte umgestellt worden sind, arbeiten ab dem 13. Februar 2023 auch alle übrigen Kammern des Landesarbeitsgerichts Hamburg mit der elektronischen Akte. Ab diesem Zeitpunkt eingehende Berufungen und Beschwerden werden nicht mehr als Papierakte, sondern ausschließlich in digitaler Form geführt. Die bestehenden Akten werden allerdings in Papier weitergeführt.

Damit findet die Pilotierung der eAkte bei dem Landesarbeitsgericht ebenfalls zu einem erfolgreichen Abschluss, nachdem das Arbeitsgericht Hamburg bereits zum 4. Oktober 2022 mit allen Kammern auf die elektronische Aktenführung umgestellt worden war.

Bis Ende des Jahres 2025 muss die Einführung der elektronischen Akte nach den aktuellen gesetzlichen Vorgaben in der gesamten Justiz abgeschlossen sein.

Die Einreichung von Schriftsätzen auf digitalem Weg ist aktuell nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur bzw. mit einer einfachen Signatur per De-Mail oder über die besonderen elektronischen Postfächer der Rechtsanwälte und Behörden möglich.

Auch weiterhin können Eingänge per E-Mail in Rechtssachen nicht behandelt werden.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an den Presserichter des Landesarbeitsgerichts Hamburg Herrn Dr. Krieg, Tel. 040/42863-5701.

25.04.2022: Urteil vom 22. April 2022 - Kündigung eines Angestellten im Polizeidienst wegen Identifikation mit sog. Reichsbürger-Ideologie wirksam

Das Landesarbeitsgericht Hamburg hat am 22. April 2022 festgestellt, dass eine Kündigung eines Angestellten im Polizeidienst wegen seiner Identifikation mit der sog. Reichsbürger-Ideologie wirksam ist.

Der Kläger war seit dem 01. Juli 2019 bei der Freien und Hansestadt beschäftigt und als Angestellter im Polizeidienst u.a. im Objektschutz tätig und mit der Bewachung von Generalkonsulaten und jüdischen Einrichtungen betraut. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung.

Auf seinem - inzwischen gelöschten - Linked-In-Profil gab der Kläger „Polizeidienst bei der Polizei Hamburg“ an.

In einem auf seiner Homepage verlinkten Video fragte der Kläger: „#3 Talk About… Ist Deutschland besetzt oder frei? Einfach mal frei nach Schnauze!“. In diesem Video führte der Kläger u.a. aus, dass er das Grundgesetz als „Scheißdreck von Verfassung“ verstehe und von der Logik her das Grundgesetz „von unseren Besatzern“ und eine „nette Art Betriebsordnung“ sei. Ferner führte der Kläger in dem Video aus, dass er mittlerweile immer mehr davon überzeugt sei, „dass wir ein besetztes Gebiet sind“.

Das Landesamt für Verfassungsschutz rechnet den Kläger dem Beobachtungsobjekt „Reichsbürger und Selbstverwalter“ zu.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 12. November 2020 ordentlich zum 31. Dezember 2020.

Das Arbeitsgericht Hamburg gab der dagegen gerichteten Kündigungsschutzklage statt und führte aus, dem Kläger fehle zwar die persönliche Eignung für die Tätigkeit als Angestellter im Polizeidienst. Es lägen Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit und Verfassungstreue des Klägers vor, weil sich der Kläger jedenfalls entscheidende Fragestellungen der sog. Reichsbürger-Ideologie zu eigen gemacht habe. Die Kündigung sei aber nicht sozial gerechtfertigt und damit rechtsunwirksam, weil es der Beklagten zumutbar gewesen wäre, den Kläger auf einem weniger sicherheitsempfindlichen Arbeitsplatz zu beschäftigen.

Auf die von der Beklagten eingelegte Berufung hat das Landesarbeitsgericht Hamburg das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts lagen begründete Zweifel an der Verfassungstreue des Klägers vor, womit es dem Kläger an der Eignung für die vertraglich geschuldete Tätigkeit im öffentlichen Dienst mangele. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 TV-L sind die Beschäftigten der beklagten Stadt verpflichtet, sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes zu bekennen. Das Maß der einem Beschäftigten des öffentlichen Dienstes abzuverlangenden Loyalität gegenüber der Verfassung bestimme sich nach der Stellung und dem Aufgabenkreis. Er müsse aber ein Mindestmaß an Verfassungstreue insoweit aufbringen, als er nicht davon ausgehen dürfe, den Staat, die Verfassung oder deren Organe zu beseitigen, zu beschimpfen oder verächtlich zu machen.

Die vom Kläger im Internet dargestellten Äußerungen und seine Nähe zur sog. Reichbürger-Ideologie würden zeigen, dass der Kläger – zumal als Angestellter im Polizeidient – nicht das erforderliche Maß an Verfassungstreue aufweise. Der öffentliche Arbeitgeber müsse keine Arbeitnehmer beschäftigen, die das ihnen abzuverlangende Maß an Verfassungstreue nicht jederzeit aufbringen. Die Beklagte sei auch nicht gehalten gewesen, den Kläger auf einem anderen – weniger sicherheitsempfindlichen – Arbeitsplatz einzusetzen.

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.

Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 22. April 2022 – 7 Sa 49/21 –
Vorinstanz: Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 17. August 2021 – 14 Ca 564/20 –

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Hamburg Herrn Dr. Krieg; Tel.: 040 / 42863-5601

15.03.2021: Änderungskündigung gegenüber Hafenarbeiterin unwirksam

Das Landesarbeitsgericht hat heute festgestellt, dass die Änderungskündigung einer Großgerätefahrerin im Hamburger Hafen unwirksam ist. Die von der Klägerin in einem Vorprozess erstrittenen Arbeitszeiten gelten fort. Zur Unwirksamkeit der Kündigung in diesem besonderen Einzelfall führe, dass sich das beklagte Unternehmen nicht darauf beschränkt habe, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmerin im dringenden betrieblichen Umfang zu ändern, sondern darüber hinaus gegangen sei.

Die 41-jährige Klägerin arbeitet seit 2006 als Großgerätefahrerin (Containerbrücke und Van Carrier) an einem Container-Terminal im Hamburger Hafen, an dem rund um die Uhr Containerschiffe be- und entladen werden. Sie hat einen 9-jährigen Sohn und lebt mit dessen Vater zusammen, der im selben Unternehmen beschäftigt ist. Von Nachtschichten ist sie aus gesundheitlichen Gründen befreit.

Die Container werden von Schiffen, der Bahn und LKWs zu ihrem Terminal transportiert, dort kurz gelagert und mit dem jeweiligen Transportmittel weitertransportiert. Die meisten gewerblichen Mitarbeitenden des Unternehmens arbeiten von montags bis freitags in einem 3-Schichtsystem mit jeweils 8,5 Stunden (06:30 bis 15:00 Uhr, 14:30 bis 23:00 Uhr, 22:30 bis 07:00 Uhr) sowie an Wochenenden und Feiertagen in einem 4-Schichtsystem mit jeweils 6,0 Stunden (07:00 bis 13:00 Uhr, 13:00 bis 19:00 Uhr, 19:00 bis 01:00 Uhr, 01:00 bis 07:00 Uhr). Diese Arbeitszeiten sind in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen geregelt.

Während ihrer Elternzeit bis zum 30. April 2018 arbeitete die Klägerin abweichend vom Schichtsystem des beklagten Unternehmens in Teilzeit an 24 Wochenstunden montags, dienstags, donnerstags und freitags jeweils von 06:30 bis 12:30 Uhr an der Tankstelle für Van Carrier, die damals von dem Unternehmen selbst betrieben wurde.

Nach ihrer Elternzeit ab dem 01. Mai 2018 wollte sie diese Arbeitszeiten beibehalten und stellte einen Antrag auf Teilzeitarbeit, den das Unternehmen aber ablehnte, weil es plante, den Tankstellenbetrieb möglicherweise an einen externen Dienstleister zu vergeben. Die Klage auf Beibehaltung der bisherigen Arbeitszeiten gewann die Arbeitnehmerin vor dem Landesarbeitsgericht (LAG Hamburg, Urteil vom 24. Juni 2019 – 5 Sa 61/18 –, rechtskräftig), weil zum Zeitpunkt der Ablehnung des Teilzeitantrags das Ende des eigenen Tankstellenbetriebs nicht ausreichend konkretisiert war.

Seit dem 01. Oktober 2019 betreibt ein externer Dienstleister die Tankstelle des Unternehmens, sodass die Tätigkeit dort wegfiel. Daraufhin erklärte das Unternehmen eine Änderungskündigung und bot der Klägerin an, künftig an 25,5 Wochenstunden (3 x 8,5 Stunden) montags bis freitags in der Früh- und Spätschicht sowie an Wochenenden und Feiertagen in der I. und II. Schicht zu arbeiten. Das Angebot nahm die Klägerin in unter dem Vorbehalt gerichtlicher Überprüfung an und erhob Änderungsschutzklage.

Wie schon das Arbeitsgericht hat das Landesarbeitsgericht heute festgestellt, dass die Änderungskündigung unwirksam ist, weil sich das beklagte Unternehmen nicht darauf beschränkt habe, die von der Klägerin im Vorprozess erstrittenen Arbeitszeiten im dringenden betrieblichen Umfang zu ändern, sondern darüber hinaus gegangen sei. Jedenfalls für einen Einsatz der Klägerin am Wochenende fehlten erforderliche Gründe. Da eine Änderungskündigung schon dann unwirksam ist, wenn auch nur eine angebotene Änderung unwirksam ist, konnte das Landesarbeitsgericht die weitere Frage offenlassen, ob ein Anspruch auf Teilzeitarbeit auch in Teilschichten von nur 6,0 statt 8,5 Stunden besteht oder nicht.

Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 15. März 2021 – 5 Sa 67/20 –
Vorinstanz: ArbG Hamburg, Urteil vom 02. Juli 2020 – 15 Ca 3/20 –

 

Bei Rückfragen:

Vize-Präsidentin des Landesarbeitsgerichts Hamburg Frau Voßkühler;

Tel. 42863 5601

 

Vize-Präsident des Arbeitsgerichts Hamburg Herr Dr. Krieg,
Tel.: 42863 - 5606

 

 

 

25.05.2020: Beschluss vom 22. Mai 2020 - Gewerkschaft DHV nicht mehr tariffähig


Das Landesarbeitsgericht Hamburg hat am 22. Mai 2020 auf die Anträge der IG Metall, der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten sowie der obersten Arbeitsbehörden der Länder Berlin und Nordrhein-Westfalen festgestellt, dass die „DHV – Die Berufsgewerkschaft e. V.“ seit dem 21. April 2015, kurz nach dem Inkrafttreten ihrer Satzung 2014, nicht mehr tariffähig ist.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die DHV kann dagegen Rechtsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht einlegen.

Ist eine Gewerkschaft nicht tariffähig, kann sie mit Arbeitgebern keine Tarifverträge über Arbeitsbedingungen schließen, die unmittelbar und zwingend für tarifgebundene Arbeitnehmer gelten, also nicht für ihre Mitglieder. Wann eine Gewerkschaft tariffähig ist, hat der Gesetzgeber nicht geregelt, sondern der Auslegung durch die Gerichte überlassen. Das Bundesarbeitsgericht verlangt hierfür vor allem ein Mindestmaß an Verhandlungsgewicht, also eine gewisse Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler in einem nicht unbedeutenden Teil des von der Gewerkschaft beanspruchten Zuständigkeitsbereichs.

Die DHV wurde 1950 als „Gewerkschaft der Kaufmannsgehilfen“ neu gegründet. Im Laufe der Zeit änderte und erweiterte sie ihren Zuständigkeitsbereich immer wieder, zuletzt durch die Satzung 2014. Kümmerte sich die DHV zunächst nur um bestimmte Berufsgruppen, beansprucht sie inzwischen eine Tarifzuständigkeit für alle Arbeitnehmer in gänzlich unterschiedlichen Wirtschaftszweigen, Branchen und Bereichen, darunter Banken und Sparkassen, Einzelhandelsgeschäfte und Kaufhäuser, Ein- und Ausfuhrhandel, Gesetzliche Krankenkassen, Versicherungsgewerbe, Altenpflege und Jugendhilfe, Krankenhäuser, Rettungsdienste und Deutsches Rotes Kreuz, Textilreinigung, Fleischwarenindustrie, IT-Dienstleistungen (für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte), Reiseveranstalter sowie kaufmännische und verwaltende Berufe bei Kommunen. Ihre Tariffähigkeit war bereits mehrfach Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen.

Auch das vorliegende Verfahren beschäftigt die Arbeitsgerichtsbarkeit seit mehreren Jahren. Es lag bereits dem Bundesarbeitsgericht zur Entscheidung vor, das es mit bindenden Vorgaben an das Landesarbeitsgericht Hamburg zurückverwiesen hat. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hat das Landesarbeitsgericht nunmehr ermittelt, dass der DHV die erforderliche Durchsetzungskraft in den von ihr zuletzt beanspruchten Zuständigkeitsbereichen inzwischen fehlt. Der jeweilige Organisationsgrad, also das Verhältnis zwischen DHV-Mitgliedern und allen Arbeitnehmern eines jeden Bereichs, liegt sogar nach den eigenen Daten der DHV in lediglich knapp 5 % der Bereiche bei gemittelt 2,23 % und ansonsten jeweils deutlich unter 1,6 %. Auch eine langjährige Teilnahme der DHV am Tarifgeschehen seit der Satzungsänderung 2014 hat das Landesarbeitsgericht nicht feststellen können.

Bisheriges Verfahren: BAG, Beschluss vom 26. Juni 2018 – 1 ABR 37/16; LAG Hamburg, Beschluss vom 04. Mai 2016 – 5 TaBV 8/15; ArbG Hamburg, Beschluss vom 19. Juni 2015 – 1 BV 2/14.

 

Bei Rückfragen:

Presserichterin des Landesarbeitsgerichts Birgit Voßkühler

040/42863-5608 oder 040/42863-5601; Birgit.Vosskuehler@lag.justiz.hamburg.de

 

 

 

 

10.05.2016: Beschluss vom 4. Mai 2016 - DHV ist tariffähig

In einem Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht Hamburg begehren die Gewerkschaften IG Metall, ver.di und NGG festzustellen, dass die „DHV – Die Berufsgewerkschaft e.V.“ nicht tariffähig ist, also keine Tarifverträge abschließen kann.  Dies ist ein im Arbeitsgerichtsgesetz vorgesehenes Verfahren. Anders als die erste Instanz (Beschluss vom 19. Juni 2015, 1 BV 2/14) hat das Landesarbeitsgericht durch Beschluss vom 4. Mai 2016 die Anträge zurückgewiesen und die Tariffähigkeit der DHV bejaht.

Damit eine Vereinigung tariffähig ist, muss sie frei gebildet, gegnerfrei, unabhängig und auf überbetrieblicher Grundlage organisiert sein sowie das geltende Tarifrecht als verbindlich anerkennen. Darüber hinaus muss sie über Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler und über eine leistungsfähige Organisation verfügen, um in der Lage zu sein, die ihr gestellten Aufgaben zu erfüllen. Denn nur dann, wenn sie entsprechend durchsetzungskräftig ist, ist sie im Stande, Arbeitnehmerrechte im Rahmen der Tarifautonomie auch gegenüber Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden durchzusetzen.

Diese Voraussetzungen liegen bei der DHV, die Mitglied im Christlichen Gewerkschaftsbund ist,  vor. Aufgrund der Vielzahl der von ihr abgeschlossenen Tarifverträge, der bei ihr vorhandenen Organisation und ihrer Mitgliederzahl ist davon auszugehen, dass die DHV in der Lage ist, eigenständig und mit der erforderlichen Durchsetzungskraft am Tarifgeschehen teilzunehmen.

Gegen die Entscheidung ist die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht in Erfurt möglich.

 

 

Bei Rückfragen: Präsident des Landesarbeitsgerichts Dr. Helmut Nause 040/42863-5603

01.12.2014: Landesarbeitsgericht und Arbeitsgericht eröffnen den elektronischen Rechtsverkehr 


Am 01.12.2014 haben das Landesarbeitsgericht sowie das Arbeitsgericht Hamburg den elektronischen Rechtsverkehr eröffnet. Ab sofort können daher Klagen oder andere Schriftsätze auch elektronisch eingereicht werden. Ein zulässiger elektronischer Eingang ist nur über ein besonderes elektronisches Postfach möglich, welches einen Zugang zum EGVP (elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach) erfordert. Dieser muss vorher beantragt und eingerichtet worden sein. Der Eingang per e-mail ist daher nicht möglich.

 

Bei Rückfragen: Vizepräsident des Arbeitsgerichts Dr. Esko Horn 040/42863-5661

oder esko.horn@arbg.justiz.hamburg.de

 

20.11.2014: Landesarbeitsgericht weist Berufung von Frau Hannemann im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Beschäftigung zurück

Am 20. November 2014 verhandelte das Landesarbeitsgericht Hamburg im einstweiligen Verfügungsverfahren der Frau Hannemann gegen die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration. Die Verfügungsbeklagte hatte die Zuweisung von Frau Hannemann an das Jobcenter zum 30. Juni 2014 beendet. Die Behörde möchte Frau Hannemann nun als Sachbearbeiterin im Referat Integrationsamt mit einer Tätigkeit der bisherigen Vergütungsgruppe einsetzen. Gegen die Beendigung der Zuweisung zum Jobcenter und Übertragung der neuen Tätigkeit wendete sich Frau Hannemann mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor dem Arbeitsgericht Hamburg. Sie befürchtete, dem Anforderungsprofil der nun zugewiesenen Tätigkeit fachlich nicht zu entsprechen. Es gebe keinen sachlichen Grund für diese Maßnahme, diese sei nur vorgeschoben.

Der Arbeitgeber hatte eine umfassende Einarbeitung zugesichert. Beim Jobcenter wurde Frau Hannemann zuletzt nicht beschäftigt, sondern war suspendiert. Die Berechtigung der Suspendierung ist Gegenstand eines weiteren noch anhängigen Rechtstreits mit dem Jobcenter.

Das Arbeitsgericht wies die Anträge zurück und begründete dies mit fehlender Eilbedürftigkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügung: Die Zuweisung einer Tätigkeit beim Integrationsamt sei nicht mit so schweren Nachteilen verbunden, dass ein Abwarten einer Entscheidung in der Hauptasche unzumutbar sei. Hiergegen wendete sich Frau Hannemann mit ihrer Berufung vor dem Landesarbeitsgericht.

Die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamburg wies ihre Berufung heute zurück. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung – also für eine vorläufige Regelung – ist eine besondere Eilbedürftigkeit. Wie für das Arbeitsgericht war diese Eilbedürftigkeit für das Landesarbeitsgericht nicht erkennbar. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die Versetzungsmaßnahme offensichtlich rechtlich unwirksam wäre, was nach der in der Verhandlung geäußerten Auffassung der Kammer eben nicht der Fall ist. Auch die von Frau Hannemann in der Berufungsinstanz erstmals vorgetragenen gesundheitlichen Probleme vermochten die Kammer nicht zu einer anderen Entscheidung zu bewegen. Frau Hannemann war vom Allgemeinen Medizinischen Dienst untersucht worden, dessen Empfehlungen zur Ausstattung des Arbeitsplatzes hat die Beklagte umgesetzt.

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts in diesem Eilverfahren ist unanfechtbar. (Az. 7 SaGa 4/14)

Bei Rückfragen: Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts Christian Lesmeister 040/42863-5601 oder Christian.Lesmeister@lag.justiz.hamburg.de

06.11.2014: Verhandlungstermin im Berufungsverfahren beim Landesarbeitsgericht in Sachen Hannemann gegen FHH wegen einstweiliger Verfügung auf Beschäftigung

Der für den heutigen Tag angesetzte Verhandlungstermin ist verlegt worden, weil der Prozessbevollmächtigte von Frau Hannemann wegen des Streiks der GDL nicht nach Hamburg anreisen konnte. 

Die mündliche Verhandlung ist nun anberaumt worden auf Donnerstag,

den 20. November 2014, 10:30 Uhr, Saal 407, Osterbekstr. 96

 

(Az. 7 SaGa 4/14)

Bei Rückfragen: Präsident des Landesarbeitsgerichts Dr. Helmut Nause 040/42863-5603 oder Helmut.Nause@lag.justiz.hamburg.de

03.11.2014: Verhandlungstermin im Berufungsverfahren beim Landesarbeitsgericht in Sachen Hannemann gegen FHH wegen einstweiliger Verfügung auf Beschäftigung

Am 17. Juli 2014 verhandelte das Arbeitsgericht Hamburg im einstweiligen Verfügungsverfahren der Frau Hannemann gegen die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration als Vertragsarbeitgeberin von Frau Hannemann. Diese hatte die Zuweisung von Frau Hannemann an das Jobcenter zum 30. Juni 2014 beendet. Die Behörde möchte Frau Hannemann nun als Sachbearbeiterin im Referat Integrationsamt mit einer Tätigkeit der bisherigen Vergütungsgruppe einsetzen. Gegen die Beendigung der Zuweisung zum Jobcenter und Übertragung der neuen Tätigkeit wendete sich Frau Hannemann mit einem  Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor dem Arbeitsgericht Hamburg. Sie befürchtete, dem Anforderungsprofil der nun zugewiesenen Tätigkeit fachlich nicht zu entsprechen. Es gebe keinen sachlichen Grund für diese Maßnahme, diese sei nur vorgeschoben.

Der Arbeitgeber hatte eine umfassende Einarbeitung zugesichert. Beim Jobcenter wurde Frau Hannemann zuletzt nicht beschäftigt, sondern war suspendiert. Die Berechtigung der Suspendierung ist Gegenstand eines weiteren noch anhängigen Rechtstreits mit dem Jobcenter.

Das Arbeitsgericht wies die Anträge zurück und begründete dies mit fehlender Eilbedürftigkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügung: Die Zuweisung einer Tätigkeit beim Integrationsamt sei nicht mit so schweren Nachteilen verbunden, dass ein Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar sei. Hiergegen wendet sich Frau Hannemann mit ihrer Berufung vor dem Landesarbeitsgericht.

Die mündliche Verhandlung vor der Kammer findet statt

am 6. November 2014, 11:30 Uhr, Saal 407, Osterbekstr. 96

(Az. 7 SaGa 4/14)

Bei Rückfragen: Präsident des Landesarbeitsgerichts Dr. Helmut Nause 040/42863-5603 oder Helmut.Nause@lag.justiz.hamburg.de

12.07.2013: Projekt LarVe: Landesarbeitsgerichte stellen sich Vergleich

Landesarbeitsgerichte aus fünf Bundesländern (Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen/Hamm, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein) haben sich von Januar 2012 bis Juni 2013 einem Qualitätsmanagement unterzogen: Verglichen wurden statistische Werte wie die Verfahrensdauer und die Erledigungsarten, aber auch die Zufriedenheit von Anwältinnen und Anwälten sowie Beschäftigten. Das erfreuliche Ergebnis: Ganz überwiegend herrscht große Zufriedenheit mit der Tätigkeit der Landesarbeitsgerichte.

Durch Auswertung von Kennzahlen aus den gerichtlichen Datenbeständen und Befragungen der Anwaltschaft, der Beschäftigten und der nachgeordneten Arbeitsgerichte wurden Profile der einzelnen Gerichte erstellt und miteinander verglichen. In Workshops mit den Beschäftigten sowie den Anwältinnen und Anwälten wurden Kritik und Verbesserungsvorschläge diskutiert. Bei einem Treffen der beteiligten Gerichte am 27. Februar 2013 in Hannover analysierten die Beschäftigten aus allen gerichtlichen Arbeitsbereichen die Ergebnisse der Untersuchung und schlugen Änderungen in den gerichtlichen Abläufen vor. Daraus wurden bei einer abschließenden Tagung in Hannover am 10. und 11. Juni 2013 Maßnahmenkataloge entwickelt, die jetzt in den Gerichten umgesetzt werden. 

Die Präsidentinnen und Präsidenten der beteiligten Gerichte waren hocherfreut, dass der mit nur geringem personellem und finanziellem Aufwand durchgeführte Vergleich viele konkrete Verbesserungsvorschläge aufgezeigt hat. Jetzt besteht die Möglichkeit, über die Grenzen von Bundesländern hinweg voneinander zu lernen. Im September 2013 wird darüber entschieden, ob und wann eine Nachuntersuchung stattfinden soll.

 

Bei Rückfragen: Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts, Marion Loets,  040/42863 -5601; Marion.Loets@lag.justiz.hamburg.de

27.06.2013: Landesarbeitsgericht lässt Betriebsratswahlen bei der Frisörkette Klier zu

Für die Region Hamburg/Schleswig-Holstein der Filialkette Klier soll ein Betriebsrat gewählt werden. Es wurde ein Wahlvorstand berufen, der die Wahl eines Betriebsrates für diese Region und damit für die dort vorhandenen Filialen vorbereitet.

Im Wege der einstweiligen Verfügung – also einem Eilverfahren – versuchte die Firma Klier, den bereits laufenden Wahlvorgang gerichtlich abbrechen zu lassen. Sowohl das Arbeitsgericht Hamburg wie auch das Landesarbeitsgericht Hamburg nach heutiger Verhandlung haben diesen Antrag zurückgewiesen.

Die Fa. Klier vertritt die Auffassung, es sei nicht ein Betriebsrat für die Region, also mit Zuständigkeit für mehrere Filialen, zu wählen. Jede einzelne Filiale solle vielmehr einen eigenen Betriebsrat wählen. Hierbei geht es im Wesentlichen um die Frage, wo die Arbeitgeberfunktionen ausgeübt werden: vor Ort in der einzelnen Filiale oder zentral in der Region. Dieser Sachverhalt ist zwischen den Beteiligten im Streit.

Das Landesarbeitsgericht Hamburg hat deutlich gemacht, dass ein Abbruch einer Betriebsratswahl im Wege der einstweiligen Verfügung nur in Frage kommt, wenn die angestrebte Wahl nichtig wäre. Das ist sie ausnahmsweise, wenn gegen wesentliche Grundsätze des Wahlrechts in einem so hohen Maße verstoßen wird, dass nicht einmal der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl vorliegt. Die Frage, ob Betriebsräte in den einzelnen Filialen oder in der Region zu wählen sind, lässt sich nicht so einfach beantworten, dass hier Fehler zu einer Nichtigkeit der Wahl führen. Deshalb kann eine gerichtliche Überprüfung erst nach erfolgter Wahl in einem sogenannten Wahlanfechtungsverfahren stattfinden und nicht die Wahl vorab im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt werden (2 TaBVGa 1/13).

Für Rückfragen: Frau Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Birgit Voßkühler, 42863. 5608.

23.03.2011: Landesarbeitsgericht bestätigt Entscheidung des Arbeitsgerichts: Kein Verbot für Streiks gegen kirchliche Arbeitgeber, die Tarifverträge anwenden.

Das Landesarbeitsgericht Hamburg hat heute die Berufung des kirchlichen Arbeitgeberverbandes VKDA-NEK gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen und sich der Auffassung des Arbeitsgerichts angeschlossen, dass es der Gewerkschaft Marburger Bund nicht generell verboten ist, in Mitgliedseinrichtungen des VKDA-NEK zu streiken. Eine auf das Verbot von Streikaufrufen und Streiks gerichtete Klage des VKDA-NEK blieb damit auch im Berufungsverfahren erfolglos.

Sind die Arbeitsbedingungen von kirchlichen Einrichtungen wie im Falle der Mitgliedseinrichtungen des VKDA-NEK tariflich geregelt, können weder das verfassungsrechtlich geschützte Selbstbestimmungsrecht der Kirche und ihrer Einrichtungen noch der Grundsatz der Arbeitskampfparität ein generelles Streikverbot rechtfertigen.

Das Recht der Gewerkschaften, zum Streik aufzurufen und Streiks durchzuführen, gehört zur Tarifautonomie und ist durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt. Dieses Recht kann einer Gewerkschaft jedenfalls dann nicht unter Berufung auf das  Selbstbestimmungsrecht der Kirche genommen werden, wenn es um Streiks in kirchlichen Einrichtungen geht, in denen die Arbeitsbedingungen durch (kirchliche) Tarifverträge geregelt werden. Denn erst durch das Recht zum Streik wird ein Machtgleichgewicht zwischen Gewerkschaft und dem Verhandlungspartner auf Arbeitgeberseite hergestellt, das Tarifvertragsverhandlungen "auf Augenhöhe" ermöglicht.

Zu einer anderen Bewertung führt auch nicht, dass die kirchlichen Arbeitgeber der Gewerkschaft im vorliegenden Fall den Abschluss einer Schlichtungsvereinbarung angeboten haben, mit denen sich die Arbeitgeber für den Fall des Scheiterns der Tarifverhandlungen einer Zwangsschlichtung durch einen neutralen Schlichter unterwerfen. Ein durch Zwangsschlichtung erzielter Tarifvertrag, der aufgrund des Votums des Schlichters auch gegen den Willen einer Tarifpartei zustande kommen kann, steht einem Tarifvertrag, der am Ende einer Tarifauseinandersetzung von gleich starken Verhandlungspartnern einvernehmlich abgeschlossenen wird, nicht gleich.

Auch der Grundsatz der Kampfparität rechtfertigt ein Streikverbot in kirchlichen Einrichtungen nicht. Zwar genießt die Entscheidung der kirchlichen Arbeitgeber, aufgrund ihres christlichen Selbstverständnisses auf Aussperrungen zu verzichten, grundrechtlichen Schutz. Der Aussperrungsverzicht kann jedoch nicht das generelle Verbot von Streiks nach sich ziehen.

Auch eine in einem Grundlagen-Tarifvertrag niedergelegte absolute Friedenspflicht steht Streikmaßnahmen des Marburger Bundes nicht entgegen, da letzterer nicht Tarifvertragspartei ist.

Auch ein Streik von Ärzten in kirchlichen Einrichtungen ist nicht generell unzulässig, solange die notwendige Patientenversorgung durch eine Notdienstvereinbarung abgesichert werden kann.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

 

 

Bei Rückfragen: Presserichterin des Landesarbeitsgerichts, Marion Loets 040/42863-5607; Marion.Loets@lag.justiz.hamburg.de

22.02.2011: Regelungen zur Altersgrenze im Manteltarifvertrag der Hamburger Hochbahn AG wirksam

Das Landesarbeitsgericht Hamburg hat heute auf die Berufung der Hamburger Hochbahn AG das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 26. Juli 2010 abgeändert und die Klage eines Mitarbeiters, der sich gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses wegen Erreichens der tariflichen Altersgrenze gewendet hatte, abgewiesen.

Der Mitarbeiter Herr A.-R. erreichte im Mai 2010 das 65. Lebensjahr und begehrte die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über das 65. Lebensjahr hinaus. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und die Tarifnorm des § 20 Abs. 5 MTV Hochbahn wegen Verstoß gegen § 10 AGG für unwirksam angesehen.

Dem ist das Landesarbeitsgericht nicht gefolgt. Es hat angenommen, dass die Vorschrift des § 20 Abs. 5 MTV Hochbahn rechtswirksam ist und das Arbeitsverhältnis zum Ablauf des 31. Mai 2010 beendet wurde. Ein Sachgrund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zur Erreichung der Regelaltersgrenze liege gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. TzBfG vor, denn das Erreichen der Regelaltersgrenze sei nach der Rechtsprechung des BAG ein in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund, der die Befristung rechtfertige. Die dadurch vorliegende Ungleichbehandlung wegen des Alters sei gemäß § 10 S. 3 Nr. 5 AGG gerechtfertigt. Die vorgenannte Vorschrift sei anzuwenden, da sie nicht gegen höherrangiges Gemeinschaftsrecht verstoße. § 10 S. 3 Nr. 5 AGG sei eine taugliche, europarechtskonforme Gesetzesgrundlage für tarifvertragliche Altersgrenzen. § 20 Abs. 5 MTV Hochbahn verfolge ausweislich der Protokollnotiz primär arbeitsmarktpolitische Ziele; neben der Förderung der Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen solle damit auch ein positiver Beitrag zur Reduzierung der Arbeitslosigkeit geleistet werden. Diese Ziele gingen unter Anwendung der Rechtsprechung des EuGH nicht über das hinaus, was zur Erreichung der verfolgten Ziele erforderlich sei, wenn der weite Ermessensspielraum berücksichtigt werde, der den Mitgliedsstaaten und den Sozialpartnern auf dem Gebiet der Sozial- und Beschäftigungspolitik zur Verfügung zustehe.

Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen zur Zulassung der Revision nicht gegeben seien. Die Berufungskammer folge der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Bei Rückfragen: Presserichterin des Landesarbeitsgerichts, Marion Loets 040/42863-5607; Marion.Loets@lag.justiz.hamburg.de

14.12.2009: Gemeinsame Presseerklärung der Landesarbeitsgerichte Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein

In diesem Jahr startete das gemeinsame Qualitätsmanagementprojekt an den Arbeitsgerichten Bremen-Bremerhaven, Hamburg, den niedersächsischen Arbeitsgerichten Braunschweig, Hannover und Osnabrück, den Arbeitsgerichten Halle und Magdeburg des Landes Sachsen-Anhalt sowie den schleswig-holsteinischen Arbeitsgerichten Elmshorn, Kiel und Lübeck. Die Projektleitung liegt bei dem Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt.

Ziel des Qualitätsmanagements ist der Erhalt einer qualitativ hochwertigen Rechtsgewährung durch die Arbeitsgerichte unter Berücksichtigung der Zufriedenheit der Rechtsuchenden und Mitarbeiter-/innen.

Durch einen systematischen und strukturierten Vergleich mehrer Arbeitsgerichte in einer Gruppe (sog. Vergleichsring) soll ein kontinuierlicher Diskussions- und Veränderungsprozess über etablierte Organisationsstrukturen angestoßen werden. Themen sind u.a. Mitarbeiter- und Kundenzufriedenheit, Auftragserfüllung: z.B. Erreichbarkeit, Verfahrenslaufzeiten Effizienz. Es soll ein kontinuierlicher Diskussions- und Veränderungsprozess innerhalb des Vergleichsrings angestoßen werden unter dem Gesichtspunkt: „Lernen von den Besten“. Zunächst erfolgten Befragungen der Beschäftigten und der Prozessbevollmächtigten der Arbeitsgerichte. Diese sind zwischenzeitlich abgeschlossen. Gleichzeitig werden in jedem Arbeitsgericht Kennzahlen, insbesondere zu Verfahrenslaufzeiten und Erledigungsarten erhoben.

Die Ergebnisse aus den Befragungen und die Daten aus den Kennzahlenerhebungen werden nach zentraler rechnerischer Auswertung in Celle zunächst vor Ort in den beteiligten Arbeitsgerichten in Workshops und Fachgruppen inhaltlich ausgewertet, analysiert und diskutiert.

Der Verlauf des bisherigen Vergleichsrings spricht für eine hohe Akzeptanz bei allen Beteiligten.

Die durchschnittliche Rücklaufquote der Mitarbeiterbefragungsbögen beträgt 77 %. Insgesamt beteiligten sich 499 Prozessbevollmächtigte an der Internetbefragung. Mit dieser sehr guten Rücklaufquote und hohen Beteiligung der Prozessbevollmächtigten ist eine stabile Datengrundlage und eine sehr gute Basis für den weiteren Verlauf des Projekts geschaffen worden. Neben der Präsentation der Ergebnisse wurden bereits an allen 10 Arbeitsgerichten Workshops mit den Prozessbevollmächtigten durchgeführt. Ein Teil der konstruktiven Änderungsvorschläge der Prozessbevollmächtigten wurden bereits bei einigen Arbeitsgerichten umgesetzt.

Die Prozessbevollmächtigen sind mit der Arbeit der am Vergleichsring beteiligten Arbeitsgerichte in hohem Maße zufrieden.

91 % aller Prozessbevollmächtigten sind mit den an dem Vergleichsring beteiligten Arbeitsgerichten zufrieden. Auch bei den Workshops an den Arbeitsgerichten bestätigten die Prozessbevollmächtigten, eine besonders effiziente und qualitativ hochwertige Arbeit der Beschäftigten der am Qualitätsmanagement beteiligten Arbeitsgerichte vorzufinden.

Abschlussveranstaltung im Juni 2010

Im Januar 2010 werden an den Arbeitsgerichten die Workshops für die Mitarbeiter durchgeführt. Mitte April 2010 findet in Bremen dann die zentrale Fachtagung statt, auf der u. a. die Ergebnisse der Kennzahlen sowie die Erkenntnisse aus den Workshops analysiert und daraus die Maßnahmen für die Gerichte abgeleitet werden. Anfang Juni 2010 wird bei einem Veränderungsworkshop das weitere Vorgehen und die Festlegung der organisatorischen Umsetzung der Maßnahmevorschläge besprochen.

Die bisher sehr gute Beteiligung und die bereits erzielten guten Ergebnisse lassen eine beträchtliche Steigerung der Arbeitsqualität und Zufriedenheit der Mitarbeiter erwarten.

Bei Rückfragen: Presserichterin des Arbeitsgerichts, Birgit Voßkühler 040/42863-5703; Birgit.Vosskuehler@arbg.justiz.hamburg.de

03.06.2009: Pressemitteilung zum Verfahren über den Streik bei den Hamburger Kindertagesstätten

Die Arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg e.V. und die Vereinigung Hamburger Kindertagesstätten gGmbH einerseits und die Gewerkschaften Ver.di und GEW andererseits haben in der heutigen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht Hamburg einen Vergleich geschlossen. Danach verpflichten sich die Gewerkschaften – zusammengefasst -, nicht mehr zu einem Streik aufzurufen, mit dem die ursprünglich formulierten Tarifbestimmungen verfolgt werden sollen. Dieses Ergebnis werden die Gewerkschaften auf ihren Homepages veröffentlichen.

Das Landesarbeitsgericht hatte zwar keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit eines Streiks mit dem Ziel der Gesundheitsförderung geäußert. Die Gewerkschaften hatten jedoch zugleich die Einrichtung von betrieblichen Kommissionen zur Umsetzung der gesundheitlichen Ziele verlangt. Diese Kommissionen sollten u.a. mit Betriebsräten bzw. Personalräten besetzt werden. Dies hielt die Kammer für rechtlich bedenklich.

Mit dem Vergleich ist die rechtliche Auseinandersetzung über den Streik in Hamburg beendet. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass nach Stellung neuer, veränderter Forderungen seitens der Gewerkschaften es erneut zu arbeitsrechtlichen Kampfmaßnahmen kommt.

(Az. 5 SaGa 2/09).

Bei Rückfragen: Präsident des Landesarbeitsgerichts, Dr. Helmut Nause 040/42863-5601.

06.02.2009: Landesarbeitsgericht Hamburg verhandelt in der Sache Frau Eva Herman gegen den NDR

Frau Herman greift zwei Kündigungen des NDR vom 18. (fristlos) und 25. September 2007 (zum 31. Dezember 2007) an und begehrt die Feststellung, dass das behauptete Arbeitsverhältnis auch nicht durch eine Befristungsabrede am 31.Dezember 2007 geendet habe. Im Streit war zunächst, ob zwischen den Parteien überhaupt ein Arbeitsverhältnis bestanden hat und weiterbesteht oder ob es sich um ein freies Mitarbeiterverhältnis handelt. Hierbei geht es u.a. um den Umfang der Weisungsgebundenheit und Einbindung in eine betriebliche Organisation. Zur Klärung dieser Frage hatte das Landesarbeitsgericht eine Beweisaufnahme angeordnet

über die Behauptung der Klägerin, der Chefsprecher der Tagesschau habe die Einsatzplanung stets nach den betrieblichen Erfordernissen erstellt und den Sprecherinnen und Sprechern ihre Dienste ohne vorherige konkrete Absprache zugewiesen,

Im heutigen Termin wurden der Chefsprecher der Tagesschau, Herr Jan Hofer, und der Sprecher Herr Jens Riewa vernommen. Beide bestätigten – kurz zusammengefasst -, dass bei der Dienstplanerstellung durch Herrn Hofer berücksichtigt werde, wenn ein Sprecher oder eine Sprecherin mitgeteilt hat, nicht eingesetzt zu werden. Die Einteilung in den Dienstplan wurde als verbindlich bewertet, allerdings mit der Möglichkeit, untereinander Dienste zu tauschen.

Die Kammer hat entschieden, zur weiteren Aufklärung den von der Klägerin benannten, zum heutigen Termin entschuldigten Zeugen, Herrn Brauner zu hören, der bei Abschluss des letzten Vertrages der Parteien im Jahre 2004 Chefsprecher war. Hierzu wurde Termin anberaumt auf

Mittwoch, 1. April 2009, 14 Uhr, Saal 419, Osterbekstraße 96.

(Az. 3 Sa 58/08)

Bei Rückfragen: Presserichter des Landesarbeitsgerichts, Christian Lesmeister 040/42863-5606.

09.01.2009: Landesarbeitsgericht Hamburg Terminsverlegung in der Sache der Frau Eva Herman gegen den NDR

Frau Herman greift zwei Kündigungen des NDR vom 18. (fristlos) und 25. September 2007 (zum 31. Dezember 2007) an und begehrt die Feststellung, dass das behauptete Arbeitsverhältnis auch nicht durch eine Befristungsabrede am 31.Dezember 2007 geendet habe. Im Streit ist zunächst, ob zwischen den Parteien überhaupt ein Arbeitsverhältnis bestanden hat und weiterbesteht oder ob es sich um ein freies Mitarbeiterverhältnis handelt. Hierbei geht es u.a. um den Umfang der Weisungsgebundenheit und Einbindung in eine betriebliche Organisation. Zur Klärung dieser Frage hat das Landesarbeitsgericht eine Beweisaufnahme angeordnet. Es werden Zeugen gehört

über die Behauptung der Klägerin, der Chefsprecher der Tagesschau habe die Einsatzplanung stets nach den betrieblichen Erfordernissen erstellt und den Sprecherinnen und Sprechern ihre Dienste ohne vorherige konkrete Absprache zugewiesen,

und über die Behauptung der Beklagten, alle Einsätze der Klägerin als Nachrichtensprecherin seien von den Parteien im Vorwege einvernehmlich festgelegt und die Dienstpläne seien erst nach diesen Absprachen erstellt worden.

Der Termin zur Beweisaufnahme und zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung wurde vom 23. Januar 2009 verlegt auf

 

Freitag, den 6. Februar 2009, 9:30 Uhr, Saal 419, Osterbekstr. 96.

(Az. 3 Sa 58/08)

Bei Rückfragen: Presserichter des Landesarbeitsgerichts, Christian Lesmeister 040/42863-5606.

13. August 2008: Rückkehrrecht zur Stadt auch für die Reinigungskräfte der Krankenhäuser

Die Klägerin möchte, dass ihr ebenso wie den Beschäftigten der LBK Hamburg GmbH anlässlich der mehrheitlichen Privatisierung der Krankenhäuser (Asklepios) Anfang des Jahres 2007 ein Rückkehrrecht in den öffentlichen Dienst eingeräumt wird. Dieses Rückkehrrecht wurde den Mitarbeitern der ehemals staatlichen Krankenhäuser für den Fall der Privatisierung zuletzt durch § 17 des Gesetzes über den Hamburger Versorgungsfond – Anstalt öffentlichen Rechts – (HVFG) vom 21. November 2006 eingeräumt. Bekanntlich hat eine Vielzahl von Beschäftigten hiervon Gebrauch gemacht.

 

Nach den gesetzlichen Regeln des Jahres 1995 – Gründung des LBK - hatte auch das Reinigungspersonal der staatlichen Krankenhäuser dieses Rückkehrrecht im Falle der Privatisierung. Im Jahre 2000 wurde allerdings vom damaligen LBK – Anstalt öffentlichen Rechts – entschieden, dass der Reinigungsbereich ausgegliedert und in einer einhundertprozentigen Tochter, der CleaniG GmbH, betrieben werde. Ausweislich des klaren Wortlauts des § 17 HVFG erstreckt sich nunmehr das Rückkehrrecht nur auf die Mitarbeiter des LBK, nicht der CleaniG GmbH. Die CleaniG GmbH beschäftigt knapp 1200 Mitarbeiter, überwiegend Frauen.

 

Die Ungleichbehandlung der beiden Gruppen verstößt nach Auffassung des LAG Hamburg gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes, Art. 3 Abs. 1 GG. Die formale Trennung in zwei Arbeitgeber – LBK Hamburg GmbH und CleaniG GmbH als einhundertprozentige Tochter – stelle keinen die Ungleichbehandlung sachlich rechtfertigenden Grund dar. Auch andere Gründe lägen nicht vor. Da das Landesarbeitsgericht ein Gesetz nicht verwerfen kann, ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen (Az. 5 Sa 12/08).

 

Bei Rückfragen: Präsident des Landesarbeitsgerichts Hamburg Dr. Nause;

Tel. 42863 5601