Kostenübersicht

 

Ein Verfahren vor dem Finanzgericht kostet - im Unterschied zum kostenfreien Einspruchsverfahren beim Finanzamt - Geld. Fällt das Gericht sein Urteil, entscheidet es auch darüber, wer von den Beteiligten die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Als Faustformel gilt: Wer mit seiner Klage bzw. vorläufigen Rechtsschutzgesuch unterliegt, muss auch für die gesamten Kosten des Verfahrens aufkommen.

Die Kosten eines finanzgerichtlichen Verfahrens setzen sich zusammen aus den Gerichtskosten und den zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens (§ 139 Abs. 1 FGO). Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind jedoch nicht erstattungsfähig (§ 139 Abs. 2 FGO).

Hat sich ein Kläger allerdings durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt vertreten lassen, kommen dessen Kosten hinzu.

Die folgenden Erläuterungen sollen helfen, das Kostenrisiko eines finanzgerichtlichen Verfahrens abzuschätzen. Es wird davon ausgegangen, dass sich der Kläger nicht durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt vertreten lässt. Nicht berücksichtigt sind ferner eventuelle Auslagen des Gerichts, also Aufwendungen, die während des Prozesses anfallen, wie beispielsweise Zustellgebühren, Entschädigungen für Zeugen oder Sachverständige oder Kosten für Dolmetscher.

Die Höhe der Gerichtskosten bemisst sich zunächst nach dem sog. Streitwert, der die wirtschaftliche Bedeutung, die das Verfahren für den Kläger hat, beschreibt (§ 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG). Begehrt der Kläger etwa den Erlass einer Steuerschuld über 5.000,-- Euro, so beträgt der Streitwert exakt 5.000,-- Euro. Macht der Kläger mit seiner Klage die Anerkennung von Werbungskosten geltend, so wird als Streitwert der Betrag zugrunde gelegt, um den die Einkommensteuer nach Berücksichtigung der Werbungskosten sinken würde. Wendet sich der Kläger gegen die Rückforderung von Kindergeld, entspricht der Streitwert dem Rückforderungsbetrag. Allerdings schreibt das Gerichtskostengesetz für Verfahren vor dem Finanzgericht einen Mindeststreitwert von 1.000,-- Euro fest (§ 52 Abs. 4 GKG). Das bedeutet, auch in einem Verfahren, dessen wirtschaftliche Bedeutung für den Kläger gering ist (Beispiel: Streit um die Anerkennung von Werbungskosten, deren Berücksichtigung zu einer Senkung der Einkommensteuer um 50,-- Euro führen würde), werden die Gerichtsgebühren auf der Grundlage des Mindeststreitwerts von 1.000,-- Euro berechnet.

Bei einem Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) beträgt der Streitwert im Regelfall 10 % des Wertes, der bei einem entsprechenden Klageverfahren gelten würde; der Mindeststreitwert gilt für AdV-Verfahren nicht.

Für die Höhe der Gerichtskosten ist des Weiteren von Bedeutung, auf welche Weise das Verfahren vor dem Finanzgericht abgeschlossen worden ist. Entscheidet das Gericht durch Urteil, wird eine Verfahrensgebühr in vierfacher Höhe erhoben (Beispiel: Klage auf Erlass einer Steuerschuld über 5.000,--- Euro, Streitwert: 5.000,-- Euro, einfache Gebührenhöhe: 121,-- Euro, vierfache Verfahrensgebühr: 484,-- Euro). Entsprechendes gilt, wenn das Gericht einen Gerichtsbescheid erlässt.

Nimmt der Kläger die Klage im Verlauf des Verfahrens - etwa im Rahmen eines vom Gericht anberaumten Erörterungstermins - zurück, wird die Verfahrensgebühr lediglich in zweifacher Höhe erhoben, sofern die Rücknahme vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt. Wird der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und erlässt das Gericht lediglich einen Kostenbeschluss nach § 138 FGO, fällt ebenfalls die Verfahrensgebühr nur in zweifacher Höhe an.

In Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 FGO, die vom Gericht durch Beschluss entschieden werden, wird die Verfahrensgebühr mit einem Gebührensatz von 2,0 erhoben. Im Falle der Rücknahme des vorläufigen Rechtsschutzantrags bzw. bei einer Beendigung des Verfahrens nach § 138 FGO ermäßigt sich die Gebühr auf einen Gebührensatz von 0,75.

In Klageverfahren wird die vierfache Verfahrensgebühr bereits mit der Einreichung der Klageschrift fällig. Das bedeutet: Der Kläger wird alsbald nach Einreichung der Klageschrift von der Justizkasse aufgefordert, Gerichtskosten auf der Basis des Mindeststreitwerts in Höhe von 220,-- Euro zu bezahlen. 

In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird die zweifache Verfahrensgebühr dagegen nicht schon mit der Einreichung der Antragsschrift, sondern erst mit der Entscheidung des Gerichts fällig.

Kläger bzw. Antragsteller, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, haben die Möglichkeit, auf Antrag Prozesskostenhilfe zu erhalten. Prozesskostenhilfe wird gewährt, wenn neben den vorstehend erwähnten subjektiven Voraussetzungen die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 ZPO).

Der PKH-Antrag kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts gestellt werden. Dem Antrag ist eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem bundeseinheitlich vorgesehenen Vordruck beizufügen (§ 117 Abs. 2 und 4 ZPO). Diesen amtlichen Vordruck können Sie hier downloaden und online ausfüllen.

Die folgende Tabelle gibt Aufschluss, wie hoch die einfache Verfahrensgebühr bei den verschiedenen Streitwerten ist. Eventuelle Auslagen des Gerichts sind nicht berücksichtigt.

Streitwert

bis zu Euro

Gerichtsgebühr

Streitwert

bis zu Euro

Gerichtsgebühr

300

25

40.000

398

600

35

45.000

427

900

45

50.000

456

1.200

55

65.000

556

1.500

65

80.000

656

2.000

73

95.000

756

2.500

81

110.000

856

3.000

89

125.000

965

3.500

97

140.000

1.056

4.000

105

155.000

1.156

4.500

113

170.000

1.256

5.000

121

185.000

1.356

6.000

136

200.000

1.456

7.000

151

230.000

1.606

8.000

166

260.000

1.756

9.000

181

290.000

1.906

10.000

196

320.000

2.056

13.000

219

350.000

2.206

16.000

242

380.000

2.356

19.000

265

410.000

2.506

22.000

288

440.000

2.656

25.000

311

470.000

2.806

30.000

340

500.000

2.956

35.000

369